BGB § 968 Umfang der Haftung

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 9/15
9. Februar 2017
3 C 9/15 9. Februar 2017