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BGebG § 8 Persönliche Gebührenfreiheit

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, sind von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen befreit.

(2) Die Länder und die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt des Landes getragen werden, sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände sind gebührenbefreit, soweit der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Bund ebenfalls Gebührenfreiheit einräumt. Nicht befreit sind wirtschaftliche Unternehmen der Länder sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände. Der Empfänger der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung hat entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen. Die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen durch die Behörden des Bundes bleibt durch die Sätze 1 bis 3 unberührt.

(3) Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 oder 2 Genannten gegenüber der Behörde erklären, dass sie berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Die in Absatz 1 oder 2 Genannten haben entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.

(4) Abweichend von Absatz 1 oder 2 bleibt die Gebührenpflicht bestehen, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung durch folgende Behörden erbracht wird:

1.
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
2.
Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
3.
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
4.
Bundessortenamt,
5.
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
6.
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,
7.
Bundesamt für Strahlenschutz,
8.
Akkreditierungsstelle,
9.
die in § 31b Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes genannte Flugsicherungsorganisation sowie das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Aufgabenbereich der Flugsicherung,
10.
Paul-Ehrlich-Institut, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erbracht werden,
11.
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, mit Ausnahme von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die für die Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände erbracht werden,
12.
Bundesarchiv für die Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung.

Referenzen

  • § 31 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Vergabekammer Lüneburg - VgK-17/2025
23. Mai 2025
VgK-17/2025 23. Mai 2025
Beschluss vom Vergabekammer Lüneburg - VgK-10/2025
29. April 2025
VgK-10/2025 29. April 2025
Beschluss vom Vergabekammer Lüneburg - VgK-14/2025
28. April 2025
VgK-14/2025 28. April 2025
Beschluss vom Vergabekammer Lüneburg - VgK-11/2025
22. April 2025
VgK-11/2025 22. April 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2252/20
25. Januar 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (2. Kammer) - 2 K 738/17.KO
21. März 2018
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12. Juli 2016
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