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BGebG § 12 Auslagen

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.
Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
2.
Leistungen anderer Behörden und Dritter,
3.
Dienstreisen und Dienstgänge,
4.
Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
5.
Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass

1.
bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,
2.
auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,
3.
Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und
4.
Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Berlin (4. Kammer) - 4 L 194/25
24. Juni 2025
4 L 194/25 24. Juni 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (34. Kammer) - 34 K 40/23
24. Juni 2024
34 K 40/23 24. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 4732/22
22. März 2023
22 K 4732/22 22. März 2023
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 A 52/19
7. September 2021
11 A 52/19 7. September 2021
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 625/18
16. August 2018
1 S 625/18 16. August 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 10/17
27. Juni 2018
6 C 10/17 27. Juni 2018
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Kammer) - 4 K 3.14
14. September 2016
4 K 3.14 14. September 2016