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BGebG § 9 Grundlagen der Gebührenbemessung

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes

(1) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen nach § 12 Absatz 1 oder 2 abzurechnen sind. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr nach Satz 1 sind die Kosten im Sinne des § 3 Absatz 3 zu Grunde zu legen.

(2) Kommt der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Wert oder ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Nutzen für den von der Leistung Betroffenen zu, kann dieser Wert oder Nutzen zusätzlich zu den Kosten angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 bestimmte Gebührenhöhe darf zu der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht außer Verhältnis stehen und insbesondere kein wesentliches Hindernis für die Inanspruchnahme der Leistung durch den Gebührenschuldner darstellen.

(4) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden.

(5) Die Behörde kann Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewähren, wenn die Festsetzung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig wäre.

(6) Unterliegt die individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10735/23.OVG
24. September 2025
8 A 10735/23.OVG 24. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (4. Kammer) - 4 K 424/20.WI
28. November 2024
4 K 424/20.WI 28. November 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 7/23
23. Mai 2024
10 C 7/23 23. Mai 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 10 C 8/23
23. Mai 2024
10 C 8/23 23. Mai 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 771/23
15. Dezember 2023
19 E 771/23 15. Dezember 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 11 K 19.00888
2. August 2022
AN 11 K 19.00888 2. August 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4631/19
27. Januar 2021
9 A 4631/19 27. Januar 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 128/20
15. Dezember 2020
8 A 128/20 15. Dezember 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 K 2240/17.F
21. November 2017
5 K 2240/17.F 21. November 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (6. Senat) - B 6 KA 27/13 R
14. Mai 2014
B 6 KA 27/13 R 14. Mai 2014