BHO § 1 Feststellung des Haushaltsplans

Bundeshaushaltsordnung

Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3163/17
30. Juni 2022
9 A 3163/17 30. Juni 2022