Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.
BHO § 1 Feststellung des Haushaltsplans
Bundeshaushaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3163/17
30. Juni 2022
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9 A 3163/17 | 30. Juni 2022 |