Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3163/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.395,96 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 634 = juris Rn. 96.
5Dies ist nicht der Fall. Soweit die Klägerin ‑ offenbar anknüpfend an die anfangs der Entscheidungsgründe angeführten normativen Grundlagen für die Erhebung der streitigen Fleischhygienegebühren ‑ rügt, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der §§ 1, 3, 11 und 12 der Satzung des Kreises T. vom 29. Juni 2011 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15. Mai 2014 (GBS) nicht geprüft, sind dem Zulassungsvorbringen Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der §§ 11 und 12 GBS nicht zu entnehmen. Die Rechtmäßigkeit der §§ 1 und 3 GBS und in letzterem Zusammenhang die mit dem Zulassungsvorbringen allein thematisierte Vergütung der für die Untersuchung eingesetzten amtlichen Tierärzte und Fachassistenten nach der Stückzahl der Tiere statt nach Arbeitsstunden hat das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung der Klägerin geprüft und hierzu im Wesentlichen Bezug auf seine Ausführungen im Eilbeschluss gleichen Rubrums vom 17. November 2016 ‑ 11 L 1559/16 ‑ genommen. Diese Ausführungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.
6Dass der Beklagte die von ihm für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung eingesetzten amtlichen Tierärzte und Fachassistenten, mit denen arbeitsvertraglich eine Geltung des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung) vereinbart worden ist, entsprechend § 8 TV-Fleischuntersuchung im gesamten Kreisgebiet nach der Zahl der untersuchten Tiere vergütet, stellt die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Abrede. Worin die Klägerin vor diesem Hintergrund mit der Begründung, auch der Zeitaufwand der Kontrolleure sei von Bedeutung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit sieht, erschließt sich mangels weiterer Darlegungen nicht.
7Das weitere Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 12. Dezember 2017, mit dem die Klägerin zusammengefasst geltend macht, der Beklagte habe den Haushaltsgrundsatz der sparsamen Haushaltsführung gem. § 7 BHO nicht beachtet, da Fleischkontrollen mit geringerem finanziellen Aufwand durchführbar seien, stellt die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung nicht in Frage. Dies gilt unabhängig davon, dass § 7 BHO vorliegend nicht einschlägig ist, da die genannten Grundsätze sich auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des Bundes beziehen (vgl. §§ 1 und 2 BHO). Denn auch der beklagte Kreis hat nach § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW die Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Die Klägerin legt indes schon nicht dar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt diese Haushaltsgrundsätze gebührenrechtlich beachtlich sind. Zudem wird mit dem Zulassungsvorbringen ‑ ungeachtet der Frage, in welchem Maße sich ein Gebührenschuldner gegenüber dem kommunalen Gebührengläubiger auf die Haushaltsgrundsätze berufen kann ‑ ein rechtlich relevanter Verstoß hiergegen nicht aufgezeigt.
8Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichten die öffentlichen Stellen zu einem möglichst ökonomischen Einsatz der Haushaltsmittel. Dabei gebietet das Prinzip der Wirtschaftlichkeit, bei allen Maßnahmen stets die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit sind die aufzuwendenden Mittel auf den zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 ‑ 15 A 1099/87 ‑, juris Rn. 7; Klieve/Funke, in: Held/Winkel/Wansleben, GO NRW, Stand Dezember 2021, § 75 Anm. 1.4.; vgl. zu § 7 BHO: BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 ‑ 2 WD 31.04 ‑, juris Rn. 98.
10Dies bedeutet, dass die mit den geringsten Kosten verbundene Maßnahme im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung nicht zwingend auch die wirtschaftlichste ist. Vielmehr sind Mittelaufwand und Aufgabenerfüllung in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Die Bestimmung der günstigsten Relation enthält insoweit notwendigerweise Zweckmäßigkeitserwägungen und andere fachspezifische Wertungselemente. Dabei sind unterschiedliche Entscheidungsparameter zu berücksichtigen und unterschiedliche Belange in die zu treffenden Bewertungsentscheidungen einzustellen, zu gewichten und ggf. gegeneinander abzuwägen. Mit Blick hierauf kommt den handelnden Organen bzw. Amtsträgern bei der Anwendung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall eine Entscheidungsprärogative mit entsprechendem Beurteilungsspielraum zu.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 ‑ 15 A 1099/87 ‑, juris Rn. 9 f.; Klieve/Funke, in: Held/Winkel/Wansleben, GO NRW, Stand Dezember 2021, § 75 Anm. 1.4; Knirsch, in: Rehn/Cronauge/ Lennep/Knirsch, GO, Stand Januar 2022, § 75 Rn. 17; ebenso zu § 7 BHO: BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 ‑ 2 WD 31.04 ‑, juris Rn. 100.
12Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich deshalb ‑ soweit vorliegend von Relevanz ‑ auf die Untersuchung, ob einschlägige Haushaltsansätze einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 ‑ 15 A 1099/87 ‑, juris Rn. 11 sowie Urteile vom 14. Dezember 2004 ‑ 9 A 4187/01 ‑, juris Rn. 48 f., und vom 1. Juni 2007 ‑ 9 A 372/06 ‑, juris Rn. 48.
14Dahingehende Anhaltspunkte sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin pauschal rügt, der Beklagte habe im Jahr 2008 ungeachtet des Umstandes, dass (auch) im Betrieb der Klägerin im Durchschnitt des nach § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-Fleischuntersuchung maßgeblichen Referenzzeitraums weniger als 300 Großvieheinheiten monatlich geschlachtet wurden, nicht nach § 26 Abs. 1 TV-Fleischuntersuchung die Aufnahme in die Anlage 2 beantragen dürfen, legt sie nicht dar, warum die Entscheidung zu einer Vergütung der in Teilzeit tätigen amtlichen Tierärzte und Fachassistenten nach Stückzahl sachlich unvertretbar war. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den von dem Beklagten u. a. im Schreiben an den KAV vom 26. Januar 2015 hervorgehobenen Aspekt, dass die Vergütung der Kontrolleure so attraktiv bleiben müsse, dass auch neues Personal für diese Teilzeittätigkeit gefunden werden könne. Einen im vorstehenden Sinne beachtlichen Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zeigt die Klägerin auch mit dem Einwand nicht auf, der Beklagte hätte die durch die Anwendung des § 8 TV-Fleischuntersuchung verursachten hohen Personalkosten vermeiden können, indem er entweder vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in der Fleischuntersuchung eingesetzt hätte oder solche, mit denen arbeitsvertraglich die Geltung des TVöD vereinbart worden sei, da beide Personenkreise dem Anwendungsbereich des TV-Fleischuntersuchung (vgl. § 1) nicht unterfielen. Alleine die nicht weiter substantiierte Behauptung, die Personalkosten seien in den letztgenannten Fällen niedriger, reicht hierfür nicht aus. Zudem lässt das Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt, dass der von ihr angeführte Haushaltsgrundsatz auf die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme für den Beklagten abstellt, nicht aber auf ihre Sicht. Für den Beklagten ist jedoch maßgeblich, dass der Arbeitseinsatz und insbesondere die Auslastung der in der amtlichen Fleischuntersuchung Beschäftigten von Umständen abhängt, auf die er keinen Einfluss nehmen kann, sondern die ‑ jedenfalls typischerweise ‑ in den Verantwortungsbereich der privaten Betriebe und Tierhalter fallen.
15Vgl. hierzu auch LAG Hamm, Urteil vom 20. April 2021 ‑ 17 Sa 1203/20 ‑, juris Rn. 86.
16Während im Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung, der nur Teilzeit-Beschäftigungsverhältnisse regelt, die Arbeitszeit des Beschäftigten sich nach dem Arbeitsanfall regelt (vgl. § 5 TV-Fleischuntersuchung) und ‑ in Großbetrieben ‑ lediglich eine Mindestarbeitszeit von 10 Wochenstunden und damit auch nur eine Vergütung in diesem Umfang garantiert ist (vgl. § 6 Abs. 1 TV-Fleischuntersuchung), steht dem Beklagten eine vergleichbare Vorgehensweise bei dem von der Klägerin angesprochenen Personenkreis nicht offen. Dies hätte zur Folge, dass er die betreffenden Arbeitnehmer je nach ihrer Auslastung durch die Fleischuntersuchungen in anderen Bereichen einsetzen und dem Umfang der arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigung entsprechend entlohnen müsste, ohne jedoch die dementsprechenden Kosten auf die Gebührenschuldner umlegen zu können.
17Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagte verfüge über einen Veterinären Dienst, der u. a. im Bereich von Hausschlachtungen tätig werde, und meint, dieser solle die Fleischuntersuchungen in ihrem Betrieb durchführen, ist darauf hinzuweisen, dass sie keine Hausschlachtungen durchführt. Davon abgesehen bemessen sich die Gebühren für alle Gebührenschuldner nach Maßgabe der hier streitigen Satzungsregelungen. Welcher Satzungsregelung die Klägerin indes eine Differenzierung der Gebühren ausgehend von dem im jeweiligen Einzelfall konkret eingesetzten Untersuchungspersonal entnehmen will, legt sie nicht dar.
18Das weitere Zulassungsvorbringen im Schriftsatz vom 22. Januar 2018, mit dem die Klägerin eine Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des TV-Fleischuntersuchung rügt, genügt bereits nicht dem Darlegungserfordernis. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei an den Tarifvertrag gebunden. Aufgrund der Tarifautonomie könne dieser nur von den Tarifvertragsparteien geändert werden, wozu die Klägerin jedoch nicht gehöre. Soweit es dem Beklagten möglich sei, auf eine der Vertragsparteien einzuwirken, habe er dies getan. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht und legt damit insbesondere nicht dar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt die behauptete Rechtswidrigkeit des TV-Fleischuntersuchung zu einer Nichtigkeit der streitigen Gebührensatzung des Beklagten führen könnte.
19Darüber hinaus greifen die gegen den TV-Fleischuntersuchung gerichteten Einwände nicht durch. Soweit die Klägerin meint, eine Rechtswidrigkeit des § 26 Abs. 1 TV-Fleischuntersuchung folge aus einer fehlenden zeitlichen Beschränkung der Aufnahme der jeweiligen Kreise in die Anlage 2, hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tarifparteien jederzeit die Möglichkeit haben, den Beklagten aus der Anlage 2 herauszunehmen. Aus welchem Grunde es trotz dieser Möglichkeit zur Vermeidung des behaupteten Gleichheitsverstoßes bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Abschlusses des TV-Fleischuntersuchung im Jahre 2008 einer zeitlichen Beschränkung des § 26 Abs. 1 bedurft hätte, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus legt die Klägerin auch nicht dar, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 TV-Fleischuntersuchung seit dem Jahr 2011 auf ihren Betrieb nicht mehr zuträfen. Hierfür reicht der Hinweis auf die ausweislich des streitigen Gebührenbescheides vom 12. Juli 2016 im Vormonat Juni 2016 in ihrem Betrieb geschlachteten Tiere nicht aus, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten die Klägerin seit dem 1. November 2011 die Schlachtungen zusammen mit der Fleischerei K. T1. GmbH durchführt und die an die Klägerin gerichteten Gebührenbescheide sich auch auf die von der Firma K. T1. GmbH geschlachteten Tiere beziehen.
20Der Einwand der Klägerin, in allen Kreisen im Bundesgebiet, die nicht bis zum 31. Oktober 2008 die Erklärung nach § 26 Abs. 1 TV-Fleischuntersuchung abgegeben hätten, erfolge die Vergütung nach Maßgabe der §§ 7 und 8 TV-Fleischuntersuchung, dürfte zwar zutreffen. Was die Klägerin hieraus für die Vergütung im Bereich des Beklagten, der eine solche Erklärung abgegeben hat, ableiten will, ist jedoch mit Blick darauf, dass der Gleichheitssatz nur den jeweiligen Vorschriftengeber bzw. Hoheitsträger in seinem Wirkungsbereich bindet, nicht ersichtlich.
21Vgl. zu letzterem: OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 ‑ 9 A 4232/02 ‑, juris Rn. 46.
22Dass die Höhe der festgesetzten Gebühren existenzbedrohend sei, hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 7. August 2018 und damit nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist vorgetragen. Davon abgesehen ist diese pauschale Behauptung zur Darlegung einer Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung nicht geeignet. Dies gilt erst Recht mit Blick auf den Umstand, dass, wie ausgeführt, die Gebührenbescheide auch die auf die Tiere der Fleischerei K. T1. GmbH entfallenden Untersuchungsgebühren umfassen, die die Klägerin an diese Firma weiterreicht.
23Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
24Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkungen entfaltet. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 ‑, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2016 ‑ 18 A 1287/14 ‑ und vom 24. Mai 2016 ‑ 18 A 1554/13 ‑.
26Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Vortrag, selbst wenn die öffentliche Verwaltung Kosten, die ihr entstünden, dem Bürger in Form von Gebühren auferlege, sei sie der Bundeshaushaltsordnung, insbesondere § 7 BHO verpflichtet, enthält schon keine Frage. Zudem ist diese Vorschrift, wie bereits ausgeführt, vorliegend nicht entscheidungserheblich. Sofern das Vorbringen dahin verstanden werden soll, dass die Klägerin geklärt wissen möchte, ob die Kreisverwaltung auch bei der Erhebung von Gebühren an Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden ist, legt sie weder die Klärungsbedürftigkeit im Berufungsverfahren noch die Entscheidungserheblichkeit der Frage dar. Wie bereits ausgeführt, wird mit der Antragsbegründung ein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht aufgezeigt.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
28Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BHO § 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung 5x
- VwGO § 124 2x
- VwGO § 152 1x
- BHO § 1 Feststellung des Haushaltsplans 1x
- VwGO § 124a 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- 9 A 4187/01 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 372/06 1x (nicht zugeordnet)
- 18 A 1554/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 17 Sa 1203/20 1x (nicht zugeordnet)
- 11 L 1559/16 1x (nicht zugeordnet)
- BHO § 2 Bedeutung des Haushaltsplans 1x
- 9 A 4232/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 758/07 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 1099/87 3x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 1 KrO 2x (nicht zugeordnet)
- 18 A 1287/14 1x (nicht zugeordnet)