BHO § 95 Auskunftspflicht

Bundeshaushaltsordnung

(1) Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(2) Dem Bundesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 53/09
23. Februar 2011
8 C 53/09 23. Februar 2011