(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist.
(2) Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als erloschen, wenn
- 1.
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alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder - 2.
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die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes - a)
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verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder - b)
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behandelt worden sind und - c)
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die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen Befund ergeben hat und
- 3.
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die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
(3) Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.