Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 863/19
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der gegen
- Nr. 3 bis 9 der Tierseuchenverfügungen des Landrats des Antragsgegners vom 00.00.0000 betreffend die Bienenstandorte M. I und C. I und II
- Nr. 2 bis 8 der Tierseuchenverfügungen des Landrats des Antragsgegners vom 00.00.0000 betreffend den Bienenstandort E.
- Nr. 2 bis 8 der Tierseuchenverfügungen des Landrats des Antragsgegners vom 00.00.0000 betreffend die Bienenstandorte J. und M1.
- die Ordnungsverfügungen des Landrats des Antragsgegners vom 2. September 2019 betreffend die Bienenstandorte M. I und C. I und II
gerichteten Klage 5 K 2192/19 wird angeordnet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt 1/5, der Antragsgegner 4/5 der Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 17.900,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2I.
3Der Antragsteller besitzt mehrere hundert Bienenstände u. a. an den Standorten M. I (000000 J. , J1. Str. 84 – 88), E. (Kalksteinbruch an der S. Straße), C. I bzw. U. M2. I (00000 U1. , X.-----weg 23), C. II bzw. U. M2. II (00000 U1. , X.-----weg 21), J. (S1. Straße) und M1. , Feldmark. Im Rahmen von Verdachtsuntersuchungen fielen faulbrutverdächtige Brutwaben auf. Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Münsterland-Emscher-Lippe (CVUA-MEL) bestätigten den Verdacht auf den Befall mit der Amerikanischen Faulbrut. Am 00.00.0000 teilte die amtliche Tierärztin Dr. G. dem Antragsteller den Verdacht des Ausbruchs für alle im Kreisgebiet T. gelegenen Bienenstände und am 00.00.0000 bezogen auf die Standorte M. I und C. I und II mit.
4Mit zwei am 00.00.0000 gegen Empfangsbekenntnis dem früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, Rechtsanwalt N. , und mit Postzustellungsurkunde dem Antragsteller am 00.00.0000 zugestellten Tierseuchenverfügungen vom 00.00.0000 („M. I“ und „C. I und II“) bestätigte der Landrat des Antragsgegners die mündlichen Feststellungen vom 00.00.0000 zum Verdacht des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut für alle Standorte des Antragstellers im Gebiet des Kreises T. (Nr. 1), bestätigte seine mündliche Feststellung vom 00.00.0000 zum Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut für die Standort M. I und C. I und II (Nr. 2), ordnete an, dass bis zum 00.00.0000 sämtliche Bienenvölker an diesem Standort zu töten seien; die Tötung habe unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen; dazu sei entweder vom Antragsteller ein Bienensachverständiger zu beauftragen oder der Termin der Tötung 3 Tage vorher beim Antragsgegner anzumelden, damit der amtliche Tierarzt die Tötung beaufsichtigen könne; bis zur unschädlichen Beseitigung seien die Tierkörper in einem verschlossenen, möglichst bienendichten Behältnis aufzubewahren; die für die Tierkörper notwendigen dichten Behälter müssten unmittelbar zur Verbrennungsanlage verbracht werden und dürften nicht zwischengelagert werden (Nr. 3). Bis zum 00.00.0000 sei die Reinigung, Entseuchung und unschädliche Beseitigung der in § 8 Abs. 1 Nr. 7 – 10 aufgeführten Tierkörper, Gegenstände und Gerätschaften nach näherer Anweisung des amtlichen Tierarztes durchzuführen; der Beginn der Reinigungsarbeiten sei dem Antragsgegner drei Tage vorher anzuzeigen; weitere konkrete amtstierärztliche Anweisungen seien im Begründungsteil der Verfügung festgelegt; eine Wiederbelegung mit Bienenvölkern an diesem Standort dürfe erst nach der Freigabe durch den Antragsgegner erfolgen (Nr. 4). Bis zum 00.00.0000 seien dem Antragsgegner zu der Anordnung Nr. 3 Nachweise der beauftragten Personen oder Unternehmen vorzulegen; zur Anordnung Nr. 3 sei ein Nachweis des Bienensachverständigen erforderlich, sofern der Antragsteller diesen selber beauftrage (Nr. 5). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung zu Nr. 3 zur Tötung nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist nachkomme, werde die Ersatzvornahme angedroht, wobei die Kosten für die Ersatzvornahme voraussichtlich etwa 1.000,00 € bzw. 800,00 € betrügen (Nr. 6). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung zu Nr. 4 den Maßnahmen zur Reinigung, Entseuchung und unschädlichen Beseitigung nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist nachkomme, werde die Ersatzvornahme angedroht, wobei die Kostenersatzvornahme voraussichtlich etwa 5.000,00 € bzw. 4.000,00 € betrügen (Nr. 7). Für den Fall, dass der Antragsteller zur Anordnung Nr. 3 die Tierkörper nicht in verschlossenen Behältern aufbewahre oder zur Anordnung Nr. 4 den Beginn der Arbeit nicht rechtzeitig anzeige oder vor Freigabe den Standort neu mit Bienenvölkern belege, werde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 € angedroht (Nr. 8). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung zu Nr. 5 nicht oder nicht vollständig nachkomme, werde für jeden nicht fristgerecht vorgelegten Nachweis ein Zwangsgeld von 250,00 € angedroht (Nr. 9). Für alle Anordnungen zu Nr. 1 – 5 werde die sofortige Vollziehung angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung habe (Nr. 10).
5Mit gegen Postzustellungsurkunde am 00.00.0000 zugestellter Tierseuchenverfügung vom 00.00.0000 („E. “) stellte der Landrat des Antragsgegners den Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut für den Standort E. fest (Nr. 1) und ordnete an, dass bis zum 00.00.0000 sämtliche Bienenvölker an diesem Standort zu töten seien; die Tötung habe unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen; dazu sei entweder vom Antragsteller ein Bienensachverständiger zu beauftragen oder der Termin der Tötung 3 Tage vorher beim Antragsgegner anzumelden, damit der amtliche Tierarzt die Tötung beaufsichtigen könne; bis zur unschädlichen Beseitigung seien die Tierkörper in einem verschlossenen, möglichst bienendichten Behältnis aufzubewahren; die für die Tierkörper notwendigen dichten Behälter müssten unmittelbar zur Verbrennungsanlage verbracht werden und dürften nicht zwischengelagert werden (Nr. 2). Bis zum 00.00.0000 sei die Reinigung, Entseuchung und unschädliche Beseitigung der in § 8 Abs. 1 Nr. 7 – 10 aufgeführten Tierkörper, Gegenstände und Gerätschaften nach näherer Anweisung des amtlichen Tierarztes durchzuführen; der Beginn der Reinigungsarbeiten sei dem Antragsgegner drei Tage vorher anzuzeigen; weitere konkrete amtstierärztliche Anweisungen seien im Begründungsteil der Verfügung festgelegt; eine Wiederbelegung mit Bienenvölkern an diesem Standort dürfe erst nach der Freigabe durch den Antragsgegner erfolgen (Nr. 3). Bis zum 00.00.0000 seien dem Antragsgegner zu der Anordnung Nr. 2 Nachweise der beauftragten Personen oder Unternehmen vorzulegen; zur Anordnung Nr. 2 sei ein Nachweis des Bienensachverständigen erforderlich, sofern der Antragsteller diesen selber beauftrage (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung zu Nr. 2 zur Tötung nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist nachkomme, werde die Ersatzvornahme angedroht, wobei die Kosten für die Ersatzvornahme voraussichtlich etwa 1.000,00 € betrügen (Nr. 5). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung zu Nr. 3 den Maßnahmen zur Reinigung, Entseuchung und unschädlichen Beseitigung nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist nachkomme, werde die Ersatzvornahme angedroht, wobei die Kosten für die Ersatzvornahme voraussichtlich etwa 5.000,00 € betrügen (Nr. 6). Für den Fall, dass der Antragsteller zur Anordnung Nr. 2 die Tierkörper nicht in verschlossenen Behältern aufbewahre oder zur Anordnung Nr. 3 den Beginn der Arbeit nicht rechtzeitig anzeige oder vor Freigabe den Standort neu mit Bienenvölkern belege, werde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 € angedroht (Nr. 7). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung zu Nr. 4 nicht oder nicht vollständig nachkomme, werde für jeden nicht fristgerecht vorgelegten Nachweis ein Zwangsgeld von 250,00 € angedroht (Nr. 8). Für alle Anordnungen zu Nr. 1 – 4 werde die sofortige Vollziehung angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung habe (Nr. 9).
6Mit zwei Tierseuchenverfügungen vom 30. August 2019 („J. “ und „M1. “) stellte der Landrat des Antragsgegners den Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut für die Standorte J. und M1. fest (Nr. 1) und ordnete an, dass bis zum 00.00.0000 sämtliche Bienenvölker an diesem Standort zu töten seien; die Tötung habe unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen; dazu sei entweder vom Antragsteller ein Bienensachverständiger zu beauftragen oder der Termin der Tötung 3 Tage vorher beim Antragsgegner anzumelden, damit der amtliche Tierarzt die Tötung beaufsichtigen könne; bis zur unschädlichen Beseitigung seien die Tierkörper in einem verschlossenen, möglichst bienendichten Behältnis aufzubewahren; die für die Tierkörper notwendigen dichten Behälter müssten unmittelbar zur Verbrennungsanlage verbracht werden und dürften nicht zwischengelagert werden (Nr. 2). Bis zum 00.00.0000 sei die Reinigung, Entseuchung und unschädliche Beseitigung der in § 8 Abs. 1 Nr. 7 – 10 aufgeführten Tierkörper, Gegenstände und Gerätschaften nach näherer Anweisung des amtlichen Tierarztes durchzuführen; der Beginn der Reinigungsarbeiten sei dem Antragsgegner drei Tage vorher anzuzeigen; weitere konkrete amtstierärztliche Anweisungen seien im Begründungsteil der Verfügung festgelegt; eine Wiederbelegung mit Bienenvölkern an diesem Standort dürfe erst nach der Freigabe durch den Antragsgegner erfolgen (Nr. 3). Bis zum 00.00.0000 seien dem Antragsgegner zu der Anordnung Nr. 2 Nachweise der beauftragten Personen oder Unternehmen vorzulegen; zur Anordnung Nr. 2 sei ein Nachweis des Bienensachverständigen erforderlich, sofern der Antragsteller diesen selber beauftrage (Nr. 4). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung zu Nr. 2 zur Tötung nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist nachkomme, werde die Ersatzvornahme angedroht, wobei die Kostenersatzvornahme voraussichtlich etwa 500,00 € betrügen (Nr. 5). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung zu Nr. 3 den Maßnahmen zur Reinigung, Entseuchung und unschädlichen Beseitigung nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist nachkomme, werde die Ersatzvornahme angedroht, wobei die Kostenersatzvornahme voraussichtlich etwa 2.500,00 € betrügen (Nr. 6). Für den Fall, dass der Antragsteller zur Anordnung Nr. 2 die Tierkörper nicht in verschlossenen Behältern aufbewahre oder zur Anordnung Nr. 3 den Beginn der Arbeit nicht rechtzeitig anzeige oder vor Freigabe den Standort neu mit Bienenvölkern belege, werde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 € angedroht (Nr. 7). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung zu Nr. 4 nicht oder nicht vollständig nachkomme, werde für jeden nicht fristgerecht vorgelegten Nachweis ein Zwangsgeld von 250,00 € angedroht (Nr. 8). Für alle Anordnungen zu Nr. 1 – 4 werde die sofortige Vollziehung angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung habe (Nr. 9).
7Mit Ordnungsverfügung vom 00.00.0000 setzte der Landrat des Antragsgegners für den Bienenstand am Standort M. I die Ersatzvornahme zu Nr. 3 und Nr. 6 seiner Tierseuchenverfügung vom 19. Asugust 2019 („M. I“) bezüglich der Tötung sämtlicher Bienenvölker fest. Zu Nr. 4 und Nr. 7 seiner Tierseuchenverfügung vom 19. August 2019 setzte er die Ersatzvornahme bezüglich der Reinigung, Entseuchung und unschädlichen Beseitigung fest.
8Mit Ordnungsverfügung vom 2. September 2019 setzte der Landrat des Antragsgegners für den Bienenstand an den Standorten C. I und C. II die Ersatzvornahme zu Nr. 3 und Nr. 6 seiner Tierseuchenverfügung vom 00.00.0000 („C. I und II“) bezüglich der Tötung sämtlicher Bienenvölker fest. Zu Nr. 4 und Nr. 7 seiner Tierseuchenverfügung vom 00.00.0000 setzte er bezüglich der Reinigung, Entseuchung und unschädlichen Beseitigung die Ersatzvornahme fest.
9Am 00.00.0000 erhob der Antragsteller die Klage 5 K 2192/19 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 00.00.0000 und 00.00.0000 und erweiterte diese Klage mit Schriftsatz vom 00.00.0000 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 00.00.0000.
10Der Antragsteller hat am 00.00.0000 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er ist der Ansicht, die Verfügungen seien rechtswidrig, da die angeordneten Maßnahmen nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig seien. Ein Großteil der Bienenvölker sei nicht infiziert und bei einigen Völkern sei der Erreger zwar nachgewiesen, die Krankheit sei aber noch nicht ausgebrochen. Die erkrankten Völker könnten saniert werden. Auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn H1. F. vom 00.00.0000 werde Bezug genommen. Auf die Antragserwiderung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (bei Gericht eingegangen am 00.00.0000) vertiefend Stellung genommen und Lichtbilder vorgelegt.
11Der Antragsteller beantragt,
12die aufschiebende Wirkung der unter dem 00.00.0000 erhobenen Klage 5 K 2192/19 gegen die Tierseuchenverfügungen des Antragsgegners vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
13Der Antragsgegner beantragt unter Vertiefung seiner Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden,
14den Antrag abzulehnen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 5 K 2192/19 und des vom Antragsgegner elektronisch vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
16II.
17A. Die Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie sind zulässig und zum Teil begründet.
18I. Die zulässigerweise im Wege der Antragshäufung gemäß § 44 VwGO verfolgten Anträge sind, soweit sie gegen die in den Tierseuchenverfügungen ausgesprochenen Bestätigungen zum Verdacht und zum Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut und die Erbringung von Nachweisen gerichtet sind, als Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 5 K 2192/19 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, weil der Landrat des Antragsgegners insoweit jeweils die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Im Übrigen sind sie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 TierGesG i. V. m. § 6 Abs. 1 TierGesG i. V. m. § 9 Abs. 1 BienSeuchV bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig. Insbesondere bedurfte es des Durchführung eines Vorverfahrens nicht (§ 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW).
19II. Die Anträge sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.
20Bezogen auf die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist die jeweilige Anordnung der sofortigen Vollziehung, für die es einer vorherigen Anhörung nicht bedarf, formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Antragsgegner den formellen Anforderungen der Begründung der Vollziehungsanordnung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise Rechnung getragen. Den jeweiligen diesbezüglichen Begründungen in den streitgegenständlichen Bescheiden ist eine schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung der wesentlichen Erwägungen zu entnehmen, warum aus Sicht des Antragsgegners gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist (sofortige und effektive Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut und der Gefahr ihrer Ausbreitung) und das Interesse des Antragstellers am Bestehen der aufschiebenden Wirkung (finanzielle Interessen) ausnahmsweise zurückzutreten hat. Auf die inhaltliche Richtigkeit der angestellten Erwägungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
21Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Teil zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügungen sein Interesse, vorläufig vom Vollzug des angefochtenen Bescheides verschont zu bleiben, nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Würdigung der Sach- und Rechtslage insoweit derzeit überwiegt. Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist stattzugeben, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Betroffenen an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein das öffentliche Interesse überwiegendes Individualinteresse des Betroffenen regelmäßig dann angenommen, wenn der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, wohingegen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und zudem ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorliegt. Lässt sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung weder das eine noch das andere feststellen, hängt der Erfolg des Antrags ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren davon ab, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder das entgegenstehende private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt. Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, so schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägung mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04 -, juris, Rn. 12.
231. Tierseuchenverfügungen „M. I“ und „C. I und II“
24Die diesbezügliche Interessenabwägung fällt hinsichtlich Nr. 1 und 2 der Tierseuchenverfügungen zu Lasten des Antragstellers, im Übrigen aber zu seinen Gunsten aus.
25a) Nr. 1 und 2 der Verfügungen sind rechtmäßig.
26aa) Sie beruhen auf der Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 2 TierGesG. Hiernach ist die Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach § 5 Abs. 1 TierGesG von einem approbierten Tierarzt der zuständigen Behörde durchzuführen.
27bb) Nr. 1 und 2 der Verfügungen sind formell rechtmäßig. Insbesondere durfte der gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW zuständige Antragsgegner von einer Anhörung absehen (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW). Jedenfalls ist die unterbliebene Anhörung durch den Wechsel der Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW) bzw. ist davon auszugehen, dass der Anhörungsmangel im Laufe des weiteren Verfahrens geheilt werden wird.
28cc) Nr. 1 und 2 der Verfügungen sind materiell rechtmäßig. Bezogen auf alle Bienenstandorte des Antragstellers im Gebiet des Antragsgegners liegt der Verdacht und bezogen auf die Standorte M. I und C. I und II auch der Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche vor. Bienen zählen zu den Haustieren (§ 2 Nr. 3 a) TierGesG). Tierseuche ist eine Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf Tiere oder Menschen (Zoonosen) übertragen werden kann (§ 2 Nr. 1 TierGesG). Dies ist bei der Amerikanischen Faulbrut (AFB) der Fall (vgl. § 1 Nr. 2a der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen, §§ 3, 6 ff. BienSeuchV). Der Verdacht auf den Ausbruch für alle Bienenstandorte im Gebiet des Antragsgegners und die Feststellung des Ausbruchs für die Standorte M. I und C. I und II sind bestätigt worden. Auf die Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Münsterland-Emscher-Lippe (Gutachtennr. MEL 003446-19 (Bl. 581 VV), 003444-19 (Bl. 592, VV), 003391-19 (Bl. 764 VV), 003393-19 (Bl. 1097 VV), 003395-19 (Bl. 1101 VV), 003439-19 (Bl. 836 VV), 003440-19 (Bl. 849 VV), 003818-19 (Bl. 1106 VV), 003819-19 (Bl. 1066 VV), 003820-19 (Bl. 1114 VV), 003855-19 (Bl. 993 VV), 003856-19 (Bl. 997 VV), 003857-19 (Bl. 1041 VV), 003858-19 (Bl. 1083 VV), 003859-19 (Bl. 1058 VV), 003860-19 (Bl. 1087 VV), 003441-19 (Bl. 949 VV), 003861-19 (Bl. 1062 VV), 003862-19 (Bl. 957 VV), 003863-19 (Bl. 961 VV)) wird Bezug genommen. Das Gericht folgt den Feststellungen in den Gutachten. Insbesondere enthalten sie keine offen erkennbaren Mängel und bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter. Es handelt sich zudem um keine besonders schwierige Fachfrage, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem Untersuchungsamt nicht vorhanden ist; vielmehr ist das spezielle Fachwissen gerade bei dieser Behörde vorhanden.
29Vgl. zu diesen Anforderungen an die Verwertbarkeit gutachterlicher Stellungnahmen BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2012 – 7 BN 6.11 -, juris, Rn. 7.
30Auch der Antragsteller hat gegen die gutachterlichen Feststellungen durch das Untersuchungsamt keine substantiierten Einwendungen geführt. Seine Einwendungen im Verwaltungsverfahren, die Ursache für die hohe Begleitflora läge in der Entnahmetechnik des Bienensachverständigen und dessen potentiell verunreinigtem Besteck, einer Verunreinigung der Probegefäße oder mangelhafter Arbeit des Untersuchungsamtes sind spekulativ; tatsächliche Anhaltspunkte für diesen Vortrag hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Ungeachtet dessen geht der Antragsteller selbst vom Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut (und nicht nur von dem Verdacht) an den in den streitgegenständlichen Bescheiden genannten Bienenständen aus (vgl. S. 1 des Schriftsatzes vom 14. September 2019).
31Ebenfalls keine substantiierten Einwendungen lassen sich dem Vortrag des Antragstellers entnehmen, der Antragsgegner stütze sich auf angebliche gutachtliche Äußerungen von etwa 70 Jahre alten Hobbyimkern, wie z. B. Herrn und Frau C1. . Es kann dahinstehen, ob Herr C1. auch Hobbyimker ist; entscheidend ist, dass er Bienensachverständiger ist (vgl. zur Qualifikation Anlage 5 zu Nummer 2.1. der Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen-Verordnung - Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - VI-5-2000.16.1 vom 25. Oktober 2016 – BienSeuchV-VwV –). Er wird u. a. vom Antragsgegner in die Überwachung des Sperrgebiets einbezogen (vgl. Schriftsatz vom 22. August 2019). Ungeachtet dessen stützt sich die Feststellung des Verdachts bzw. des Ausbruchs maßgeblich auf die oben angeführten Untersuchungsergebnisse des CVUA-MEL.
32Nicht weiterführend sind in diesem Zusammenhang die eidesstattlichen Versicherungen des Herrn Q. vom 00.00.0000. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dieser auf der Grundlage einer fachlichen Qualifikation die Infektion der Bienenvölker des Antragstellers beurteilen kann. Zudem ist ohne jeden Ertrag, ob die Bienenvölker des Antragstellers am Standort M. am 00. und 00.00.0000, die Herr Q. gesehen hat, in einem sehr guten Zustand gewesen sind. Die vom Untersuchungsamt begutachteten Proben von diesem Standort belegen den aktuellen Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut. Dasselbe gilt für die eidesstattliche Versicherung des Herrn F1. vom 00.00.0000 und die undatierte eidesstattliche Versicherung des Herrn E1. , die sich zusätzlich auf den Standort E. bezieht.
33Als seuchenkrank anzusehen sind sämtliche Völker in den jeweiligen Bienenständen. Aufgrund der Biologie der Bienen und der imkerlichen Praxis sind mindestens alle Völker eines Standes als epidemiologische Einheit anzusehen; ist die Amerikanische Faulbrut in einem Volk amtlich festgestellt, gelten alle Völker des Bienenstandes im Hinblick auf die Bekämpfungsmaßnahmen als seuchenkrank; Maßnahmen zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut müssen sowohl die ganzen Völker als auch den damit im Zusammenhang stehenden Bienenstand umfassen (vgl. 2.12.1 BienSeuchV-VwV). Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller nicht geführt. Der Antragsteller hat sich zwar wiederholt dahingehend eingelassen, dass einige Bienenvölker nicht bzw. vermutlich nicht infiziert und die Bienen gesund seien. Gegen die sachverständig vermittelte Auffassung durch die amtliche Tierärztin Dr. G. und die als sachverständige Äußerung anzusehenden Ausführungen im Runderlass des Fachministeriums, dass alle Völker des Bienenstandes als krank gelten, wenn die Amerikanische Faulbrut in einem Volk amtlich festgestellt worden ist, bringt der Antragsteller in seinen ausführlichen Einwendungen jedoch überhaupt nichts vor. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, wenn zur Feststellung des Verdachts und des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut auf einem Bienenstand nur ein Teil der Bienenvölker untersucht werden. Auch die Untersuchung von Sammelproben (zum Teil sechs Futterkranzproben in einer Probe, vgl. zum Standort M. Bl. 589/594 Verwaltungsvorgang) ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Wird in einer solchen Sammelprobe der positive Nachweis eines Befalls geführt, bedeutet dies, dass mindestens ein Volk befallen ist. Als epidemiologische Einheit betrachtet ist hierdurch der gesamte Bienenstand als infiziert zu betrachten.
34Auch die vom Antragsteller mehrfach zitierten Sachverständigen F. und Prof. Dr. P. äußern sich nicht zu der vom Antragsgegner zugrunde gelegten sachverständigen Einschätzung einer epidemiologischen Einheit. Das Gericht sieht keinen Anlass, diesem ohne irgendeine abweichende Einlassung des Antragstellers hierzu von Amts wegen weiter nachzugehen. Hierfür spricht zudem, dass sich der Antragsteller selbst als in besonderem Maße bienensachverständig bezeichnet (S. 4 des Schriftsatzes vom 00.00.0000) und er sich – wie seine Ausführungen in seinen Schriftsätzen belegen – zudem des Sachverstands zahlreicher anderer von ihm als hochqualifiziert bezeichneter Personen bedienen kann und in anderem Zusammenhang auch bedient hat.
35cc) Die Feststellungen sind zu Recht gegenüber dem Antragsteller als demjenigen ergangen, der die Bienen an den jeweiligen Standorten besitzt (Tierhalter i. S. d. § 2 Nr. 18 TierGesG).
36b) Am Vollzug der rechtmäßigen Nr. 1 und 2 der Verfügungen besteht ein besonderes Vollzugsinteresse.
37Die Anordnung der sofortigen Vollziehung – Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Aufrechterhaltung des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs – setzt voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Im Falle des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ist bei der Gesamtwürdigung die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu berücksichtigen. Die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, sind regelmäßig nur dann beachtlich, wenn sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2011 – 1 BvR 1611/11 -, juris, Rn. 13.
39Die Interessen des Allgemeinwohls setzen sich gegenüber den grundrechtlich geschützten finanziellen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) durch, welche dieser durch die mit der Verfügung ausgelösten Regelungen nach §§ 7 und 8 BienSeuchV hinnehmen muss. Die Bekämpfung der hoch ansteckenden Bienenseuche Amerikanische Faulbrut steht im überragenden Gemeinwohl, wie es aus ökologischer Sicht in Art. 20a GG Ausdruck und in ökonomischer Sicht in kollidierenden Grundrechtspositionen Dritter (Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) findet.
40Die ökologische und ökonomische Bedeutung von Bienen ist herausragend. Nach Erkenntnissen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft gibt es schätzungsweise mehr als 20.000 Bienenarten weltweit. In Deutschland sind rund 560 heimisch. Bienen sind in den Ökosystemen und Landschaften unverzichtbar, denn sie bestäuben die allermeisten Wild- und Kulturpflanzen und verhelfen ihnen so zu Blüte und Frucht. Bienen leisten durch Bestäubung einen unschätzbaren Beitrag für den Erhalt der Biodiversität und den Fruchtertrag vieler Gemüse-, Obst- und Ackerkulturen (durch den Erhalt und die Erneuerung der Blütenpflanzen selbst sowie durch den reichlichen Frucht- und Samenansatz der Wild- und Kulturpflanzen als Nahrungsgrundlage vieler Tierarten). Der Ertrag vieler Nutzpflanzen wird durch Bestäubung höher und sicherer. Mit Honig, Bienenwachs und Gelée royale liefert die Honigbiene außerdem wertvolle Naturstoffe.
41Vgl. https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Broschueren/Bienen.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 16. September 2019.
42Nach Erkenntnissen des Deutschen Imkerbundes e. V. hängen rund 85 % der landwirtschaftlichen Erträge im Pflanzen- und Obstbau in Deutschland von der Bestäubung der Honigbienen ab; durch Bestäubung können zudem deutlich größere Früchte geerntet werden. Rund 80 % der ca. 800 heimischen Nutz- und Wildpflanzen sind auf die Honigbienen als Bestäuber angewiesen. Damit zählen Bienen neben Rindern und Schweinen zu den drei wichtigsten Nutztieren. Honigbienen bestäuben beim Sammeln von Pollen und Nektar eine Vielzahl von Pflanzen und helfen so, die Artenvielfalt von rund 800 heimischen Nutz- und Wildpflanzen zu erhalten. Mit ihrer Bestäubungsleistung sichern Honigbienen die Nahrungsgrundlage vieler Lebewesen wie z. B. Vögel und Kleinsäuger; durch Ausscheiden der Samen tragen diese zur Vermehrung von Pflanzen bei, die wiederum späteren Bienengenerationen und anderen Insekten als Nahrung dient.
43Vgl. https://deutscherimkerbund.de/162-Bienen_und_Bestaeubungsleistung), abgerufen am 16. September 2019.
44Diese ökologisch und ökonomisch herausragende Bedeutung wird durch die Amerikanische Faulbrut erheblich bedroht. Nach der Leitlinie AFB des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird AFB nach den Bestimmungen der Bienenseuchen-Verordnung staatlich bekämpft. Erreger der AFB ist das sporenbildende Bakterium Paenibacillus larvae. Die Faulbrutsporen werden hauptsächlich über räubernde Bienen anderer Völker oder kontaminierte Waben und Bienenwohnungen sowie über Honig und Futter verbreitet; dadurch besteht die Gefahr der Ausbreitung in weitere Völker. Der Erreger durchläuft im Bienenvolk folgenden Infektionszyklus: Sporen gelangen z.B. über kontaminierten Honig oder kontaminierte Waben in gesunde Bienenvölker. Sporen werden durch Körperkontakt und Futteraustausch im Bienenvolk verteilt. Der in die Waben eingelagerte Honig wird mit Sporen kontaminiert. Bienen, welche die Brut versorgen, kontaminieren das Larvenfutter. Die Larven nehmen die Sporen mit dem Futter oral auf. Im Larvendarm keimen die Sporen aus und vermehren sich. Die Larve wird entweder vor oder nach der Verdeckelung der Brutzelle von den Faulbrutbakterien abgetötet. Stirbt die Brut vor der Verdeckelung, wird diese häufig von den Bienen entfernt. Stirbt die Brut erst nach der Verdeckelung, sackt der Zelldeckel ein, wird löchrig und verfärbt sich langsam dunkel. Nach vollständiger Zersetzung der Larve durch die Bakterien bilden diese die widerstandsfähigen Sporen. Die eingetrocknete Masse wird als Faulbrutschorf bezeichnet, der fest in der Brutzelle haftet und Milliarden von Sporen enthält. Durch das Putzverhalten der Bienen werden beim Entfernen der zersetzten Brut und des Schorfes die Sporen weiter verteilt. Die Sporen haften am Bienenkörper. Sporen, die in den Verdauungstrakt der adulten Bienen gelangen, werden außerhalb des Bienenstocks abgekotet, während die übrigen Sporen im Stock verteilt werden.
45Vgl. http://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/TierzuchtTierhaltung/Bienen_LeitlinieAmerikanischeFaulbrut.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 16. September 2019.
46Ergänzend führt das Länderinstitut für Bienenkunde e. V. aus, dass nur Bienenlarven von Paenibacillus larvae infiziert werden können und nur die Sporen des Erregers infektiös sind. Erwachsene Bienen sind gegen den Erreger resistent. Von AFB ist immer nur die Bienenbrut betroffen; trotzdem kann das ganze Volk an der AFB eingehen, wenn zu viele Larven an AFB sterben und das Volk zu schwach wird.
47Vgl. https://www2.hu-berlin.de/bienenkunde/index.php?id=84, abgerufen am 16. September 2019.
48Neben diesen ökologischen Aspekten kommt hinzu, dass die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen anderer Bienenzuchttreibender (Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) und von Hobbyimkern (Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG) ebenfalls in die Abwägung einzustellen sind. Auch diese haben ein berechtigtes Interesse daran, dass die Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut durch die infizierten Bienen des Antragstellers durch die Regelungen der §§ 7 und 8 BienSeuchV verhindert wird.
49Die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Antragstellers und in seine Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) treten im Rahmen einer Abwägung schon für die Zwecke des Sofortvollzugs dahinter zurück. Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit in Form einer Berufsausübungsregelung wird durch jeden vernünftigen Belang des Gemeinwohls gerechtfertigt; ein solcher liegt hier – wie ausgeführt – vor. Die Maßnahme ist verhältnismäßig. Mildere Mittel gleicher Eignung stehen nicht zur Verfügung. Die Maßnahme ist angemessen; insbesondere lösen Verdacht und Bestätigung des Ausbruchs (lediglich) die Verpflichtungen nach § 7 BienSeuchV und die Feststellung des Ausbruchs die Sperre nach § 8 BienSeuchV aus. Die Beschränkung der Eigentumsfreiheit, mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren zu können, geht in diesem – zulässigen – Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit auf. Jedenfalls ist die Beschränkung auch verhältnismäßig.
50b) Die Erfolgsaussichten einer gegen Nr. 3 der Verfügungen gerichteten Klage sind zumindest offen.
51aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) TierGesG i. V. m. § 9 Abs. 1 BienSeuchV liegen vor. Hiernach ordnet die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken Bienenvölker an (Satz 1). Sie kann hiervon absehen und die Behandlung durch ein Kunstschwarmverfahren zulassen, wenn nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes dadurch die Tilgung der Seuche zu erwarten ist (Satz 2). Die Bienenvölker des Antragstellers auf den Bienenständen M. und C. I und II sind – wie ausgeführt – als seuchenkrank anzusehen.
52bb) Die Entscheidung des Antragsgegners, alle Bienenvölker auf den Bienenständen M. und C. I und II zu töten, ist allerdings auf Rechtsfolgenseite nicht ermessensfehlerfrei zustande gekommen (§ 114 S. 1 VwGO). Die noch ausstehenden Ermessenserwägungen sind bislang nicht nachgeholt worden (vgl. § 114 S. 2 VwGO).
53aaa) Eine Ermessensüberschreitung liegt allerdings nicht schon deswegen vor, weil der Antragsgegner die Tötung der Völker überhaupt in Betracht gezogen hat. Zwar behauptet der Antragsteller mit Schriftsatz vom 00.00.0000, dass nach dem Urteil anerkannter Sachverständiger, nicht nur von Prof. Dr. P. oder Herrn F. , die Tötung niemals notwendig sei. Diese Sanktion beruhe auf längst überholten Erkenntnissen. Belege hierfür hat der Antragsteller allerdings nicht geliefert; insbesondere haben die von ihm benannten Sachverständigen eine Aussage solchen Inhalts nicht eidesstattlich versichert. Hierfür spricht auch in der Sache nichts; der Antragsteller räumt auf S. 2 oben seines Schriftsatzes vom 14. September 2019 selbst ein, die Sanierung stehe an erster Stelle, das Kunstschwarmverfahren sei das Mittel der Wahl. Der Antragsgegner geht von denselben Annahmen aus; allerdings hält er im Fall der Bienenstände des Antragstellers die Sanierung für nicht hinreichend erfolgversprechend.
54bbb) Allerdings hat der Antragsgegner seine Entscheidung, alle Bienenvölker des Antragstellers zu töten, auf einer bislang nicht ausreichend ermittelten Tatsachengrundlage getroffen. Der Antragsgegner hat sich ausweislich des Vermerks der amtlichen Tierärztin Dr. G. vom 00.00.0000 (Bl. 137 VV) von folgenden Erwägungen leiten lassen:
55„I. Amtstierärztliche Beurteilung
56Die Entscheidung, die Tötung aller Bienen anzuordnen, die als epidemiologische Einheit auf einem Bienenstand stehen, bei dem die Amerikanische Faulbrut klinisch ausgebrochen ist, ist von Seiten des Veterinäramtes wohl überlegt und abgewogen worden. Eine Sanierung mittels Kunstschwarmverfahren ist gemäß Bienenseuchenverordnung nur dann als mögliche Option in Betracht zu ziehen, wenn die Sanierung Aussicht auf Erfolg hat.
57Die Entscheidung gegen eine Sanierung stützt sich im Wesentlichen auf vier Säulen:
581. Schlechter gesundheitlicher Zustand der Bienen
592. Mangelhafte Seuchenhygiene auf den Bienenständen
603. Unzureichende Zuverlässigkeit des Tierhalters
614. Unzureichende Sachkunde des Betreibers und seiner Mitarbeiter
62Die Standorte, an denen die Amerikanische Faulbrut ausgebrochen ist, sind von der Unterzeichnerin, dem langjährig erfahrenem Bienensachverständigen Klaus C1. und der ebenfalls langjährig erfahrenen Bienensachverständigen Mechtild C1. , welche auch Obfrau für die Bienengesundheit des Kreises T. ist, aufgesucht worden. Diese stehen dem Gericht als Zeugen zur Verfügung. Weiterhin wurde Herr S2. , Landesobmann für Bienengesundheit, durch die Unterzeichnerin mehrfach telefonisch zu Rate gezogen und ebenso hält Frau Dr. I. , Biologin und Bienenkundlerin der Landwirtschaftskammer, die Tötung der Völker unter den gegebenen Umständen für das Mittel der Wahl. Beide stehen für eine Stellungnahme zur Verfügung.
63Zu den Punkten 1 bis 4 erfolgt hier ein kurzer Überblick. Die Details sind der anschließenden Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen:
64Zu 1.
65Die Bienen sind in einem schlechten gesundheitlichen Zustand. Die Völker sind insbesondere durch den Befall mit der Varroa-Milbe stark geschwächt. Außerdem steht ihnen kaum eingelagertes Futter zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Begehungen wird durch den Tierhalter auch nicht zugefüttert.
66Zu 2.
67Die in Rede stehenden Bienenstände des Herrn V. sind in einem seuchenhygienisch mangelhaften Zustand. Die unbewohnten Beuten sind größtenteils unverschlossen. Damit sind sie für räubernde Bienen und andere Insekten, ebenso für Schadnager frei zugänglich. Die Sporen des Erregers der Faulbrut überleben sehr lange und bleiben bis zu 30 Jahren kontagiös (ansteckungsfähig). Es stecken sich demnach nicht nur räubernde Bienen an, sondern die Faulbrutsporen werden weitergetragen. Ebenso begünstigen offenstehende Eimer mit Futterresten und frei zugängliches entsorgtes Wabenmaterial die Verbreitung der Seuche.
68Bereits 2017 wurden Bienenstände des Herrn V. durch die Kollegin Dr. G1. und den Bienensachverständigen U2. M3. aufgesucht. Die hygienischen Zustände vor Ort waren ähnlich. Herr V. wurde seinerzeit aufgefordert die Mängel umgehend abzustellen.
69Zu 3.
70Der wirtschaftliche Schaden, den Herr V. anführt, hätte durch die ordnungsgemäße Meldung der Bienen bei der Tierseuchenkasse und die seit 2017 ausstehenden Beitragszahlungen deutlich abgemildert werden können. Weiterhin hat sich Herr V. in den letzten Jahren ordnungswidrig im Sinne der Bienenseuchenverordnung verhalten. Gegen den aktuellen Bußgeldbescheid (u.a. Verbringen von Bienen ohne Gesundheitsbescheinigung) legte er Einspruch ein. Die Verhandlung ist auf den 00.00.0000 terminiert. Darüber hinaus hat er wider besseren Wissens ein seuchenkrankes Volk vom Bienenstand entfernt und diese Tatsache der Unterzeichnerin verschwiegen. Beim Untersuchungsamt CVUA liegt eine Liefersperre aufgrund säumiger Zahlungen vor. Weiterhin hat er offensichtlich Briefe an seine Kundschaft verschickt, deren Inhalte die Unterzeichnerin deutlich verboten hatte.
71Zu 4.
72Herr V. ist nach eigenen Angaben und auch nach Aussage seines Anwaltes N. sehr viel unterwegs und gedanklich mit anderen Projekten beschäftigt. Das spiegelt sich im Zustand seiner Bienen und der Bienenstände wieder. Herrn V. fehlt die Zeit und auch die Sachkenntnis, Bienen in einem solchen Umfang zu betreuen und auch zu vermehren. Auch seine Mitarbeiter vor Ort sind maßgeblich an den mangelhaften Zuständen beteiligt. In X1. hat die Kollegin Dr. N1. mit den von ihr beauftragten Bienensachverständigen Bienenstände des Herrn V. aufgesucht und Futterkranzproben genommen. Sie seien schockiert über die Zustände vor Ort gewesen und über das Handling der Bienen.
73Auszug aus dem Tierschutzgesetz:
74§ 1: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
751. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
762. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
773. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
78Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall.“
79(1) Die Feststellungen der amtlichen Tierärztin sind für das vorliegende Verfahren verwertbar. Sie sind bereits nicht in rechtswidriger Weise gewonnen worden (vgl. § 24 Abs. 4 und 5 TierGesG). Insbesondere sind die Mitarbeiter des Antragsgegners befugt, die Grundstücke, auf denen der Antragsteller Bienenstände besitzt, zum Zwecke der Probenahme zu betreten und Proben zu entnehmen.
80(2) Der Antragsgegner dürfte zu Recht in seine Erwägung eingestellt haben, dass der Antragsteller nicht in der Lage sein wird, das Kunstschwarmverfahren sachgerecht durchzuführen (vgl. Anlage 2 zur BienSeuchV-VwV). Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller selbst über ausreichende Fachkenntnisse für die Sanierung verfügt oder ob dieses Defizit ausgeglichen würde, wenn – wie vom Antragsteller angeboten – ein Bienensachverständiger unter Einschaltung zahlreicher Helfer die Sanierung begleitet. Denn jedenfalls garantiert der Betrieb des Antragstellers bezüglich Struktur, Ordnung und Hygiene nicht die erfolgreiche Sanierung (vgl. 3. Spiegelstrich der Vorbemerkung in Anlage 2 zur BienSeuchV-VwV; s. auch zu § 9 Nr. 2 der Ausführungshinweise zur Bienenseuchen-Verordnung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 8. August 2016 – V 266 – 721.02: „in gut geleiteten Bienenständen“; s. auch zu § 9 des Runderlasses zur Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung und Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Bienenvölkern des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung Niedersachsen vom 17. Dezember 2009 - 203-4227-102 -: „Die Entscheidung darüber, ob für AFB-kranke Bienenvölker anstelle der amtlichen Tötungsanordnung das Kunstschwarmverfahren, vorzugsweise das offene Kunstschwarmverfahren, zuzulassen ist, trifft die beamtete Tierärztin oder der beamtete Tierarzt nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die die Sanierung durchführenden Personen, die spezifischen Bedingungen des Seuchenfalles und der Zustand der betroffenen Bienenvölker die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Kunstschwarmverfahrens mit Tilgung der Seuche bieten.“).
81(3) Ebenfalls zu Recht dürfte der Antragsgegner davon ausgegangen sein, dass der Betrieb des Antragstellers aktuell nicht ausreichend strukturiert und geordnet ist. Auf die Erkenntnisse des Antragsgegners, wie sie in der Stellungnahme von Frau Dr. G. zusammengestellt sind, wird verwiesen. Entgegen der Annahme des Antragstellers ist die individuelle Bewertung der amtlichen Tierärztin belastbar; die Ausführungen des „anerkannten bundesweit tätigen und sehr erfahrenen Bienensachverständigen“ (gemeint: Herr F. ) führen hier nicht weiter, weil sie sich zur ausreichenden Strukturierung und Ordnung des Betriebs des Antragstellers und auch zur dortigen Wahrung der Seuchenhygiene überhaupt nicht verhalten und mangels Ortskenntnis auch nicht verhalten können. Die gefertigten Fotos belegen die mangelhafte Struktur und Seuchenhygiene auf den Bienenständen des Antragstellers. Entgegen der Annahme des Antragstellers lassen sich die von Mitarbeitern des Antragsgegners erstellten Fotos den einzelnen Bienenstandorten ohne Weiteres zuordnen. Der Verwaltungsvorgang ist nach den einzelnen Standorten unterteilt (vgl. zum Ausbruch M. I ab Bl. 530, zu C. I und II ab Bl. 648, zu E. ab Bl. 817 Verwaltungsvorgang). Die Fotos sind den jeweiligen Standorten entsprechend zugeordnet. Die Fotos sind auch hinreichend aussagekräftig. Die Einwendungen des Antragstellers gegen einzelne Fotos erschüttern den Aussagegehalt nicht. So ist z. B. mit Blick auf das Foto mit der Nr. 26/30 unerheblich, ob die Kiste zu einem früheren Zeitpunkt bienenfrei und verschlossen war; im Zeitpunkt der Kontrolle war dies nicht der Fall.
82Dass – wie der Antragsteller – behauptet, andere seiner Bienenstände sauber geführt seien, mag zutreffen, stellen aber die zahlreichen belegten unhygienischen Zustände auf den Bienenständen M. I und C. I und II – aus welchen Gründen auch immer sie eingetreten sein sollten – nicht in Abrede. Unerheblich ist auch, ob in den Vorjahren die Bienenstände einwandfrei geführt worden sind und welche arbeitsvertraglichen Regelungen mit seinen Mitarbeitern bestehen. Im jetzigen Zeitpunkt ist dies jedenfalls nicht (mehr) der Fall.
83Auch diesbezüglich ist die eidesstattliche Versicherung des Herrn Q. vom 00.00.0000 ohne Substanz. Aus dessen Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen eines Seminars an einem Standort lässt sich für die grundlegende Gestaltung des Betriebs des Antragstellers nichts ableiten. Vergleichbares gilt für die eidesstattliche Versicherung der Herrn P1.-----ring vom 00.00.0000. Der Umstand, dass im Kalksteinbruch E. Abfall von Dritten abgelagert wird, lässt keine Aufschlüsse darüber zu, wie der Antragsteller seinen Betrieb im Übrigen führt. Ungeachtet dessen wäre es ohnehin Aufgabe des Antragstellers, im Falle der Verschmutzung der Bienenstände durch Dritte für eine effektive Sicherung vor unbefugtem Betreten durch Dritte zu sorgen und für den Fall, dass er dies nicht sicherstellen kann, den Standort zu verlegen.
84(4) Zudem dürfte einer Sanierung jedenfalls einiger Bienenvölker aus einem eigenständig tragenden Grund entgegenstehen, dass diese stark geschwächt sind. Hierauf hat die amtliche Tierärztin, die sich zur Beurteilung des Sachverstands des Bienensachverständigen C1. bedient hat, hingewiesen (vgl. auch zu § 9 Nr. 2 der Ausführungshinweise zur Bienenseuchen-Verordnung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein vom 8. August 2016 – V 266 – 721.02: „stark geschwächte und somit unwirtschaftliche Völker sind zu töten“). Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers haben keine Substanz. Die Schwächung hat die amtliche Tierärztin nicht an der geringen Größe des Bienenvolkes festgemacht, sondern an dem Befall der besichtigten Völker mit Varroa-Milben. Diesen Befall stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede (vgl. S. 14 des Schriftsatzes vom 00.00.0000). Die undatierte eidesstattliche Versicherung des Herrn E1. , nach der er nicht bestätigen könne, dass einige Völker des Antragstellers sehr schwach seien, ist ohne jede Aussagekraft. Sie bezieht sich auf den Zustand am 00. und 00.00.0000 und zudem auf Völker, die der Antragsteller den Teilnehmern eines Imkerzuchtkurses gezeigt hat. Dasselbe gilt für die eidesstattliche Versicherung des Herrn F1. vom 00.00.0000. Soweit der Antragsteller auf S. 3 des Schriftsatzes vom 00.00.0000 den Nachweis, dass die Völker ganz überwiegend gesund und stark seien, durch Bildmaterial führen will, hat er weder näher konkretisiert, welche Völker an welchen Standorten dies sein sollen, noch das bezeichnete Bildmaterial vorgelegt. Die Ablichtung von aufgereihten Bienenbeuten (vgl. die Anlagen zum Schriftsatz vom 00.00.0000) ist aussagelos.
85Die Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn H1. F. (Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) vom 00.00.0000 führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit Herr F. seine Qualifikation und die bisher erzielten Erfolgsquoten bei den Sanierungsmaßnahmen beschreibt, kann dies als zutreffend unterstellt werden. Soweit Herr F. jedoch ausführt, seiner sachverständigen Meinung nach sei es möglich, die enorme Anzahl der Bienenvölker des Antragstellers bis Ende Oktober 2019 zu sanieren, ist nicht erkennbar, worauf Herr F. seine Behauptung stützt. Schon dass dieser sich überhaupt mit den Verhältnissen vor Ort vertraut gemacht hat, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen; vielmehr bestätigt der Antragsteller auf S. 2 seines Schriftsatzes vom 00.00.0000 inzident, dass Herr F. nicht vor Ort gewesen ist. Zudem lässt nichts darauf schließen, dass Herrn F. der konkrete Zustand der Bienenvölker des Antragstellers und insbesondere die Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Münsterland-Emscher-Lippe bekannt gewesen sind, da auch hierzu der Vortrag des Antragstellers unergiebig ist. Insoweit ist es auch nicht weiter aussagekräftig, dass Herr F. bereit ist, die Sanierung unter seiner Anleitung durchzuführen. Auf die Kenntnisse vor Ort kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers an, da es entgegen seiner Behauptung nicht um die grundsätzliche Frage der Sanierungsmöglichkeit bei AFB-Befall geht (von welcher auch der Antragsgegner ausgeht), sondern um die konkrete Sanierungsfähigkeit der Bienenstände des Antragstellers. Im Übrigen stellt der Antragsteller auf S. 5 des Schriftsatzes vom 00.00.0000 selbst auf die Notwendigkeit der Anwesenheit vor Ort ab (Anwesenheit der Bienensachverständigen C1. ).
86(5) Der Antragsgegner hat allerdings in seine Entscheidung, sämtliche Völker des Antragstellers an diesen Bienenstandorten zu töten, keine ausreichenden Erkenntnisse zum Verdacht des Ausbruchs bzw. zum Ausbruch der AFB der Völker eingeholt. Die Feststellung des Ausbruchs begründet sich auf die Probenahme bei lediglich einem Teil der auf den jeweiligen Bienenständen vorhandenen Bienenvölker, also nicht bei allen Bienenvölkern auf den Bienenständen. Hinzu kommt, dass hierzu zum Teil Sammelproben von jeweils sechs Bienenvölkern genommen worden sind (vgl. zum Standort M. Bl. 589/594 Verwaltungsvorgang). Dies bedeutet, dass nicht feststeht, dass alle Bienenvölker auf den Bienenständen infiziert sind.
87Der Antragsgegner hat eine Verfahrensweise, die zur Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses gedacht war und zu diesem Zwecke ausreichend ist (vgl. Schreiben des Landrats des Antragsgegners vom 19. April 2018, Bl. 126 Verwaltungsvorgang; zur Chronologie Bl. 139 Verwaltungsvorgang), auf den vorliegenden Fall einer Tötungsanordnung angewandt. Diese gibt für die vorliegend zu beurteilenden Fragen allerdings keinen hinreichenden Aufschluss. Das Gesundheitszeugnis zielt auf die Feststellung der Freiheit von Paenibacillus larvae; aus diesem Grund reicht es aus, wenn eine repräsentative Zahl von Proben eines Bienenstands genommen wird und diese ggf. als Sammelprobe genommen werden (zur Verfahrensweise im Falle des Antragstellers vgl. Mail des Obmanns für Bienengesundheit S2. vom 19. April 2018, Bl. 45 Verwaltungsvorgang). Wird in einer Sammelprobe Paenibacillus larvae nachgewiesen, steht zwangsläufig fest, dass ein Bienenvolk und damit der gesamte Bienenstand nicht AFB-frei sind (epidemiologische Einheit). Es steht hiermit aber nicht zwangsläufig fest, dass alle Bienenvölker mit Paenibacillus larvae infiziert sind und getötet werden müssen. Vielmehr müssen sich für diesen Fall umfangreiche Folgeuntersuchungen anschließen (vgl. auch Mail des Obmanns für Bienengesundheit S2. vom 19. April 2018, Bl. 45 Verwaltungsvorgang). So sind die Proben zum Teil sogar ohne Nachweis von Paenibacillus larvae gewesen, weil sie wegen der hohen Begleitflora nicht auswertbar waren (z. B. Befundberichte MEL 003444-19, MEL003391-19, Bl. 592, 764 Verwaltungsvorgang). Vor der Einleitung der vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen, d. h. vor Ergreifen von Sanierungs- oder Tötungsmaßnahmen, sind alle Bienenvölker, d. h. jedes einzelne Bienenvolk, zu untersuchen, wobei die Untersuchung auf AFB anhand von klinischen Erscheinungen und von Futterkranzproben möglich ist (vgl. hierzu ausdrücklich die den Antragsgegner bindende Nr. 2.11.2 BienSeuchV-VwV). Von diesem Verständnis zeugt auch Nr. 2.14.1 BienSeuchV-VwV. Hiernach sind alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk unverzüglich amtstierärztlich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen (Satz 1). Dabei werden als erste Maßnahme alle Bienenvölker einer amtstierärztlichen klinischen Untersuchung unterzogen (Satz 2). Von Bienenvölkern mit klinisch negativem Befund werden Futterkranzproben entnommen (Satz 3). Werden Stände aufgrund der Untersuchungsergebnisse der Futterkranzprobe als positiv eingestuft, erfolgt eine amtstierärztliche klinische Nachuntersuchung aller Völker des jeweiligen Standes (Satz 4). Werden keine klinischen Erscheinungen festgestellt, kann amtstierärztlich die Sanierung dieser Völker durch das Kunstschwarmverfahren (Anlage 2) angeordnet werden (Satz 5). Hinweise darauf, dass Stich- oder Sammelproben zur Durchführung der Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) TierGesG i. V. m. § 9 Abs. 1 BienSeuchV ausreichend wären, bietet die BienSeuchV-VwV nicht.
88Die Untersuchung der Futterkranzproben aller Völker ist auch mit Blick auf die hohe Begleitflora möglich, wie der Hinweis des CVUA-MEL ergibt: „Aufgrund der hohen Begleitflora in einigen Proben wird bei zukünftigen Einsendungen die Beprobung von Einzelvölkern empfohlen“ (Bl. 593 Verwaltungsvorgang). Auch die klinischen Befunde sind für jedes Bienenvolk gesondert festzustellen.
89Ebenfalls ist aktuell nicht nachgewiesen, dass alle Bienenvölker auf den Bienenständen des Antragstellers so stark geschwächt sind, dass ihre Sanierung – auch in Anbetracht der fortgeschrittenen Jahreszeit – nicht mehr erfolgversprechend ist; der Schluss von einem oder mehreren stark geschwächten Bienenvölkern auf den gesamten Bienenstand ist nicht zwingend. Es mag zwar einiges dafür sprechen, dass bei schlecht geführten Bienenständen, einem konkret hohen Befall mit Varroa-Milben und mangelndem Futter viele oder sogar alle Bienenvölker eines Bienenstandes für eine Sanierung zu schwach sind. Ein Nachweis hierfür liegt allerdings nicht vor. Er kann auch nicht nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins geführt werden. Für den Anscheinsbeweis muss die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden können, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Zudem dürfen keine tatsächlichen Umstände gegeben sein, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen.
90Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67.17 -, juris, Rn. 6.
91Ein solcher typischer Sachverhalt liegt nicht vor.
92Auch die erhebliche Anzahl von Bienenvölkern des Antragstellers entbindet den Antragsgegner nicht davon, die notwendigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, um bezogen auf jedes einzelne Bienenvolk eine sachgerechte Entscheidung über Tötung oder Sanierung zu treffen. Der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken (§ 24 Abs. 9 TierGesG, § 4 BienSeuchV). Die Nachholung unterlassener Handlungen kann im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Überdies ist die Unterlassung bußgeldbewehrt (§ 32 Abs. 2 Nr. 7 TierGesG). Dem Antragsgegner steht es nach Durchführung der Aufklärungsmaßnahmen frei, gegebenenfalls wegen veränderter Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorzugehen.
93(6) Ergibt sich, dass Bienenvölker nicht saniert werden können, erweisen sich die Anordnungen der Tötung aller Voraussicht nach auch in Anbetracht der gegebenenfalls – der Antragsteller hat insoweit noch nichts glaubhaft gemacht – erheblichen wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller als ermessensgerecht. Die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) sind gerechtfertigt. Der subjektiv berufsbezogene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit stellt sich als Berufsausübungsregelung dar. Dies ist mit Blick auf die Wahrung vernünftiger Gemeinwohlbelange – wie oben ausgeführt – jedoch ohne Weiteres zu rechtfertigen. Für den Eingriff in die Eigentumsfreiheit gilt Vergleichbares: In Anbetracht der Sozialpflichtigkeit des Eigentums sind die dem Eigentumsrecht durch die Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes auferlegten Inhalts- und Schrankenbestimmungen in ihrer Konkretisierung durch die streitgegenständlichen Verfügungen nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme des Antragstellers besteht durch die infizierten Bienenvölker die Gefahr, dass sich die AFB weiter ausbreitet (vgl. hierzu bereits die Schutzmaßnahmen der §§ 7 und 8 BienSeuchV). Ob die Infektion auf einem Verschulden des Antragstellers beruht, ist seuchenrechtlich unerheblich. Dahinstehen kann auch, ob es zutrifft, dass der Antragsgegner in den letzten sechs Jahren keine Maßnahmen zur Eindämmung der AFB ergriffen hat; jedenfalls ist es sachgerecht, wenn sich der Antragsgegner nunmehr zu einem effektiven Vorgehen entscheidet.
94Auch in Anbetracht des durch eine Tötung der Bienenvölker entstehenden Schadens sind die Eingriffe in die Berufs- und Eigentumsfreiheit verhältnismäßig. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Sanierung keine mildere Maßnahme gleicher Eignung darstellt. Ergänzend ist die Beurteilung der Angemessenheit einzustellen, dass der wirtschaftliche Schaden durch die H. von Tierseuchenentschädigung zumindest gemindert werden kann (§§ 15 ff. TierGesG). An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn aufgrund des Nichtentrichtens von Beiträgen zur Tierseuchenkasse im Einzelfall gegebenenfalls kein Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung bestehen sollte (vgl. Vermerk auf Bl. 44 des Verwaltungsvorgangs).
95cc) Am Vollzug von Nr. 3 der Verfügungen besteht kein besonderes Vollzugsinteresse. Selbst die gesetzliche Entscheidung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 37 Satz 1 Nr. 5 TierGesG) begründet kein Interesse am Vollzug einer rechtswidrigen Verfügung. Dies gilt in besonderem Maße, weil nicht feststeht, von welchen Bienenvölkern diejenige Gefahr ausgeht, welcher der Gesetzgeber mit § 37 TierGesG vorbeugen will. Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Klage nur als offen zu bezeichnen sind, würde sich der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht zugunsten des Antragsgegners durchsetzen, da die Maßnahme des Antragsgegners einen irreparablen Zustand zur Folge hätte, die seuchenrechtlichen Belange vorläufig aber durch die Regelungen der §§ 7 und 8 BienSeuchV hinreichend geschützt wären. Etwaigen Verstößen gegen diese Regelungen auf den Bienenständen des Antragstellers kann der Antragsgegner durch den Erlass konkreter Verfügungen, gegebenenfalls auch im Wege des Sofortvollzugs durchsetzen.
96c) Die Interessenabwägung zu Nr. 4 der Verfügungen folgt den Erwägungen zu Nr. 3. Nr. 4 konkretisiert im Einzelfall die Schutzmaßregeln auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 12, 13, 18, 20 TierGesG i. V. m. § 8 Abs. 1 BienSeuchV. Diese Vorschrift ist Ermächtigungsgrundlage für belastende Eingriffe, wie § 37 Satz 1 Nr. 6 und 7 TierGesG, aber auch § 12 Abs. 1 BienSeuchV zeigen, wonach angeordnete Schutzmaßnahmen aufzuheben sind, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist. Liegt allerdings keine vollziehbare Tötungsanordnung vor, geht Nr. 4 ins Leere. Am Vollzug der Nr. 4 der Verfügungen besteht hiernach aktuell kein besonderes Vollzugsinteresse.
97d) Für Nr. 5 der Verfügungen gilt das unter c) Ausgeführte. Nr. 5 beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG. Hiernach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Nach Satz 2 Nr. 8 kann sie insbesondere eine Maßnahme überwachen. Am Vollzug der Nr. 5 der Verfügungen besteht aus den obigen Gründen aktuell kein besonderes Vollzugsinteresse.
98e) Die Interessenabwägung zu Nr. 6 der Verfügungen fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 und 63 VwVG NRW liegen nicht vor. Die Androhung der Ersatzvornahme ist zwar formell (§ 56 VwVG NRW, § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW, § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW), aber nicht materiell rechtmäßig. Der hinreichend bestimmten angedrohten Ersatzvornahme liegt aus den oben dargelegten Gründen keine sofort vollziehbare Grundverfügung (Tötung) zugrunde. Am Vollzug von Nr. 6 besteht aktuell kein besonderes Vollzugsinteresse.
99f) Am Vollzug der Nr. 7 der Verfügungen besteht aus den unter e) genannten Gründen ebenfalls kein besonderes Vollzugsinteresse.
100g) Die Interessenabwägung zu Nr. 8 und 9 der Verfügungen fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW liegen nicht vor. Den hinreichend bestimmten angedrohten Zwangsgeldandrohungen liegen – wie ausgeführt – keine sofort vollziehbaren Grundverfügungen zugrunde. Am Vollzug der Nr. 8 und 9 der Verfügungen besteht kein besonderes Vollzugsinteresse.
1012. Tierseuchenverfügungen „E. “, „M1. “ und „J. “
102Die diesbezügliche Interessenabwägung fällt mit Ausnahme von Nr. 1 zu Lasten des Antragsgegners aus. Auf die obigen Ausführungen zu den Tierseuchenverfügungen „M. I“ und „C. I und II“ wird – mit Ausnahme der Bestätigung der Feststellung zum Verdacht des Ausbruchs für alle Standorte des Antragstellers – Bezug genommen. Soweit sich in den Verwaltungsvorgängen – in Anbetracht des kurzen Zeitraums – naturgemäß noch keine Zustellungsnachweise bezüglich der Verfügungen „M1. “ und „J. “ befinden, wird nach dem bisherigen Verfahrensgang und der Herausgabe zur Post mittels Postzustellungsurkunde davon ausgegangen, dass eine förmliche Zustellung – soweit rechtlich erforderlich – auch tatsächlich erfolgt ist. Gegenteiliges hat der Antragsteller, der bereits im Besitz der Tierseuchenverfügungen ist, nicht vorgetragen. Ungeachtet dessen wären etwaige Mängel der mit Zustellungswillen in den Verkehr gegebenen Verfügungen geheilt (§ 8 LZG NRW).
103Bezogen auf den Ausbruch der AFB wird auf die Befundberichte MEL003440-19, MEL003855-19, MEL003856-19, MEL003857-19 (Bl. 849, 993, 997, 1041 Verwaltungsvorgang) des CVUA-MEL verwiesen.
104Ergänzend zu den obigen Ausführungen ergibt sich für den Standort E. , dass nicht bei allen Bienenvölkern der Nachweis von Paenibacillus larvae geführt werden konnte (vgl. Befundberichte MEL003439-19, Bl. 836 f. und MEL003440-19, Bl. 849 Verwaltungsvorgang), wobei auch hier Sammelproben von je sechs Bienenvölkern genommen worden sind (Bl. 838, 845 Verwaltungsvorgang).
105Für den Bienenstandort M1. gilt dasselbe (Sammelproben, Bl. 936 Verwaltungsvorgang, Befundberichte MEL003441-19, MEL003863-19, Bl. 949, 961 Verwaltungsvorgang). Zum Teil sind Erreger nicht nachgewiesen, zum Teil sind die Proben wegen hoher Begleitflora nicht analysiert worden. Dass alle Bienenvölker beprobt worden sind, lässt sich dem Verwaltungsvorgang zum Ausbruch an diesem Standort (Bl. 1024 bis 1054) nicht entnehmen.
106Beim Bienenstandort J. (S1. Straße) wurde der Erreger nachgewiesen (Befundberichte MEL 003855-19, MEL 003856-19, Bl. 993, 997 Verwaltungsvorgang). Dass alle Bienenvölker beprobt worden sind, lässt sich dem Verwaltungsvorgang zum Ausbruch an diesem Standort (Bl. 990 bis 1023) nicht entnehmen.
1073. Ordnungsverfügungen vom 2. September 2019 zu den Tierseuchenverfügungen „M. I“ und „C. I und II“
108Die diesbezügliche Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 und 64 S. 1 VwVG NRW liegen nicht vor. Sie sind zwar formell (§ 56 VwVG NRW, § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW), nicht aber materiell rechtmäßig. Den Festsetzungen der Ersatzvornahme liegen – wie ausgeführt – keine sofort vollziehbaren Grundverfügungen zugrunde. Am Vollzug der Verfügungen besteht aktuell kein besonderes Vollzugsinteresse.
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Referenzen
- BienSeuchV § 7 5x
- § 5 Abs. 2 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Satz 1 Nr. 5 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 10x
- BienSeuchV § 12 1x
- 5 K 2192/19 5x (nicht zugeordnet)
- BienSeuchV § 4 1x
- § 37 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 LZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 4 und 5 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 9 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- BienSeuchV § 3 1x
- §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 und 63 VwVG 4x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 56 VwVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 3x
- § 2 Nr. 18 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- BienSeuchV § 8 6x
- VwGO § 114 2x
- VwGO § 44 1x
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- § 2 Nr. 1 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 Satz 1 Nr. 6 und 7 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 15 ff. TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- § 112 Satz 1 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 2 Nr. 7 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 3 Örtliche Zuständigkeit 1x
- § 6 Abs. 1 Nr. 12, 13, 18, 20 TierGesG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1611/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3, 6 ff. BienSeuchV 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 und 64 S. 1 VwVG 4x (nicht zugeordnet)
- BienSeuchV § 9 3x