Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
BienSeuchV § 4
Bienenseuchen-Verordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 863/19
17. September 2019
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5 L 863/19 | 17. September 2019 |