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BienSeuchV § 4

Bienenseuchen-Verordnung

Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 863/19
17. September 2019
5 L 863/19 17. September 2019