Die störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf der Genehmigung, wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und die Änderung nicht bereits durch § 16 Absatz 1 Satz 1 erfasst ist. Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
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BImSchG § 16a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10346/20
9. November 2020
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8 A 10346/20 | 9. November 2020 |
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LA 134/19
30. August 2019
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12 LA 134/19 | 30. August 2019 |