Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LA 134/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 25. Juni 2019 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten im Zulassungsverfahren noch über die Rechtmäßigkeit von zwei immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 22. Dezember 2015 und 9. März 2017. Durch die letztgenannte Genehmigung wurde der Beigeladenen vor allem die vollständige Nutzung eines vorhandenen, sich im Geltungsbereichs eines Bebauungsplans mit der Festsetzung eines Sondergebiets „Regenerative Energien“ befindlichen Gärrestelagers ihrer Biogasanlage genehmigt und diese dadurch zu einem „Störfallbetrieb“ i. S. d. 12. BImSchV. Der Kläger wendet sich gegen diese Erweiterung, weil er südlich der Biogasanlage eine Pferdeklinik mit (nach seinen wechselnden Angaben) achtzehn bzw. „mehr als zwanzig“ Mitarbeitern betreibt, zudem auf dem Nachbargrundstück wohnt und meint, die genehmigte Anlage genüge insbesondere nicht den störfallrechtlichen Anforderungen.
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Die Ursprungsgenehmigung für die Biogasanlage stammt vom 1. April 2004. Die Anlage war bereits anfänglich so dimensioniert, dass sie grundsätzlich eine Gaslagermenge von mehr als 10.000 kg hätte aufnehmen können und damit die Mengenschwelle von 10.000 kg nach Spalte 4 Nr. 1.2.2 des Anhangs I (§§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 der 12. BImSchV) für Biogas überschritten hätte. Der Gärrestebehälter verfügte jedoch nur über nicht explosionsgeschützte Rührwerke. Deshalb wurde für ihn ein Mindestflüssigkeitspegel in Höhe von 2,36 m mit der Folge vorgegeben, dass sich die maximale Lagermenge an Biogas auf 9.950 kg verminderte und sie damit unter der o. a. Mengenschwelle blieb. Deshalb qualifizierte der Beklagte die Biogasanlage unter der Geltung dieser Ausgangsgenehmigung nicht als Anlage, die den besonderen Anforderungen der 12. BImSchV (sog. Störfall-Verordnung) unterlag.
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Am 25. Mai 2015 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung u. a. zur Errichtung von zwei Spitzenlast-Blockheizkraftwerken inklusive Gebäuden und Nebeneinrichtungen, einer ORC-Anlage (um damit auch die Abwärme aus den Blockheizkraftwerken noch zur Stromerzeugung mittels Dampfkraft zu nutzen), einer Trafo-Station und von zwei Warmwasserspeichern (jeweils 50 m³). Mit diesen Neuvorhaben und damit verbundenen Betriebsänderungen sollte aus Sicht der Beigeladenen ein flexiblerer Betrieb ihrer Anlage, insbesondere eine bedarfsgerechtere Stromerzeugung bei unveränderter Maximalleistung, ermöglicht werden. Ursprünglich sollte bereits im Rahmen dieses Änderungsverfahrens auch eine vollständige Entleerung des Gärrestelagers durch den Einsatz nunmehr explosionsgeschützter Rührwerke ermöglicht werden; dieses Begehren wurde jedoch zunächst nicht weiterverfolgt.
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Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 (vgl. Bl. 15 ff. der Gerichtsakte), der am 8. April 2017 für sofort vollziehbar erklärt wurde, erteilte der Beklagte eine (erste) Änderungsgenehmigung, die antragsgemäß insbesondere die Errichtung von zwei Verbrennungsmotoren mit jeweils 550 KWel und 1.295 KW FWL inkl. Gebäude und Nebeneinrichtungen wie Notkühler, Aktivkohlefilter und Schmieröllager, die Errichtung einer ORC-Anlage (Kompaktmodul ORC 120 HAT) und die Anpassung der Betriebsweise/Laufzeiten der Verbrennungsmotoren umfasste. Durch eine Nebenbestimmung wurden Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung einer vollständigen Entleerung des Gärrestelagers vorgeschrieben, so dass die Anlage aus Sicht des Beklagten weiterhin nicht in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung und der Seveso-III-Richtlinie fiel.
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Am 28. April 2016 beantragte die Beigeladene eine weitere Änderungsgenehmigung, um das vorhandene Gärreste(End-)lager vollständig nutzen, jährlich Biogas im Umfang von 2,69 Mio. Nm³ produzieren sowie das Havariebecken ändern zu können. Damit verbunden war (auch) aus Sicht der Beigeladenen die erstmalige Einstufung als „Störfallbetrieb“. Bestandteil der Antragsunterlagen waren deshalb u. a. Gutachten der E. GmbH zur Einhaltung des nunmehr erforderlichen Abstands (vgl. Teil 6 der Beiakte 2, SBl. 175 ff., 177 der Beiakte 3), die nachfolgend am 3. Juli 2017 (vgl. Bl. 261 der Gerichtsakte), 19. Oktober 2017 (vgl. Bl. 501 ff. der Gerichtsakte) und 5. Februar 2018 (Bl. 658 ff. der Gerichtsakte) ergänzt wurden. In den Gutachten wurde von drei sog. Dennoch-Störfallen (§ 3 Abs. 3 der 12. BImSchV) ausgegangen, d. h. solchen, die aufgrund der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach §§ 3 Abs. 1, 4 der 12. BImSchV zur Verhinderung eines Störfalls eigentlich nicht zu erwarten sind.
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Unter Zugrundelegung von sog. Leitfäden bzw. Arbeitshilfen der Kommission für Anlagensicherheit (= KAS, vgl. § 51a BImSchG), nämlich den Nrn. 18 und 32, als rechtlichem und einer maximalen Schwefelwasserstoffkonzentration von ursprünglich 150 ppm u. a. im Gärrestelager als tatsächlichem Ausgangspunkt wurden, jeweils bezogen auf den Rand des Behälters, folgende Abstände ermittelt:
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- von 53 m bei einer Freisetzung von Biogas bzw. Schwefelwasserstoff,
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- von 64 m bei einer Verpuffung von Biogas und
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- von (aufgerundet) 112 m bei einer brandbedingten Wärmestrahlung.
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Im Gutachten vom 7. Februar 2017 wurde eine ernste Gefahr im Sinne der Störfall-Verordnung vernünftigerweise auch für den Fall ausgeschlossen, dass die tierärztliche Klinik des Klägers entsprechend des ihm erteilten Bauvorbescheides des Landkreises B-Stadt vom 12. Dezember 2016 (vgl. Bl. 172 ff. der Beiakte 3) um ein OP- und Diagnostikzentrum (vgl. zu dessen Lage Bl. 251 der Gerichtsakte) erweitert werde und dann nordöstlich einen Abstand von lediglich noch 111,5 Metern zur Biogasanlage aufweise.
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Mit dem zweiten streitigen Änderungsbescheid vom 9. März 2017 (vgl. Bl. 37 ff. der Gerichtsakte), der am 1. August 2017 für sofort vollziehbar erklärt wurde, entsprach der Beklagte dem Antrag vom 28. April 2016, so dass die Anlage der Beigeladenen bzw. ein Betriebsbereich von ihr fortan dem Anwendungsbereich der 12. BImSchV unterliegt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2017 (vgl. Bl. 82 ff. der Gerichtsakte) wurden die Widersprüche des Klägers u. a. gegen die Änderungsbescheide vom 22. Dezember 2015 und vom 9. März 2017 zurückgewiesen.
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Der Kläger hat – sukzessiv erweiterte – Klagen gegen die beiden Änderungsgenehmigungen in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2017 erhoben sowie insoweit auch einen Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Dieser blieb letztlich erfolglos (vgl. zuletzt Beschl. des Verwaltungsgerichts vom 18.7.2018 - 4 B 331/18 - und des Senats v. 10.1.2019 - 12 ME 132/18 -).
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Mit dem im Zulassungsverfahren angegriffenen Urteil vom 25. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht, soweit hier noch erheblich, die Klagen gegen die beiden Änderungsgenehmigungen als unbegründet abgewiesen. Es hat den sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Prüfungsumfang bei Änderungsgenehmigungen nach § 16 BImSchG zusammenfassend dahingehend umschrieben, dass sich dieser „in einem Klageverfahren eines Drittbetroffenen“ – wie hier – darauf zu beschränken habe, „ob gerade die Änderung rechtmäßig genehmigt worden“ sei und ob der Drittbetroffene, falls dies nicht der Fall sei, insoweit in eigenen Rechten verletzt sei. Hieran gemessen seien „im Hinblick auf den Kläger rechtlich relevante Fehler in den beiden Änderungsgenehmigungen nicht zu erkennen“.
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Die beiden Genehmigungsverfahren seien zu Recht getrennt geführt worden.
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Ob nach § 19 Abs. 4 BImSchG vor dem Erlass der zweiten Änderungsgenehmigung eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen sei, könne deshalb offenbleiben, weil jedenfalls der Kläger am Verfahren beteiligt worden sei und u. a. im Mai 2016 die Antragsunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme erhalten habe. Damit sei die Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nicht vollständig unterlassen worden. Auf einen relativen Verfahrensmangel i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG könne sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nicht erfolgreich berufen.
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Die Öffentlichkeit hätte auch nicht vor dem Erlass der ersten Änderungsgenehmigung beteiligt werden müssen. Zwar sei nach Art. 15 Abs. 1 der Seveso-III-Richtlinie immer dann, wenn dem Erfordernis eines angemessenen Sicherheitsabstandes aus Art. 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie Rechnung getragen werden müsse, eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie sei im Jahr 2015 noch nicht in deutsches Recht umgesetzt worden, aber unmittelbar anwendbar gewesen. Ungeachtet dessen sei keine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen, weil Art. 15 der o a. Richtlinie eine solche Rechtsfolge eben nur bezogen auf „Störfallbetriebe“ vorschreibe, der Betrieb der Beigeladenen ein solcher jedoch durch die erste Änderungsgenehmigung noch nicht geworden sei.
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Die nach dem UVPG jeweils durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls sei nicht zu beanstanden.
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Die angefochtenen Änderungsgenehmigungen verletzten zudem keine materiellen Vorschriften des Immissionsschutzrechts, die auch dem Schutz des Klägers als Drittem zu dienen bestimmt seien.
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Soweit sich die Einwendungen des Klägers undifferenziert auch gegen die erste Änderungsgenehmigung richteten, habe sich durch ihren (begrenzten) Regelungsgehalt für ihn keine erhöhte Gefahr des Austritts von Schwefelwasserstoff ergeben. Aus diesem Grund griffen auch die Rügen des Klägers nicht durch, die sich auf bereits vor dem 22. Dezember 2015 genehmigte Anlagenteile bezögen.
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Unzumutbarem Lärm würde der Kläger nicht ausgesetzt. Für sein Grundstück seien Nachwerte von 45 dB (A) maßgeblich. Der von der Biogasanlage ausgehende Lärm betrage nachts abgerundet 39 dB (A) und sei deshalb irrelevant.
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Die von der Biogasanlage (i. d. F. der ersten Änderungsgenehmigung) ausgehende Geruchsbelastung sei dem Kläger u. a. schon deshalb zumutbar, weil sich die Immissionssituation durch die erste Änderung im Verhältnis zur Ausgangslage – wenn auch nur geringfügig – verbessere.
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Auch die zweite Änderungsgenehmigung verletze keine den Kläger schützende materiell-rechtliche Vorschrift. Insbesondere sei kein Verstoß gegen das Abstandsgebot gemäß Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie gegeben. Diese Annahme ist im Urteil im Einzelnen begründet worden (vgl. nachfolgend den Auszug unter II.1.a).
II.
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Der gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 und 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.
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1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkräften (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.2.2016 - 12 LA 126/15 -, und Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff.). Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - die Vorzugswürdigkeit dieser Gegenargumente darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 22.7.2016 - 12 LA 157/15 -, und v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, a. a. O., m. w. N.). Bei einer objektiven Klagehäufung ist das Zulassungsvorbringen grundsätzlich dem jeweiligen Streitgegenstand zuzuordnen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.5.2006 - 8 LA 139/05 -, GwArch 2009, 212 f.).
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a) Ob die Ausführungen des Klägers unter III. Ziffern 2 bis 4 seiner Antragsbegründung diesen Anforderungen an die Darlegung genügen, ist zweifelhaft. Denn der Kläger gibt nicht an, welches das Urteil (ganz oder teilweise) tragende Tatbestandsmerkmal er dadurch angreifen will; dies wird durch seine Bezugnahme u. a. auf §§ 3 Abs. 5c, 16a und 50 BImSchG ebenfalls nicht deutlich, sondern eher verdunkelt. Bei wohlwollendem Verständnis kann man seine „Beanstandung, dass das nach Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie geregelte Abstandsgebot nicht eingehalten“ werde, i. V. m. seinem Zulassungsvorbringen zu III. Ziffer 8 Absatz 1 allerdings noch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ab Seite 22 ff. der Urteilsgründe zuordnen, wonach Folgendes gilt:
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„cc. Auch die Änderungsgenehmigung vom 9. März 2017 verletzt keine den Kläger schützende materiell-rechtliche Vorschrift.
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1. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Abstandsgebot von Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie nicht ersichtlich.
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Nach Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten u. a. dafür zu sorgen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung oder anderen einschlägigen Politiken sowie den Verfahren für die Durchführung dieser Politiken langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen wird, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris, zur gleichlautenden Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82) nicht nur für Planungen, sondern auch für Genehmigungen.
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Das erkennende Gericht hat in seinen Eilbeschlüssen vom 7. November 2017 und 18. Juli 2018 - jeweils ohne Begründung - angenommen, dass das Einhalten eines angemessenen Abstandes zwischen der Biogasanlage der Beigeladenen und der Tierklinik des Klägers Voraussetzung für die Erteilung der streitbefangenen Genehmigung vom 9. März 2017 sei. Hingegen hat das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 10. Januar 2019 (12 ME 132/18) ausdrücklich offengelassen, in welchem Umfang bei einer Lage des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen im Geltungsbereich eines (wirksamen) Bebauungsplans - wie hier nach Aktenlage (vgl. Teil 2 der BA 2; Bl. 11, 15 f. der BA 3) - überhaupt Raum für die Prüfung eines angemessenen Abstandes als materielle Genehmigungsvoraussetzung sei (vgl. dazu auch Nr. 4.3 der Arbeitshilfe der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz „Berücksichtigung des neuen nationalen Störfallrechts zur Umsetzung des Art. 13 Seveso-III-Richtlinie im baurechtlichen Genehmigungsverfahren in der Umgebung von Störfallbetrieben“, aktualisierte Fassung/beschlossen am 18. April 2018; vgl. auch Jarass, a.a.O., § 50, Rn.,6 und § 6, Rn. 31).
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Diese Frage bedarf auch im Klageverfahren keiner abschließenden Klärung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Eintritt eines Störfalls im Betrieb der Anlage der Beigeladenen aufgrund eines zu geringen Abstandes einer unzumutbaren Gefahr ausgesetzt werden wird …
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(b) Eine Gefährdung des Klägers besteht auch nicht im Hinblick auf das Szenario einer explosionsbedingten Wärmestrahlung. Hierzu hat das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 18. Juli 2018 (4 B 331/18) ausgeführt: …
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‚Zwar wird sich die Tierklinik nach deren geplanten Erweiterung in einer Entfernung von 111,5 m zur Biogasanlage (äußerer Rand des vorhandenen Endlagers 1 als maßgebliche Gefahrenquelle) befinden, während der von der E. GmbH ermittelte Abstand zwischen der Biogasanlage und einem benachbarten Schutzobjekt für das Szenario der Wärmestrahlung 112 m beträgt. Damit liegt eine – wenn auch nur geringfügige - Unterschreibung des angemessenen Abstandes vor.
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Die E. GmbH hat hierzu in einem ergänzenden Gutachten vom 7. Februar 2017 jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass aus dieser geringfügigen Abstandsunterschreitung nur geringfügige Auswirkungen resultieren können. Dabei berücksichtigt der Gutachter zu Recht, dass die Unterschreitung allein im Bereich des in massiver Bauweise zu errichtenden Gebäudes (geplantes OP- und Diagnosezentrum) stattfindet. Durch zusätzlich vorhandene Schutzmaßnahmen (Schließen von Türen und Fenstern sowie kurze Fluchtwege) seien die um ca. 0,1 kW/m² über dem festgelegten Grenzwert von 1,6 kW/m² liegenden Belastungen als eher gering einzuschätzen. Der Grenzwert von 1,6 kW/m² stelle die Grenze des Beginns nachteiliger Wirkungen für den Menschen dar. Gleichzeitig sei aber für die Bewertung dieser Strahlungsleistung zu beachten, dass diese Belastung nur für einen kurzen Zeitraum vorliege. Hierbei seien die in Versuchen ermittelten kritischen Bestrahlungsleistungen zu berücksichtigen:
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Grenze für nachteilige Wirkung
1,6 kW/m²
Minimale Strahlungsdauer für Schmerz nach 1 Minute
2,1 kW/m²
Schmerzen tolerierbar (20s)
4 kW/m²
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Das Gericht hat keinen Anlass, die vom Gutachter unterstellte Grundannahme, dass die Wärmestrahlung erst ab einer gewissen Expositionsdauer zu Gesundheitsschäden führt (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 7 B 23/15 -, juris), in Zweifel zu ziehen. Im Ergebnis ist damit für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Änderung der Biogasanlage auch unter Berücksichtigung der möglichen Wärmestrahlung bei Eintritt eines entsprechenden Dennoch-Störfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist.‘
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An diesen Einschätzungen hält das Gericht auch für das Klageverfahren fest. Mit seinen hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen vermochte der Kläger nicht durchzudringen. Vielmehr hat das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 10. Januar 2019 (12 ME 132/18) hierzu ausgeführt:
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‚Schließlich ist das Verwaltungsgericht letztlich sinngemäß auch nicht von einer – wenn auch nur geringfügigen – Unterschreitung des für maßgeblich erachteten Abstandes ausgegangen. Vielmehr hat es in Anknüpfung an die herangezogenen Gutachten der E. GmbH begründet, warum der – jedenfalls bis zum noch ausstehenden Erlass einer sog. „TA-Abstand“ nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BImSchG nicht normativ (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung der KAS-Leitfäden und -Arbeitshilfen Jarass, a. a. O., § 51a, Rn. 6) vorgegebene, sondern im Einzelfall, und zwar letztlich behörd- bzw. gerichtlich, nicht aber durch Gutachter, zu bestimmende – im vorliegenden Genehmigungsverfahren für maßgeblich erachtete Abstand um einen Störfallbetrieb nicht bereits dort einsetzt, wo im Dennoch- Störfall lediglich kurzzeitig eine erhöhte Wärme wahrnehmbar ist, die deutlich unter der Schwelle für einen Schmerz bleibt. Unterstrichen wird diese Einschätzung durch die weitere Angabe in dem Gutachten der E. GmbH vom 21. Dezember 2015 (vgl. Abbildung 9, S. 26, Teil 6 der Beiakte 2), wonach im angenommenen Störfall bereits in einer Entfernung unterhalb von knapp 100 m die Gefahr ausgeschlossen ist, Verbrennungen zu erleiden. Schließlich harmoniert die vorbezeichnete Annahme auch besser mit der weiteren Vorgabe des KAS-18 Leitfadens für den Schutz vor einer störungsbedingten Freisetzung von Schwefelwasserstoff (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 26.3.2015 - 4 C 1566/12.N -, juris, Rn. 50 für die Bauleitplanung). Diese Schwelle wird nämlich (ebenfalls) nicht bereits mit dem Einsetzen eines spürbaren Unwohlseins, sondern erst mit dem Überschreiten des sog. AEGL-2 Wert, d. h. beim Übergang zu schwerer wiegenden Wirkungen, erreicht (vgl. aus dem Gutachten der E. GmbH vom 21. Dezember 2015, Teil 6 der Beiakte, S.15). Damit hat das Verwaltungsgericht – wenn auch unter einem anderen normativen Anknüpfungspunkt – in der Sache einen Gesichtspunkt aufgegriffen, der (zutreffend) auch in der Literatur angeführt wird. Danach ist der „Schutzabstand nicht nach einer maximalen Wärmestrahlung von 1,6 kw/qm, sondern nach einem (geringfügig) höheren Wert“ zu bemessen (vgl. Reidt, BauR 2012, 1182, 1193). Erst recht ist daher nicht der „Anregung“ des Antragsgegners zu folgen, insoweit einen [sinngemäß weiteren] Sicherheitszuschlag wegen eines komplexen Sachverhalts vorzunehmen. Bereits das Verwaltungsgericht hat ihn darauf hingewiesen, dass weiter nicht erkennbar sei, „auf welcher Grundlage bei der Berechnung des angemessenen Abstandes in jedem Fall …ein Sicherheitsaufschlag von 20 % erforderlich werden sollte.“ Im Übrigen ist anzumerken, dass sich rechnerisch selbst beim Abstellen auf den Wert von 1,6 kw/qm „nur“ ein Abstand von 111,2 m ergibt, der von dem Gutachter aufgerundet wurde (vgl. Stellungnahme vom 3. Juli 2017, Bl. 261, 262 R der Gerichtsakte) und damit auch noch unter dem Abstand zwischen Behälterrand und dem nächstgelegenen Rand des geplanten Erweiterungsbaus des Antragsgegners von 111,5 m liegt. Außerdem vermitteln diese gutachterlichen Werte angesichts der Vielzahl der darin eingeflossenen Bewertungen keinen Anspruch auf exakte Übernahme in das Genehmigungsverfahren – so zutreffend III Nr. 7 des Schreibens der Zentralen Unterstützungsstelle des Beigeladenen vom 12. Juli 2018, Bl. 879 (R) der Gerichtsakte. Daher trifft die Annahme des Antragsgegners (vgl. Nr. 8 seiner Begründungsschrift, die im Übrigen insoweit keine weiterführenden Ausführungen enthält) nicht zu, der angemessene Abstand sei im vorliegenden Falle zweifelsfrei unterschritten. Eine nähere Auseinandersetzung mit der weiteren These des Antragsgegners, es werde erstmals und damit unzulässig eine Gemengelage geschaffen, ist mangels näherer Begründung nicht möglich, da unklar ist, welche nationale Vorschrift insoweit verletzt oder inwieweit Art. 13 der „Seveso-III-Richtlinie“ unzureichend umgesetzt worden und unmittelbar anzuwenden sein soll.‘
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Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 15. September 2011 - C-53/10 -, juris) und hieran anknüpfend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11/11 -, juris) europarechtlich den zuständigen Behörden nicht vorgeschrieben ist, die Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstands in jedem Fall zu unterbinden.“
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Beziehen sich die Einwände des Klägers auf diese Ausführungen zum „angemessenen Abstand („im Dennoch-Störfall – Wärme“), so ist zunächst klarzustellen, dass damit „nur“ die materielle Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung vom 9. März 2017 und nicht auch die der älteren vom 22. Dezember 2015 bezweifelt wird. Zudem hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich offengelassen, ob es eine eigenständige materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vereinbarkeit des zuletzt genehmigten Vorhabens mit Art. 13 Abs. 2 Seveso-III-Richtlinie (entsprechend Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie, 96/82/EG) überhaupt gibt, und die hieran bereits im Eilverfahren geäußerten Zweifel des Senats zitiert (vgl. ergänzend aus neuerer Zeit etwa: Fabi, Die Verortung des Abstandsgebots der Seveso-III-RL bei der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung, ZUR 2019, 341 ff.). Der Kläger geht auf diese maßgebende Vorfrage in der Begründung seines Zulassungsantrages nicht ein, beruft sich in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 20. Dezember 2012 (- 4 C 11/11 -). Darin hat es allerdings gerade ausdrücklich festgestellt, dass
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„Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG keine unmittelbare Wirkung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ... entfaltet. Nationales Recht bleibt danach weiter anwendbar.“
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Das nationale Gesetz sei soweit wie möglich richtlinienkonform auszulegen. Im unbeplanten Innenbereich werde dieses Ziel durch eine richtlinienkonforme Handhabung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots erreicht. Von vornherein überschritten seien allerdings die Leistungsgrenzen des Rücksichtnahmegebots, wenn die nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zu berücksichtigenden „sozioökonomischen Faktoren" den Rahmen der im Rücksichtnahmegebot abgebildeten gegenseitigen Interessenbeziehung zwischen Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits verließen.
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Legt man diese Rechtsprechung zu Grunde, zu wäre vorliegend bei einer Lage des Vorhabens der Beigeladenen in einem überplanten Bereich seine planungsrechtliche Vereinbarkeit also gerade nicht unmittelbar an Art. 13 der aktuellen „Seveso“-Richtlinie, sondern nach § 30 BauGB i. V. m. § 15 BauNVO nur vermittelt und in den Grenzen des maßgebenden (wirksamen) gemeindlichen Bebauungsplan zu prüfen gewesen; hierauf hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 10. Januar 2019 hingewiesen.
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Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht eindeutig, ob es nun diesen Ansatz teilt oder bei seiner abweichenden Ansicht bleibt. Vor diesem Hintergrund wird zu Gunsten des Klägers weiter unterstellt, das Verwaltungsgericht sei von einer unmittelbaren Geltung „des“ Abstandsgebots ausgegangen.
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Zu der notwendigen Konkretisierung des – mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts in dem genannten Urteil vom 20. Dezember 2012 – „unbestimmten, aber technisch-fachlich bestimmbaren Rechtsbegriffs“ des „angemessenen Abstandes“ ist es dann mit den Gutachtern der E. GmbH von den Empfehlungen der nach § 51a BImSchG gebildeten Kommission für Anlagensicherheit (KAS), hier also insbesondere den Empfehlungen im Leitfaden KAS-18 (vgl. dazu OVG LSA, Urt. v. 21.9.2016 - 2 L 98/13 -, juris, Rn. 129 ff., sowie kritisch Wasielewski, NVwZ 2018, 937, 942), ausgegangen. Auf diesen Empfehlungen beruhend haben die Gutachter einen „angemessenen“ Abstand von ungerundet 111,2 m und aufgerundet von 112 m ermittelt, der vom Verwaltungsgericht letztlich schon allein aus „störfallspezifischen“ Gründen als ausreichend erachtet worden ist, und zwar selbst für den (unterstellten) Fall, dass die Tierklinik des Klägers dem Vorbescheid entsprechend erweitert wird, damit an die Anlage der Beigeladenen heranrückt und dann ein „benachbartes Schutzobjekt“ darstellt.
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Gegen die Abstandsermittlung durch die Gutachter der E. GmbH und die daran anknüpfende Bewertung des Ergebnisses durch das Verwaltungsgericht wendet sich der Kläger mit seiner Antragsbegründung ohne Erfolg.
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Er meint unter Bezugnahme auf eine als Anlage BAZ 1 der Begründung seines Zulassungsantrages beigefügte, nicht unterzeichnete, sog. Kurzstellungnahme von Herrn Prof. Dr. F. vom 19. August 2018, dass statt von einem Lachen- von einem Gaswolkenbrand auszugehen sei und der Mindestabstand dann ca. 150 m betrage. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der abweichenden Annahme des Verwaltungsgerichts ergeben sich daraus nicht.
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Dies gilt schon deshalb, weil nicht nachvollziehbar dargelegt wird, ob – wohl entgegen der Annahmen der Gutachter der M. BBM GmbH, die im Anhang 5 des Gutachtens vom 21. Dezember 2015 ein sog. „poolfire“ untersucht haben, – bereits nach dem Leitfaden KAS-18 ein anderer Brandfall anzunehmen sein soll oder ob insoweit von dem Leitfaden KAS-18 abgewichen wird. Für Letzteres spricht, dass in Nr. 3.2 des KAS-18 Leitfadens und in Nr. 3 seines Anhangs 3 für den Störfall der „bei einem Brand freiwerdenden Wärme“ von einem Flüssigkeits- oder Lachenbrand ausgegangen wird. Hierauf beziehen sich auch die angenommene Zeitdauer des Brandes von 10 Minuten und der „Toleranzwert“ von 1,6 kW/qm“. Sollten die Ausführungen des Klägers dazu, dass hier ein Regelwerk herangezogen worden sei, was zwangsläufig zu falschen Ergebnisse führen müsse, so zu verstehen sein, dass die Begutachtung abweichend von dem Leitfaden KAS-18 habe erfolgen müssen, so fehlt jedenfalls die dann notwendige Darlegung, welches „Regelwerk“ stattdessen anzuwenden sei und zu welchem abweichenden Ergebnis seine Anwendung führe.
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Legt man abweichend hiervon, etwa nach Nrn. 1.2 und 1.4.2 der KAS-32 (als sog. Arbeitshilfe zum Leitfaden KAS-18) in der 2. überarbeiteten Fassung, einen nur extrem kurzfristigen Brand einer Gaswolke zugrunde, so mangelt es für dieses „Szenario“ zudem an einem Grenzwert in dieser Arbeitshilfe oder dem maßgeblichen Leitfaden KAS -18, da der dortige, vom Senat im Eilverfahren ohnehin in Zweifel gezogene Wert von 1,6 kW/qm (vgl. ergänzend die unter Nr. 3 des Anhangs 4 des Leitfadens KAS-18 abgedruckten „Schwellenwerte für Wärmestrahlung“ in anderen europäischen Staaten, die durchweg höher liegen) für einen länger andauernden Brandfall ausgelegt ist. Dies wird in der „Kurzstellungnahme“ mit den Worten eingeräumt, es sei „hier noch eine Grenzwertdiskussion zu führen, da für so kurz dauernde Phänomene in KAS-18 keine Angaben gemacht werden“. Wie gleichwohl eine vorläufige Abschätzung auf einen angemessenen Sicherheitsabstand von ca. 150 m führen soll, ist damit nicht nachvollziehbar (vgl. auch die Gutachtenwiedergabe in: BVerwG, Beschl. v. 18.5.2016 - 7 B 23/15 -, juris, Rn. 15, wonach bei einem von einer Biogasanlage ausgehenden Gaswolkenbrand von max. einer Sekunde die Wärmestrahlung zu vernachlässigen sei). Stattdessen hat die Zentrale Unterstützungsstelle des Beklagten in ihren Stellungnahmen sowohl vom 26. Januar 2018 als auch vom 12. Juli 2018 jeweils betont, dass der ermittelte Abstand (auch) ausgehend von einem Gaswolkenbrand unter Zugrundlegung „konservativer“ Parameter folgerichtig berechnet worden sei; für vergleichbare Anlagen seien geringere „angemessene Sicherheitsabstände“ von 60 m bis 100 m ermittelt worden. Da dem Kläger das Gutachten der E. GmbH seit dem Mai 2016 bekannt war, besteht schließlich kein Anlass, ihm über die abgelaufene Frist zur Begründung des Zulassungsantrages hinaus weitere Zeit zu neuem Vorbringen einzuräumen.
- 50
Ebenso wenig kann dem Kläger darin gefolgt werden, dass das Gutachten der E. GmbH als von ihm angegriffenes „Parteigutachten“ schon grundsätzlich zur richterlichen Überzeugungsbildung ungeeignet sei. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit (Beschl. v. 12.7.2013 - 12 LA 174/12 -, juris, Rn. 18) ausgeführt, dass
- 51
„das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dabei ist es an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Um sich die notwendige Sachkunde zu verschaffen, kann es Gutachten verwerten, auch wenn diese im vorangegangenen Verwaltungsverfahren behördlicherseits angeordnet oder von den Beteiligten als „Parteigutachten“ vorgelegt worden sind. In einem solchen Fall verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht dann, wenn das entsprechende Gutachten substantiiert bestritten wird oder aus anderen Gründen unschlüssig oder widersprüchlich erscheint und es das Gutachten gleichwohl, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen, als Beweismittel verwendet …. Allein der Umstand, dass das Gutachten … ein „Parteigutachten“ ist, ist … nicht ausreichend, um das Gericht zu der beantragten Beweiserhebung veranlassen zu müssen.“
- 52
Danach führt allein die Tatsache, dass die Beigeladene im Verwaltungsverfahren Gutachter der E. GmbH beauftragt hat, nicht zur Unverwertbarkeit der von ihnen erstellten Gutachten im nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, zumal es sich bei ihnen jeweils um Sachverständige nach § 29a BImSchG handelt. Im Übrigen ist ihr Gutachten gerade nicht unkritisch übernommen, sondern auf gerichtliche Anregung mehrfach ergänzt und zudem von der Zentralen Unterstützungsstelle des Beklagten, wie dargelegt, bestätigt worden. Entgegen des Zulassungsvorbringens folgt außerdem selbst aus der Kurzstellungnahme von Prof. Dr. F. nicht, dass das Gutachten der E. GmbH „in wesentlichen Teilen … definitiv falsch“ sei, sondern allenfalls, dass Prof. Dr. F. der Begutachtung ein anderes Brandgeschehen zugrunde legt.
- 53
Schließlich verfehlt der Kläger mit seiner diesbezüglichen allgemeinen Kritik an der Verwertung des Gutachtens der E. GmbH im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch grundsätzlich die Darlegungsanforderungen. Denn abgesehen von den – aus den o. a. nicht durchgreifenden – Einwänden gegen die Abstandsermittlung im Brandfall legt er nicht dar, welche das Urteil tragende Feststellung aufgrund eines mangelhaften Gutachtens ernstlich in Zweifel zu ziehen sei.
- 54
Soweit sich der Kläger weiterhin auf die im Regelfall unzulässige erstmalige Schaffung einer störfallrechtlichen Gemengelage beruft, fehlt es, wie der Senat bereits in seinem zuvor auszugsweise wiedergegebenen Beschluss vom 10. Januar 2019 ausgeführt hat, schon an der erforderlichen normativen Anknüpfung dieser schlagwortartigen Aussage, die dem Begriff der „Gemengelage“ erst die jedenfalls hier notwendigen Konturen verschafft. Denn die Schaffung einer „Gemengelage“ liegt unter den vorliegend vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen, d. h. eines gutachterlich errechneten angemessenen Abstandes von ungerundet 111,2 m und einer Entfernung von 111,5 m zwischen dem maßgebenden Teil der Biogasanlage und der Außenwand eines ohnehin noch nicht errichteten und genehmigten, sondern nur in einem Vorbescheid vorgesehenen Erweiterungsbaus einer Tierklinik, nicht auf der Hand, sondern eher fern.
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Ob der Erweiterungsbau in diesem Stadium ein „Schutzobjekt“ i. S. d. § 3 Abs. 5d) BImSchG darstellt, ist vom Verwaltungsgericht folgerichtig mangels Entscheidungserheblichkeit ebenso offengelassen worden wie die Frage, ob ein nach störfallspezifischen Faktoren ermittelter Abstand im Genehmigungsverfahren aus anderen Gründen gleichwohl unterschritten werden kann.
- 56
b) Unter III. Ziffer 5 seiner Zulassungsbegründung beanstandet der Kläger das Geruchsgutachten des TÜV Nord vom 9. Oktober 2017 als in wesentlichen Punkten falsch und fehlerhaft; er sagt aber nicht, welche tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts deshalb fehlerhaft sein soll. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 18 seines Urteils bezogen auf die Änderungsgenehmigung vom 22. Dezember 2015 unter Bezug auf das vorbezeichnete Gutachten ausgeführt, dass sich der Kläger nicht auf eine unzumutbare Geruchsbelästigung durch die Biogasanlage berufen könne. Geht man zu Gunsten des Klägers davon aus, dass sich sein Zulassungsvorbringen hierauf bezieht, so hätte er sich jedenfalls auch mit der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen müssen. Danach verbessere die am 22. Dezember 2015 genehmigte Änderung der Anlage im Verhältnis zum bisherigen Zustand die Geruchsbelastung am Wohnhaus des Klägers und an seiner Tierklinik geringfügig, so dass von diesem Änderungsvorhaben für den Kläger schon im Ansatz keine unzumutbare Geruchsbelastung ausgehen könne. Mit diesem insoweit allein tragenden Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger jedoch nicht auseinander, sondern behauptet nur, diese Argumentation gehe ins Leere. Auch sinngemäß mangelt es hierzu dem Zulassungsvorbringen jedoch an Substanz. Eine nach III. Ziffer 5a) und b) der Zulassungsantragsbegründung geltend gemachte fehlerhafte Bestimmung der Vorbelastung sowie eine vermeintlich fehlerhafte Gleichbehandlung von Gerüchen aus Biogas- und Tierhaltungsanlagen sind jeweils schon grundsätzlich ungeeignet, die änderungsbedingte Minderung der Geruchsbelastung in Frage zu stellen. Soweit unter III. Nr. 5c) die Bestimmung einzelner von der Biogasanlage der Beigeladenen ausgehender Emissionen als zu niedrig kritisiert wird, ist ebenfalls schon im Ansatz nicht zu erkennen, ob und ggf. in welchem Umfang die Geruchsbelastung, die von dem Vorhaben in der bis zum Jahr 2015 genehmigten Fassung ausging, niedriger gewesen sein soll. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht den Kläger in diesem Zusammenhang – offenbar erfolglos – darauf hingewiesen, dass abweichende Werte, die von anderen Gutachtern etwa für die Emissionen von anderen Motoren im Rahmen der Bewertung von Biogasanlagen angesetzt worden sind, nicht einfach auf die Anlage der Beigeladenen übertragbar sind.
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c) Unter III. Ziffer 6 seiner Antragsbegründung macht der Kläger sich für die „Einbeziehung“ der „TRAS 120“ in der aktuellen Fassung stark; die Anlage der Beigeladenen entspreche jedoch in mehreren, von ihm im Einzelnen bezeichneten Punkten nicht dem in der „TRAS 120“ konkretisierten Stand der Sicherheitstechnik. In der Sache will sich der Kläger damit offenbar auf die am 21. Januar 2019 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gestützt auf § 51a Abs. 2 Satz 3 BImSchG im Bundesanzeiger bekannt gegebene Technische Regel für Anlagensicherheit „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“, kurz TRAS 120, berufen.
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Das Verwaltungsgericht hat jedoch einleitend zur Unbegründetheit der Klage (Seite 10) den sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Prüfungsumfang bei einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG (zutreffend) dahingehend umschrieben, dass sich dieser „in einem Klageverfahren eines Drittbetroffenen“ – wie hier – darauf zu beschränken habe, „ob gerade die Änderung rechtmäßig genehmigt worden“ sei und ob der Drittbetroffene, falls dies nicht der Fall sei, insoweit in eigenen Rechten verletzt sei. Nachfolgend (Seite 16) hat es dann eine Reihe von Rügen, u. a. Verstöße gegen die Anforderungen der TRAS 120, als „ins Leere laufend“ bezeichnet, weil sie „ihren Anknüpfungspunkt weder direkt bei den zu ändernden Anlagenteilen oder betrieblichen Verfahrensschritten“ hätten „noch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage zurückzuführen“ seien, „die zwar nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung“ seien, „auf die sich diese aber (mittelbar)“ auswirkten. Der Kläger hätte daher darlegen müssen, warum entweder dies entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bezogen auf die als verletzt bezeichneten Anforderungen aus der TRAS 120 doch der Fall oder warum dieser Maßstab verfehlt sei. Entsprechende Ausführungen finden sich in der Begründung seines Zulassungsantrages jedoch nicht; der bloße Verweis auf die vermeintliche Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands reicht dazu nicht aus.
- 59
Zu ergänzen ist im Übrigen, dass solche Technischen Regeln für das (Änderungs-)Genehmigungsverfahren schon grundsätzlich nicht verbindlich sind und wegen ihres „Wertungsgehalts“ auch nicht als antizipierte Sachverständigengutachten eingestuft werden können (Jarass, BImSchG, Kommentar, 12. Aufl., § 51a, Rn. 6). Die TRAS 120 in der aktuellen Fassung des Jahres 2019 ist zusätzlich deshalb (zeitlich) unanwendbar, weil sie damit erst nach dem für die Überprüfung in einem Anfechtungsprozess – wie hier – maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. Senatsurt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris, Rn. 166, m. w. N.) vom 12. Mai 2017 bekannt gegeben worden ist (und nach der in Internet unter dem 1. Februar 2019 veröffentlichen Einschätzung des Umweltbundesamtes „innovative Elemente“ enthält).
- 60
d) Die Ausführungen des Klägers unter III. Ziffer 8 Absatz 2 seiner Antragsbegründung sind nicht zuzuordnen und sprechen dem Wortlaut nach eher für als gegen das Änderungsvorhaben der Beigeladenen.
- 61
e) Unter Bezug auf – als Anlage BZA 2 der Begründung beigefügte – Unterlagen der Samtgemeinde Dransfeld aus dem Jahr 1998 macht der Kläger schließlich unter III. 9 seiner Begründung noch geltend, dass sein Wohnhaus im Innenbereich liege und sich damit auch „wesentliche Parameter in dem Gutachten“ der E. GmbH bwz. „in der Begutachtung durch den Landkreis B-Stadt“ verschieben würden. Welche dies genau sein sollen und welche das Urteil tragende Feststellung deshalb fehlerhaft sei, legt der Kläger aber nicht dar. Dies erschließt sich dem Senat auch anderweitig nicht. Denn für die Zumutbarkeit sowohl der Geruchs- als auch der Lärmbelastung kam es nach den Urteilsgründen nicht auf Einstufung des klägerischen Wohnhauses als Teil des Innen- oder Außenbereichs an. Dass seinem Grundstück insgesamt oder zumindest dem Wohnhaus eine höhere Schutzqualität als die (lärmbezogen) angewandte u. a. eines Dorf- und Mischgebiets zukomme, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
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2. Den Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.
- 63
Zur Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache sind die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die diese Schwierigkeiten aufwerfen, konkret zu benennen, und es ist anzugeben, aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Fragen besondere Schwierigkeiten bereitet. Die besonderen Schwierigkeiten müssen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 26.4.2018 - 12 LA 83/17 -, juris, Rn. 68) in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt werden.
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Hieran gemessen ist der Rechtsstreit nicht im Hinblick auf die vom Kläger unter IV. seiner Antragsbegründung ausdrücklich aufgeworfenen Fragen besonders schwierig. Damit stellt der Kläger erneut die Eignung des mehrfach ergänzten Gutachtens der E. GmbH als Entscheidungsgrundlage in Frage. Es ist jedoch bereits zuvor ausgeführt worden, dass das Verwaltungsgericht dieses Gutachtens ungeachtet des Auftraggebers, der erfolgten Ergänzungen und der vom Kläger dagegen erhobenen Einwände zur Grundlage seines Urteils machen durfte.
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Am Rande erwähnt der Kläger neben dem „Abstandsgutachten“ noch, dass (auch) „die Bedeutung des Abstands eine Fragestellung mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad aufwerfe“. Dies reicht jedoch zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht aus, weil „abstandsrechtliche“ Fragen hier mehrfach relevant sind, nämlich sowohl verfahrensrechtlich bezogen auf eine etwaige – vom Verwaltungsgericht verneinte – Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 19 Abs. 4 BImSchG als auch materiell-rechtlich für die Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung vom 22. Dezember 2015 einerseits und der vom 9. März 2017 andererseits, der Kläger aber offenlässt, welche hiervon gemeint sei und den Rechtsstreit insgesamt oder zumindest Teile als besonders schwierig erscheinen lasse.
- 66
3. Anders als der Kläger meint, hat die Rechtssache aus den von ihm dargelegten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht, so ist eine die Zulassung der Berufung eröffnende Grundsatzfrage (vgl. zum Folgenden nochmals den o. a. Senatsbeschl. v. 26.4.2018, juris, Rn. 57) nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufgeworfen wird, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll.
- 68
Das Zulassungsvorbringen des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn die von ihm unter V. seiner Antragsbegründung als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, „ob seine Tierklinik ein öffentlich genutztes Gebäude“ (wohl i. S. d. Seveso-III-Richtlinie) sei, ist nach den vorherigen Ausführungen für das Verwaltungsgericht weder verfahrens- noch materiell-rechtlich entscheidungserheblich gewesen. Im Übrigen kann es schon nach dem Wortlaut nur auf „Gebäude“ ankommen und ist nicht ersichtlich, welche bereits rechtmäßig errichteten Gebäude(teile) insoweit zu beurteilen wären. Sollte der Kläger den Abstand zu den – ohnehin erst noch (abschließend) zu genehmigenden – Teilen eines zukünftigen Erweiterungsbaus seiner Klinik meinen, so wäre die Frage entsprechend zu konkretisieren und zudem zu erläutern gewesen, warum auch diese sehr spezielle Frage dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung vermitteln soll.
- 69
4. Dass das Verwaltungsgericht das vorliegende Gutachten der E. GmbH zur Grundlage seines Urteils machen durfte, sich ihm also eine Aufklärung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht aufdrängen musste, ist bereits zuvor mehrfach ausgeführt worden; ein Verfahrensmangel. i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt darin also nicht.
- 70
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Ihre außergerichtlichen Kosten sind danach nicht erstattungsfähig, weil sie sich am Zulassungsverfahren nicht mit einem Antrag oder Sachvortrag beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich mit dem Verwaltungsgericht an den Nrn. 1.1.1, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
- 71
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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