BImSchG § 29 Kontinuierliche Messungen

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder § 28 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassenströmen luftverunreinigender Stoffe sollen unter Berücksichtigung von Art und Gefährlichkeit dieser Stoffe Anordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit eine Überschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

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Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 MR 12/21
14. März 2022
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 B 16/15
16. September 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 1226/11.TR
9. Mai 2012
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 3 B 250/10
10. Dezember 2010
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 3 B 77/10
4. Mai 2010
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