BImSchG § 45 Verbesserung der Luftqualität

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

(1) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionswerte sicherzustellen. Hierzu gehören insbesondere Pläne nach § 47.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1

a)
müssen einem integrierten Ansatz zum Schutz von Luft, Wasser und Boden Rechnung tragen;
b)
dürfen nicht gegen die Vorschriften zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verstoßen;
c)
dürfen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt in anderen Mitgliedstaaten verursachen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 E 23/18
29. November 2019
1 E 23/18 29. November 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (9. Kammer) - 9 K 1280/13
5. November 2014
9 K 1280/13 5. November 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (12. Kammer) - 12 A 2623/11
30. August 2012
12 A 2623/11 30. August 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 16 K 1120/05; 16 K 1121/05
22. Mai 2005
16 K 1120/05; 16 K 1121/05 22. Mai 2005