§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.
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BImSchG § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
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