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BImSchG § 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - OVG 7 A 20/25
27. Januar 2026
OVG 7 A 20/25 27. Januar 2026
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 B 727/24.AK
26. September 2024
22 B 727/24.AK 26. September 2024