BImSchV 10 2010 § 6 Anforderungen an Ethanolkraftstoff (E85)

Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ethanolkraftstoff (E85) darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen als Kraftstoff gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008, genügt.

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