BImSchV 13 2013 Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 3)

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1042)



1.
Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
a)
Kohlenmonoxid 10 Prozent,
b)
Schwefeldioxid 20 Prozent,
c)
Stickstoffoxide 20 Prozent,
d)
Gesamtstaub 30 Prozent,
e)
organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent,
f)
Quecksilber 40 Prozent.
2.
Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
3.
Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 25 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.

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