- 1.
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Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten: - a)
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Kohlenmonoxid 10 Prozent, - b)
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Schwefeldioxid 20 Prozent, - c)
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Stickstoffoxide 20 Prozent, - d)
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Gesamtstaub 30 Prozent, - e)
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organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent, - f)
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Quecksilber 40 Prozent.
- 2.
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Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt. - 3.
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Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 25 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.