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BImSchV 17 2013 § 19 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzelmessungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach den Messungen vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:

1.
Angaben über die Messplanung,
2.
das Ergebnis jeder Einzelmessung,
3.
das verwendete Messverfahren und
4.
die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.

(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittelwert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 überschreitet.

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