BImSchV 17 2013 § 23 Veröffentlichungspflichten

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage hat nach erstmaliger Kalibrierung der Messeinrichtungen und danach einmal jährlich Folgendes zu veröffentlichen:

1.
die Ergebnisse der Emissionsmessungen,
2.
einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmessungen mit den Emissionsgrenzwerten und
3.
eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen.
Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Die zuständige Behörde legt Art und Form der Veröffentlichung fest.

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