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BImSchV 17 2013 Anlage 2 (zu Anlage 1 Buchstabe d und e)
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Für den nach Anlage 1 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine, Furane und dl-PCB mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.