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BImSchV 17 2013 Anlage 5 (zu § 2 Absatz 10)

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1067)


Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender Gleichung umzurechnen:

E B =
Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
E M =
gemessene Massenkonzentration
O B =
Bezugssauerstoffgehalt
O M =
gemessener Sauerstoffgehalt

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