Der Betreiber hat die biologische Abfallbehandlungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass in den zur Ableitung in die Atmosphäre bestimmten Abgasströmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 und § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
- 1.
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kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- 2.
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kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- 3.
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kein Monatsmittelwert, bestimmt als Massenverhältnis nach § 10 Abs. 2, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
- 4.
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kein Messwert einer Probe den folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:
- 5.
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kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet: