BinSchStrO 2012 § 22.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

Binnenschifffahrtstraße Länge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1 Untere Havel-Wasserstraße 1.1.1 km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) mit Mündungsstrecke Untere Havel km 146,03 bis km 156,75 Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2 km 0,00 (Spreemündung) bis km 104,20 (Einmündung Rathenower Havel) und km 145,06 (Abzweigung Stadtgraben Havelberg) bis km 148,48 (Elbe) ohne Großer Wannsee, Pots damer Havel mit Schwielowsee, Ketziner Havel, Brandenburger Stadtkanal, Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße, Brandenburger Niederhavel, Breitlingsee und Möserscher See, Rathenower Havel einschließlich Rathenower Stadtkanal a) Fahrzeug 82,00 9,00 86,00 8,25 b) Verband 82,00 9,00 100,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand – soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2.1 km 0,00 (Spreemündung) bis km 2,00 Verband 91,00 9,00 115,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – 1.1.2.2 km 2,00 bis km 20,00 Verband 125,00 9,00 147,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – 1.1.2.3 km 20,00 bis km 69,00 Verband 125,00 9,00 156,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – 1.1.2.4 km 145,60 (Havelberger Umschlagstellen) bis
km 147,40 (Schleuse Havelberg einschließlich)
a) Fahrzeug 86,00 11,45 b) Verband 82,00 9,00 100,00 8,25 c) Schubverband 91,00 11,45 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand – 1.1.2.5 km 147,40 bis km 148,48 a) Fahrzeug 110,00 11,45 b) Verband 147,00 22,90 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von nicht mehr als 9,00 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist, die Abladetiefe richtet sich bei einem solchen Fahrzeug nach dem Wasserstand – 1.1.3 Großer Wannsee a) Fahrzeug 82,00 9,50 2,00 86,00 8,25 2,00 b) Verband 125,00 9,50 2,00 1.1.4 Potsdamer Havel mit Schwielowsee 1.1.4.1 Potsdamer Havel a) Fahrzeug 82,00 9,00 b) Verband 91,00 9,00 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen, ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.4.2 Schwielowsee a) Fahrzeug 82,00 9,00 b) Verband 91,00 9,00 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – 1.1.5 Ketziner Havel 1.1.5.1 km 0,05 bis km 3,21 Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.5.2 km 0,05 bis km 1,10 Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 2,50 – ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 67,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 8,25 m und nicht mehr als 9,60 m darf nur am Tag und bei guter Sicht und nur dann fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.5.3 km 1,10 bis km 1,30 Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – 1.1.6 Brandenburger Stadtkanal 1.1.6.1 km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 58,48 (Brandenburger Niederhavel)
einschließlich Stadtschleuse
Fahrzeug 22,00 4,50 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.6.2 km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 58,48 (Brandenburger Niederhavel)
ausschließlich Stadtschleuse
Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.6.2.1 km 54,38 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,50 Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 1.1.6.2.2 km 56,50 bis km 58,48 (Brandenburger Niederhavel)
ausschließlich Stadtschleuse
Verband 58,00 8,25 Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.6 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. 1.1.7 Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße 1.1.7.1 km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 17,80
(Päwesiner Streng)
Fahrzeug/Verband 46,00 6,60 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.7.2 km 0,26 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 7,44 a) Fahrzeug 82,00 9,50 86,00 8,25 b) Verband 82,00 9,50 100,00 8,25 Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.7 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. 1.1.8 Brandenburger Niederhavel 1.1.8.1 km 56,24 bis km 64,83 (Plauer See) Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.8.2 km 56,24 (Untere Havel-Wasserstraße) bis km 56,86 a) Fahrzeug 83,00 9,50 86,00 8,25 b) Verband 82,00 9,50 100,00 8,25 Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.8 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. 1.1.9 Breitlingsee und Möserscher See km 0,15 (Brandenburger Niederhavel) bis km 6,80
(Kirchmöser Ost)
Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht – 1.1.10 Rathenower Havel 1.1.10.1 km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 106,50 (Untere Havel-Wasserstraße
einschließlich Rathenower Stadtkanal )
Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.10.2 von km 102,75 (Untere Havel-Wasserstraße) bis
km 104,55 (Stadtschleuse Rathenow) und von
km 105,50 bis km 106,50 (Untere Havel-Wasser-
straße)
Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.10 nach der Fahrrinnentiefe und wird von der zuständigen Behörde bekannt gemacht. 1.2 Havelkanal a) Fahrzeug 82,00 9,00 2,00 b) Verband 82,00 9,00 2,00 125,00 8,25 2,00 Ein Fahrzeug mit einer Länge von mehr als 82,00 m und nicht mehr als 86,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,60 m darf fahren, wenn es mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist und eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet; dies gilt nicht für den Bereich der Schleuse Schönwalde.
2.
Die Abmessungen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

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