Fahrzeuge nach § 1.02 Nr. 1 und 2 müssen ein Schiffsattest besitzen, das von einer Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder Belgiens erteilt worden ist oder ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
BinSchUO2008Anh II § 1.03 Schiffsattest
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
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