BinSchUO2008Anh II § 24.03 Abweichungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Auf Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen des § 24.02 die folgenden Bestimmungen angewendet werden.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

- „E.U.“: Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen. - „Erneuerung des Schiffsattestes“: Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.


§§ und Nr. Inhalt Frist bzw. Bemerkungen Kapitel 3 3.03 Nr. 1 Lage des Kollisionsschotts N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 3.04 Nr. 2 Begrenzungsflächen von Bunkern mit Wohn- und Fahrgasträumen E.U, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 Nr. 7 Höchstzulässiger Schalldruckpegel Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Kapitel 4 4.01 Nr. 2 Sicherheitsabstand, Freibord, Mindestfreibord Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 4.02 und 4.03 Kapitel 7 7.01 Nr. 2 Eigengeräuschpegel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 7.05 Nr. 2 Kontrolle der Signallichter Erneuerung des Schiffsattestes Kapitel 8 8.08 Nr. 3 und 4 Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 8.10 Nr. 2 Fahrtgeräusch N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Kapitel 9 9.01 Anforderungen an elektrische Anlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.03 Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.06 Zulässige maximale Spannungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.10 Generatoren und Motoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.11 Nr. 2 Aufstellung von Akkumulatoren N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.12 Schaltanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.14 Installationsmaterial N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.15 Kabel N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 9.17 Signalleuchten N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Kapitel 12 12.02 Nr. 5 Lärm und Vibration in Wohnungen Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015 Kapitel 15 15.02 Nr. 5, Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 6 Satz 1, Nr. 7 bis Nr. 11 und Nr. 13 15.02 Nr. 16 Wasserdichte Fenster E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.04 Sicherheitsabstand, Freibord, Einsenkungsmarken E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.05 Anzahl der Fahrgäste Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 15.10 Nr. 4, Nr. 6, Notstromanlage E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045 Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 11
2.
§ 15.11 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke und anderen Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Stoffe nicht in außergewöhnlichen Mengen entstehen dürfen.
3.
§ 15.11 Nr. 12 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.

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