BinSchUO2008Anh II § 9.07 Verteilungssysteme

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

1.
Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechselstrom sind folgende Verteilungssysteme zulässig:
a)
2-Leiter, von denen der eine geerdet ist (L1/N/PE);
b)
1-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie Startanlagen eines Verbrennungsmotors, kathodischer Korrosionsschutz) (L1/PEN);
c)
2-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/PE).
2.
Für Drehstrom (3-Phasen-Wechselstrom) sind folgende Verteilungssysteme zulässig:
a)
4-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung (L1/L2/L3/N/PE) = (TN-S-Netz) oder (TT-Netz);
b)
3-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/L3/PE) = (lT-Netz);
c)
3-Leitersysteme mit geerdetem Sternpunkt und Schiffskörperrückleitung, jedoch nicht für Endstromkreise (L1/L2/L3/PEN).
3.
Die Untersuchungskommission kann die Verwendung anderer Systeme zulassen.

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