BinSchUO2008Anh II Anlage O – gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest –

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2838)



Lfd. Nr. Dem Schiffsattest nach § 1.03 als
gleichwertig anerkannte Zeugnisse
Modalitäten für deren Anerkennung Datum der
Anerkennung
1 Nach dem 30. Dezember 2008 erteilte oder erneuerte Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe, die bestätigen, dass die damit ausgestatteten Fahrzeuge unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24 den technischen Vorschriften des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG in der jeweils geltenden Fassung in vollem Umfang entsprechen. Auf dem Rhein verkehrende Fahrzeuge, die nach dem 30. Dezember 2008 ein Gemeinschaftszeugnis erhalten haben, müssen Motoren eingebaut haben, die entweder die Grenzwerte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, wie in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegt, oder die vergleichbaren Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in der jeweils geltenden Fassung einhalten. 27.11.2008

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