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BinSchUO2008Anh IX § 1.06 Kennzeichnung der Geräte, Typgenehmigungsnummer
Vorschriften für Signallichter, Radarausrüstungen, Wendeanzeiger sowie Kompasse und Steuerkurstransmitter
1.
Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit
a)
dem Namen des Herstellers,
b)
der Bezeichnung der Anlage,
c)
dem Typ des Gerätes und
d)
der Seriennummer
zu versehen.
2.
Die von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist.
Zusammensetzung der Typgenehmigungsnummer : e-NN-NNNe=Europäische UnionNN=Nummer des Staates der Typgenehmigung entsprechend folgender Liste:01=Deutschland18=Dänemark02=Frankreich19=Rumänien03=Italien20=Polen04=Niederlande21=Portugal05=Schweden23=Griechenland06=Belgien24=Irland07=Ungarn25=Kroatien08=Tschechische Republik26=Slowenien09=Spanien27=die Slowakei11=Vereinigtes Königreich29=Estland12=Österreich32=Lettland13=Luxemburg34=Bulgarien14=Schweiz36=Litauen17=Finnland49=Zypern50=MaltaNNN=dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.
3.
Die Typgenehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Typgenehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Typgenehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.