- 1.
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Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein. - 2.
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Bei der Berechnung der Ankermasse nach Anhang II § 10.01 Nr. 2 ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten. - 3.
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Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.