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Ausrüstungsgegenstände nach Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ee (Behälter) und nach Anhang II § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben. - 2.
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Als Einrichtung zur Brandbekämpfung müssen insgesamt zwei tragbare Feuerlöscher, die den Anforderungen des Anhangs II § 10.03 Nr. 2 genügen, im Steuerstand und an einer anderen leicht zugänglichen Stelle vorhanden sein.