BinSchUO2008Anh X § 9.04 Schwimmfähigkeit im Leckfall

Nationale Sonderbestimmungen

Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder oder nach Maßgabe des Anhangs II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit § 15.15 Nummer 1 nachzuweisen. Ein ausreichender Restauftrieb ist gegeben, wenn im Endzustand der Flutung

a)
die tiefste Stelle der Bordwand mindestens
aa)
in Zone 2 0,30 m
bb)
in Zone 3 0,20 m
cc)
in Zone 4 0,10 m
und
b)
jede ungesicherte Öffnung mindestens
aa)
in Zone 2 0,60 m
bb)
in Zone 3 0,50 m
cc)
in Zone 4 0,40 m
über dem Wasserspiegel liegt.

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