BinSchUO2008Anh XII § 10 Besondere Vorschriften für Klüverbäume

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Hölzerne Klüverbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge (m) 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Durchmesser auf dem Steven (cm) 7 10 14 17 21 24 28 31 35
2.
Der Durchmesser des Klüverbaums an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers auf dem Steven betragen.

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