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BinSchUO2008Anh XII § 10 Besondere Vorschriften für Klüverbäume
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
- 1.
-
Hölzerne Klüverbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge
(m)
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Durchmesser auf dem Steven (cm)
7
10
14
17
21
24
28
31
35
- 2.
-
Der Durchmesser des Klüverbaums an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers auf dem Steven betragen.
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