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BinSchUO2008Anh XII § 9 Besondere Vorschriften für Bugspriete
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
- 1.
-
Hölzerne Bugspriete müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge
Durchmesser am Vorsteven
Durchmesser in halber Länge
(m)
(cm)
(cm)
4
14,5
12,5
5
18
16
6
22
19
7
25
23
8
29
25
9
32
29
10
36
32
11
39
35
12
43
39
- 2.
-
Der binnenbords gelegene Teil des Bugspriets muss eine Länge von mindestens dem vier-fachen Durchmesser des Bugspriets am Steven haben.
- 3.
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Der Durchmesser des Bugspriets an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers des Bugspriets am Steven betragen.
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