BinSchUO2008Anh XII § 9 Besondere Vorschriften für Bugspriete

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Hölzerne Bugspriete müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge Durchmesser am Vorsteven Durchmesser in halber Länge (m) (cm) (cm) 4 14,5 12,5 5 18 16 6 22 19 7 25 23 8 29 25 9 32 29 10 36 32 11 39 35 12 43 39
2.
Der binnenbords gelegene Teil des Bugspriets muss eine Länge von mindestens dem vier-fachen Durchmesser des Bugspriets am Steven haben.
3.
Der Durchmesser des Bugspriets an der Nock muss mindestens 60 % des Durchmessers des Bugspriets am Steven betragen.

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