BinSchUO2008Anh XII § 11 Besondere Vorschriften für Großbäume

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Hölzerne Großbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge (m) 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Durchmesser (cm) 14 15 16 17 18 20 21 23 24 25 26 27
2.
Der Durchmesser beim Lümmel muss mindestens 72 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.
3.
Der Durchmesser beim Schothorn muss mindestens 85 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.
4.
Der Durchmesser muss - vom Mast ab gemessen - auf 2/3 der Länge am größten sein.
5.
Wenn
a)
ein Winkel zwischen Hinterliek und Großbaum von weniger als 65° vorhanden ist und die Großschot am Ende des Großbaumes liegt oder
b)
Angriffspunkt der Großschot nicht gegenüber dem Schothorn liegt,
die Untersuchungskommission § 5 Nr. 2 einen größeren Durchmesser vorschreiben.
6.
Segelflächen unter 50 m 2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.

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