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BinSchUO2008Anh XII § 11 Besondere Vorschriften für Großbäume
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
- 1.
-
Hölzerne Großbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge
(m)
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
Durchmesser (cm)
14
15
16
17
18
20
21
23
24
25
26
27
- 2.
-
Der Durchmesser beim Lümmel muss mindestens 72 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.
- 3.
-
Der Durchmesser beim Schothorn muss mindestens 85 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen.
- 4.
-
Der Durchmesser muss - vom Mast ab gemessen - auf 2/3 der Länge am größten sein.
- 5.
-
Wenn
- a)
-
ein Winkel zwischen Hinterliek und Großbaum von weniger als 65° vorhanden ist und die Großschot am Ende des Großbaumes liegt oder
- b)
-
Angriffspunkt der Großschot nicht gegenüber dem Schothorn liegt,
die Untersuchungskommission § 5 Nr. 2 einen größeren Durchmesser vorschreiben.
- 6.
-
Segelflächen unter 50 m
2
kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.
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