- 1.
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Hölzerne Großbäume müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge (m) 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Durchmesser (cm) 14 15 16 17 18 20 21 23 24 25 26 27 - 2.
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Der Durchmesser beim Lümmel muss mindestens 72 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen. - 3.
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Der Durchmesser beim Schothorn muss mindestens 85 % des in der Tabelle erwähnten Durchmessers betragen. - 4.
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Der Durchmesser muss - vom Mast ab gemessen - auf 2/3 der Länge am größten sein. - 5.
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Wenn - a)
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ein Winkel zwischen Hinterliek und Großbaum von weniger als 65° vorhanden ist und die Großschot am Ende des Großbaumes liegt oder - b)
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Angriffspunkt der Großschot nicht gegenüber dem Schothorn liegt,
- 6.
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Segelflächen unter 50 m 2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.