BinSchUO2008Anh XII § 12 Besondere Vorschriften für Gaffeln

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Hölzerne Gaffeln müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:

Länge (m) 4 5 6 7 8 9 10 Durchmesser (cm) 10 12 14 16 17 18 20
2.
Die ungestützte Länge der Gaffel darf höchstens 75 % betragen.
3.
Die Bruchfestigkeit des Hahnepots muss mindestens das 1,2-Fache der Bruchfestigkeit des Piekfalles betragen.
4.
Der Scheitelwinkel des Hahnepots darf höchstens 60° betragen.
5.
Ist abweichend von Nummer 4 der Scheitelwinkel des Hahnepots größer als 60°, muss die Bruchfestigkeit den in diesem Fall auftretenden Kräften angepasst werden.
6.
Bei Segelflächen unter 50 m 2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.

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