- 1.
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Hölzerne Gaffeln müssen mindestens folgenden Anforderungen entsprechen:
Länge (m) 4 5 6 7 8 9 10 Durchmesser (cm) 10 12 14 16 17 18 20 - 2.
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Die ungestützte Länge der Gaffel darf höchstens 75 % betragen. - 3.
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Die Bruchfestigkeit des Hahnepots muss mindestens das 1,2-Fache der Bruchfestigkeit des Piekfalles betragen. - 4.
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Der Scheitelwinkel des Hahnepots darf höchstens 60° betragen. - 5.
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Ist abweichend von Nummer 4 der Scheitelwinkel des Hahnepots größer als 60°, muss die Bruchfestigkeit den in diesem Fall auftretenden Kräften angepasst werden. - 6.
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Bei Segelflächen unter 50 m 2 kann die Untersuchungskommission eine Reduzierung der in der Tabelle aufgeführten Abmessungen zulassen.