BinSchUO2008Anh XII § 13 Allgemeine Bestimmungen für stehendes und laufendes Gut

Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen

1.
Stehendes und laufendes Gut muss den Festigkeitsbestimmungen nach den §§ 14 und 15 entsprechen.
2.
Als Drahtseilverbindungen sind zulässig:
a)
Spleiße,
b)
Presshülsen oder
c)
Vergusshülsen. Spleiße müssen bekleedet und Enden besetzt sein.
3.
Augspleiße müssen mit einer Kausche versehen sein.
4.
Seile sind so zu führen, dass Behinderungen von Ein- und Niedergängen vermieden werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von