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BinSchUO2008Anh XII § 13 Allgemeine Bestimmungen für stehendes und laufendes Gut
Ergänzende technische Mindestvorschriften auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Gemeinschaftszeugnis beantragen
- 1.
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Stehendes und laufendes Gut muss den Festigkeitsbestimmungen nach den §§ 14 und 15 entsprechen.
- 2.
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Als Drahtseilverbindungen sind zulässig:
- a)
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Spleiße,
- b)
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Presshülsen oder
- c)
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Vergusshülsen. Spleiße müssen bekleedet und Enden besetzt sein.
- 3.
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Augspleiße müssen mit einer Kausche versehen sein.
- 4.
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Seile sind so zu führen, dass Behinderungen von Ein- und Niedergängen vermieden werden.
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