- 1.
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Stehendes und laufendes Gut muss den Festigkeitsbestimmungen nach den §§ 14 und 15 entsprechen. - 2.
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Als Drahtseilverbindungen sind zulässig: - a)
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Spleiße, - b)
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Presshülsen oder - c)
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Vergusshülsen. Spleiße müssen bekleedet und Enden besetzt sein.
- 3.
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Augspleiße müssen mit einer Kausche versehen sein. - 4.
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Seile sind so zu führen, dass Behinderungen von Ein- und Niedergängen vermieden werden.