BinSchUO2008AnhIIAnl M § 1.06 Kennzeichnung der Geräte, Genehmigungsnummer

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

1.
Die einzelnen Geräte der Anlage sind auf dauerhafte Art und Weise mit dem Namen des Herstellers, der Bezeichnung der Anlage, dem Typ des Gerätes und der Seriennummer zu versehen.
2.
Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigungsnummer ist dauerhaft am Bedienteil der Anlage anzubringen, sodass sie auch nach dem Einbau deutlich sichtbar ist. Die Zulassungsnummer setzt sich wie folgt zusammen: R-N-NNN

(R = Rhein N = Nummer des Landes der Zulassung, wobei 1 = D, 2 = F, 4 = NL, 6 = B, 14 = CH NNN = dreistellige Nummer, die von der zuständigen Behörde festzulegen ist.)


3.
Die Genehmigungsnummer darf nur im Zusammenhang mit der zugehörigen Genehmigung verwendet werden. Für die Anfertigung und das Anbringen der Genehmigungsnummer hat der Antragsteller zu sorgen.
4.
Die zuständige Behörde teilt der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die erteilte Genehmigungsnummer sowie die Bezeichnung des Typs, den Namen des Herstellers, den Namen des Inhabers der Typgenehmigung und den Tag der Genehmigung umgehend mit.

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