BinSchUO2008AnhIIAnl M § 2.05 Einbau und Funktionsprüfung

Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt

1.
Für den Einbau, den Austausch und die Funktionsprüfung gelten die Bestimmungen des Teils III.
2.
Auf dem Sensorteil des Wendeanzeigers ist die Einbaurichtung bezogen auf die Kiellinie anzugeben. Einbauhinweise zur Erzielung einer möglichst geringen Empfindlichkeit gegen andere typische Schiffsbewegungen sind mitzuliefern.

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