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Biokraft-NachV § 14 Anerkannte Nachweise

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Anerkannte Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:

1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23.
Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - 1 K 1168/20
15. März 2023
1 K 1168/20 15. März 2023