Biokraft-NachV § 55 Kontrollen und Maßnahmen

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.

(3) (weggefallen)

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1293/13
21. Oktober 2013
13 L 1293/13 21. Oktober 2013
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1152/13
14. August 2013
13 L 1152/13 14. August 2013