Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 13 L 1152/13

Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 6. August 2013 gegen die am 5. August 2013 im Bundesanzeiger veröffentlichte Feststellung der Ungeeignetheit nach § 12 Abs. 2 der 36. BImSchV wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt.


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