BioSt-NachV § 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wesentliche Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33 und 34 sind entsprechend anzuwenden.

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