BJagdG § 10a Bildung von Hegegemeinschaften

Bundesjagdgesetz

(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluß bilden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, daß für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Das Nähere regeln die Länder.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bf 51/16
12. April 2018
5 Bf 51/16 12. April 2018
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KN 2/15
22. Mai 2017
4 KN 2/15 22. Mai 2017
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KN 4/15
22. Mai 2017
4 KN 4/15 22. Mai 2017
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KN 13/15
22. Mai 2017
4 KN 13/15 22. Mai 2017
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KN 3/15
22. Mai 2017
4 KN 3/15 22. Mai 2017