Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KN 13/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller begehrt im Wege des Normenkontrollverfahrens die Feststellung der Unwirksamkeit von § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 11. März 2014, soweit dadurch die Jagdzeit für Sikawildkälber, Sikawildschmalspießer und Sikawildschmaltiere eingeschränkt wurde.
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Mit der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten (im Folgenden: JagdzeitenVO) vom 11. März 2014 (GVOBl S-H S. 58) wurde die bis dahin geltende Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 18. Oktober 2005 (GVOBl S-H S. 508), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2010 (GVOBl S-H S. 12), außer Kraft gesetzt. Die nunmehr geltende Landesverordnung bestimmt in ihrem § 1 - über § 2 Abs. 1 BJagdG hinaus -, dass die dort unter Ziffer 1 bis 8 aufgeführten Tierarten dem Jagdrecht unterliegen. In ihrem § 2 Abs. 1 bestimmt sie für die nach Bundes- und Landesrecht jagdbaren Wildarten - abweichend von der Bundesverordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), - näher bestimmte Jagdzeiten. So wird die Jagdzeit für Sikawildkälber, Sikawildschmalspießer und Sikawildschmaltiere nunmehr einschränkend auf den Zeitraum vom 1. September bis 31. Januar festgesetzt. Davor durfte die Jagd auf Sikawildkälber in der Zeit vom 1. September bis 28. Februar, auf Sikawildschmalspießer in der Zeit vom 1. Juli bis 28. Februar und auf Sikawildschmaltiere in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Januar ausgeübt werden, vgl. § 1 Abs. 1 der Bundesverordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I 531), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487). Die Jagdzeitenverordnung des Landes Schleswig-Holstein ist gemäß § 3 Abs. 1 1. Halbsatz am Tage nach ihrer Verkündung, mithin am 28. März 2014 in Kraft getreten.
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Der Antragsteller macht zum Sachverhalt geltend, er sei Pächter der Eigenjagd … . Das ca. 580 ha große Revier bestehe etwa zu 1/3 aus Wald und zu 2/3 aus Feldern. Das Sikawild stehe in den Monaten Juli und August in großer Anzahl auf den Ackerflächen, äse dort und verursache erheblichen Wildschaden. Vor allem am Weizen entstehe erheblicher Schaden. Während dieser Monate sei keine Jagd möglich. Das Revier grenze an große Waldungen. Ab September stehe das Sikawild ausschließlich in den angrenzenden Wäldern und könne damit nicht mehr vom Antragsteller bejagt werden. Ihm sei die Ausübung des Jagdausübungsrechtes nicht mehr möglich. Er könne keine Wildschadensabwehr mehr betreiben. Auf den in der Eigenjagd gelegenen Weizen- und Rapsfeldern entstehe erheblicher Schaden, für deren Ausgleich der Antragsteller selbst aufkommen müsse.
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Zur Rechtslage macht der Antragsteller geltend: Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen des Normenkontrollantrages seien erfüllt. Insbesondere sei auch die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben, weil er im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO als natürliche Person geltend machen könne, durch die Landesverordnung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheide, sei dies – wie bei der Klagebefugnis – zu verneinen. Dem Antragsteller werde durch § 2 Abs. 2 der streitgegenständlichen Landesverordnung vollständig die Möglichkeit genommen, die Jagd auf Sikawildkälber, Sikawildschmalspießer und Sikawildschmaltiere auszuüben. Hierdurch werde in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Auf dieses Grundrecht dürfe sich nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.08.2002 – 1 KN 27/03 –, Natur und Recht 2005, 269) sogar der Jagdgast berufen. Dies müsse erst recht für den Jagdpächter gelten. Darüber hinaus werde in das eigentumsrechtlich fundierte Jagdausübungsrecht eingegriffen.
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Schließlich werde er auch als Grundeigentümer in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt, da er aufgrund der Einschränkungen den hervorgerufenen Wildschaden nicht durch Bejagung reduzieren könne.
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Der Antrag sei auch begründet, da § 2 Abs. 1 JagdzeitenVO gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Rechtstaatsprinzip verstoße.
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Art. 14 Abs. 1 GG schütze den Bestand des Eigentums und dessen Nutzung. Ein als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ausgestalteter Eingriff sei nur dann zulässig, wenn er durch hinreichende Gründe des öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei. Gerade mit Blick auf die Jagdausübung sei von besonderer Bedeutung, dass die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprächen, so schwerwiegend sein müssten, dass sie “Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, dass durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gesichert wird“ (BVerfGE 83, 201/212, unter Bezugnahme auf BVerfGE 42, 263/294 f.; 58, 300/351). Überkommene und typische Grundformen und Grundstrukturen, die das Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne sichern, dürften nicht auf dem Altar der legislativen Ausgestaltungsbefugnis geopfert werden. Der Gesetzgeber habe insbesondere die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten. Aus diesem Grunde habe der Gesetzgeber von Verfassungs wegen die Aufgabe, ein Normengeflecht zu schaffen, das dem Eigentum – und damit auch dem eigentumsrechtlich verorteten Jagd- und Jagdausübungsrecht – Konturen einzieht und zugleich Grenzen aufzeigt. Dabei sei zu beachten, dass sowohl das Eigentum sowie auch dessen Ausübung nicht lediglich durch Gesetz oder sonstigen Rechtsakt verliehene Rechtspositionen seien. Eine „Verfassung nach Gesetz“ sei daher ausgeschlossen, ebenso wie das „Eigentum nach Gesetz“ und damit auch ein „Jagdrecht nach Gesetz“ bzw. ein „Jagdausübungsrecht nach Gesetz“.
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Dem Antragsteller stehe als Pächter der Eigenjagd das Jagdausübungsrecht zu. Durch die Verpachtung erhalte ein Pächter ein vom Eigentümer abgeleitetes, indes selbständiges Jagdausübungsrecht, welches auch nur einheitlich verpachtet werden könne (§ 11 Abs. 1 S. 1 BJagdG). Auch das Jagdausübungsrecht stelle „Eigentum“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG dar, und zwar unabhängig davon, ob es vom Eigentümer einer Eigenjagd verpachtet wird oder von einer Jagdgenossenschaft (BGH, DVBl. 1982 S. 1090 / 1091; BVerwG, DVBl. 1983 S. 898 f.). Die durch das Jagdausübungsrecht geschützte Jagdausübung umfasse nach § 1 Abs. 4 BJagdG das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild bzw. Wildtieren. Im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht sei von besonderer Bedeutung, dass sich in der verfassungsrechtlich geschützten Privatnützigkeit des Eigentums der unmittelbare Nutzen des Jagdausübungsrechts manifestiere. Zwar sei dieses Recht ein pflichtengebundenes Recht, welches die Pflicht zur Hege einschließe. Auf der anderen Seite sei es aber dadurch gekennzeichnet, dass es dem einzelnen Rechtsinhaber „von Nutzen“ sein solle. Dies schließe auch das Recht ein, im eigenen Interesse einen jagdlichen Ertrag zu erwirtschaften, mithin gehegtes Wild auch in angemessener Weise „ernten“ zu können.
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Die Festlegung von Jagd- und insbesondere Schonzeiten stelle eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Jagdausübungsrechts dar. Deren Verkürzung oder gar vollständiger Ausschluss - das heißt das Leerlaufen der Nutzungsmöglichkeit in der Schonzeit – bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Der Eingriff in das jagdliche Eigentum dürfe nicht willkürlich sein. Er müsse sachlich gerechtfertigt sein, etwa durch Gründe des Artenschutzes oder im Falle einer Bestandsbedrohung. Allgemeine Erwägungen der Zweckmäßigkeit, mithin dessen, was “vernünftig“ oder “sinnvoll“ ist, genügten schon nach den Vorgaben durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht. Darüber hinaus würden sie vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ebenfalls nicht genügen. Auch müsse der Eingriff namentlich der Verpflichtung zur Hege Rechnung tragen. Der Verordnungsgeber müsse für jede einzelne Tierart begründen können, warum die Anordnung einer Schonzeit bzw. die Verkürzung von Jagdzeiten durch hinreichend gewichtige Schutzzwecke, durch die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Zumutbarkeit der jeweils angeordneten Jagd- und Schonzeiten sachlich gerechtfertigt sei. Der Verordnungsgeber müsse zur Rechtfertigung des Eingriffes hinreichende sachliche, nachvollziehbare und legitime Gründe – etwa solche wildbiologischer Art – ins Feld führen können. Er dürfe seine Entscheidung auch nur auf vertretbare und methodisch gültige, zudem wissenschaftlich akzeptierte und praktisch belegbare Prognosen stützen; bloße Mutmaßungen reichten hierfür nicht aus. Allein die Erwägung, dass der Jagdausübungsberechtigte für die Jagd bestimmte, nicht allein aus seinem privaten Recht zur Jagd ableitbare Gründe des Gemeinwohls vorweisen müsse, sei mit der Eigentumsgarantie der Verfassung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Auch eine nur formalistische Begründung hätte mithin vor dem Grundgesetz keinen Bestand. Dasselbe gelte für eine Verkürzung von Jagdzeiten lediglich aus ideologischen Gründen. Auch allgemeine Erwägungen der Zweckmäßigkeit könnten eine Einschränkung von Jagdzeiten nicht rechtfertigen. Dabei werde bei ganzjährigen Schonzeiten regelmäßig der Artenschutz im Vordergrund stehen, während bei einer temporären Schonzeit im Regelfall das Interesse an einer ausgewogenen Wildpopulation im Vordergrund stehen werde; letztlich werde damit das Hegeziel eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes verfolgt, welches in § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG enthalten sei. Demgegenüber könne das weitere im Bundesjagdgesetz enthaltene Ziel, die Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere durch Wildschäden, zu verhindern, durch derartige Maßnahmen naturgemäß nicht erreicht werden. In den meisten Revieren Schleswig-Holsteins müsse eine frühzeitige Bejagung der Schmaltiere und Schmalspießer im Feld praktiziert werden, um den Abschussplan erfüllen zu können. Die oftmals favorisierten Drückjagden könnten in Feldrevieren nicht stattfinden. Insbesondere durch Wegfall des „Kälbermonats“ Februar für die Jagd sei eine effiziente Bejagung auch zur Vermeidung von Wildschäden nicht mehr oder kaum noch möglich.
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Es fehle ferner an einer hinreichenden sachlichen Begründung. Dies verletze das Rechtstaatsprinzip. In der Begründung werde weder auf die Eigentumsrelevanz der Regelung eingegangen noch würden wildbiologische Aspekte aufgeführt. Wie auch bereits das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden habe, komme die Verkürzung von Jagdzeiten nicht aus jedwedem Grund in Betracht; hierfür seien „besondere Gründe“ erforderlich (unter Hinweis auf OVG Schleswig Az.: 1 KN 27/03 und OVG Schleswig, Urt. v. 12.08.2004 – 1 KN 24/03 –).
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Entgegen der Behauptung des Verordnungsgebers sei die Ansitzjagd keine beunruhigende, sondern eine schonende Art der Jagdausübung, da das Wild hierdurch nicht aufgescheucht werde, wie dies etwa bei einer Drückjagd der Fall sei. Auch ein einzelner Schuss führe regelmäßig nicht zu einer dauerhaften Beunruhigung des Wildes. Wirklich beunruhigend seien vielmehr die Aktivitäten von Wanderern, Joggern, Mountainbikern und anderen Freizeitsportlern. Die Vorstellung, dass die Jagd „störe“, böte keinen sachlichen Grund, der eine Eigentumseinschränkung rechtfertigen könne. Auch die Absicht der Synchronisierung von Jagdzeiten rechtfertige dies nicht. Für eine artgerechte Festlegung von Jagd- und Schonzeiten für einzelne Arten bedürfe es jeweils der Berücksichtigung artspezifischer Aspekte. Diese sachliche Vorgabe werde negiert, wenn Jagdzeiten gewissermaßen über einen Leisten geschlagen und letztlich mit dem Argument gerechtfertigt würden, dass Gemeinschaftsjagden auf diese Weise konzentriert werden könnten. Die beanstandete Regelung mit ihrer letztlich nichtssagenden Begründung verstoße deshalb gegen Art. 20 Abs. 3 GG.
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Der Eingriff in das das Jagdausübungsrecht umfassende Grundrecht auf Eigentum sei unverhältnismäßig. Der Verordnungsgeber setze sich zu der in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Vorgabe in deutlichen Widerspruch, wonach er für die Verhinderung von Wildschäden Sorge zu tragen habe. Dieses gesetzgeberische Ziel könne mit der angegriffenen Regelung gerade nicht erreicht werden. Es sei mithin ungeeignet und verfassungsrechtlich unzulässig. Die Regelung sei auch nicht erforderlich.
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Die Regelung sei auch unzumutbar und damit unverhältnismäßig im engeren Sinne. Das Jagdausübungsrecht des Antragstellers werde ohne tragfähigen Sachgrund unmöglich gemacht. Das eigentumsrechtlich zu verortende Jagdausübungsrecht habe der Verordnungsgeber nicht mit dem ihm gebührenden Gewicht in die geschuldete Abwägung eingestellt. Auch habe der Verordnungsgeber außer Acht gelassen, dass das Eigentum vorrangig den Eigentümer verpflichte und zwar dahingehend, dass dieser das Eigentum in einer zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Art und Weise nutze. Das Grundgesetz vertraue mithin darauf, dass der Eigentümer sein Eigentum verantwortungsvoll wahrnehme – zugleich aber auch wirkungsvoll und durchaus zum eigenen Nutzen wahrnehmen können müsse. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe missachte der Verordnungsgeber. Zudem beachte der Verordnungsgeber die in § 17a LJagdG niedergelegte Vorgabe nicht, wonach bei der Festsetzung von vom Bundesrecht abweichenden Jagdzeiten die Erfordernisse des Naturschutzes zu berücksichtigen seien. Die Regelung nehme dem Antragsteller letztlich die Möglichkeit, eine auch am Naturschutzgedanken ausgerichtete Bejagung durchzuführen. Das vom Antragsgegner herangezogene Argument der Verwechselungsgefahr von Schmaltieren mit Alttieren gehe ins Leere, weil Jäger eine umfassende Ausbildung durchlaufen würden und sehr wohl in der Lage seien, die beiden Altersklassen voneinander zu unterscheiden. Der Unterschied lasse sich nicht nur in der Statur der Tiere und deren Verhalten, sondern etwa auch am Gesäuge festmachen.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehe die Hegepflicht auch nicht nur während der Jagdzeiten. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners könne ein Eingriff und dessen Unverhältnismäßigkeit auch nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, dass dem Antragsteller noch eine Vielzahl jagdlich nutzbarer Wildarten verbleibe, so dass von einer wesentlichen Einschränkung des Jagdausübungsrechts nicht gesprochen werden könne. Dies lasse außer Acht, dass durch die Verordnung die Jagd auf eine Vielzahl von Wildarten eingeschränkt oder gar ganz ausgeschlossen werde. Die Kumulation der verschiedenen, durch die Landesverordnung bewirkten Grundrechtseinschränkungen begründe deren Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie. Die in der Landesverordnung geregelten Einschränkungen des Jagdausübungsrechtes müssten in ihrer Gesamtheit gesehen und verfassungsrechtlich beurteilt werden. In ihrer Gesamtheit würde die Eigentumsgarantie des Antragstellers in der Sphäre des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechtes in unzumutbarer und unverhältnismäßiger Weise ausgedünnt. Es verbleibe nichts mehr an Eigentum, was diesen Namen noch verdiene. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei geklärt, dass mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen könnten, die das Maß der rechtstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreite. Da die Landesverordnung zu den bislang schon vorhandenen Einschränkungen der Jagd zahlreiche weitere Beschränkungen hinzugefügt habe, nämlich in Form weitreichender Verkürzung von Jagdzeiten bzw. dem Ausschluss der Bejagbarkeit zahlreicher Wildtierarten, werde eine Belastungsgrenze erreicht, die in ihrer Gesamtheit die Grenze des verfassungsrechtlich Zumutbaren überschreite.
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Aus den gleichen Gründen, die mit Blick auf die Eigentumsgarantie dargelegt worden seien, verstoße die beanstandete Regelung auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit).
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Der Antragsteller beantragt,
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§ 2 Abs. 1 der Landesverordnung im Hinblick auf die Verkürzung der Jagdzeit auf Sikawildkälber, Sikawildschmalspießer und Sikawildschmaltiere wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 4, 11 LJagdG und gegen Art. 20 Abs. 3 GG insofern für unwirksam zu erklären, als er als Jagdzeit den Zeitraum vom 01. September bis zum 31. Januar bestimmt.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er macht geltend, auch nach der zuvor geltenden Bundesjagdzeitenverordnung habe die Jagd entgegen der Auffassung des Antragstellers auf Schmalwild erst im Juli beginnen dürfen. Ihm werde also nicht die Möglichkeit genommen, im Juni Schmalwild zu jagen. Auch werde die Jagdzeit für Sikawildkälber im Frühsommer nicht verkürzt; die Jagdzeit sei insofern unverändert geblieben, da Kälber auch nach der früheren Rechtslage erst ab September hätten bejagt werden dürfen. Die Jagd auf Schmalwild beginne nach neuer Rechtslage wiederum nicht schon, wie vom Antragsteller vorgetragen, im August, sondern erst im September.
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Der Antrag sei unbegründet. Die angefochtene Regelung sei von der Ermächtigungsgrundlage in § 17a LJagdG gedeckt. Diese berechtige die oberste Jagdbehörde, nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend von Bundesrecht, durch Verordnung zu bestimmen. Mit der Regelung solle gewährleistet werden, dass bei der Ausübung der Jagd Erfordernisse des Artenschutzes und damit des Naturschutzes berücksichtigt werden. Mit der von der Antragsschrift kritisierten Regelung werde das Ziel verfolgt, Wild sowie besonders geschützte Vogelarten vor Störungen während der Setz- und Brutzeiten zu schützen; sie berücksichtige insofern Erfordernisse des Tierschutzes sowie des Artenschutzes und damit des Naturschutzes. Das Sikawild ziehe – wie das Damwild – ab Juni seine Jungen auf und solle in dieser Zeit nicht gestört werden. Auch beim Sikawild bestehe in dieser Zeit ein erhebliches Risiko der Verwechslung von Schmaltieren (weiblichem Sikawild im zweiten Lebensjahr) mit Alttieren (weiblichen Tieren ab dem dritten Lebensjahr), die Junge führen, was unter dem Aspekt des Tierschutzes und vor dem Hintergrund des Bejagungsverbotes für Elterntiere in § 22 Abs. 4 S. 1 BJagdG nicht hinnehmbar sei. Die Unterscheidung beider Gruppen sei in dieser Zeit besonders schwierig. Im Juni und Juli stehe – je nach Witterungs- und Ernteverlauf – der Bewuchs (teilweise auch noch im August) oft sehr hoch. Die Kälber blieben zudem oft nicht unmittelbar in der Nähe der Muttertiere, sondern würden abgelegt, so dass junge (führende) Alttiere von Schmaltieren kaum zu unterscheiden seien. Von Schmaltieren könnten die Alttiere nur durch das Gesäuge unterschieden werden, was aber im hohen Bewuchs (Getreide) kaum zu sehen sei. Ein Jagdverbot für Schmaltiere in den Monaten Juni und Juli sei sogar vom Verband der Berufsjäger in der Verbandsanhörung ausdrücklich begrüßt worden (Band II des Verwaltungsvorganges Bl. 82). Im Februar begönnen zum Beispiel Seeadler, Uhu und Kolkrabe mit der Revierbesetzung und dem Nestbau; auch ein Brutbeginn sei – insbesondere in wärmeren Wintern – möglich. Diese Arten seien am Brutplatz besonders störungsempfindlich. Jagdliche Aktivitäten sollten in dieser Zeit möglichst unterbleiben. Für das Wild sei der Februar allgemeine eine Notzeit. Aus Gründen des Tierschutzes sei es deshalb geboten, die Jagdzeit Ende Januar zu beenden und auch Schmalspießer und Kälber nicht noch im Februar bejagen zu lassen.
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Die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes bestehe im Übrigen nur im Rahmen der jagdrechtlichen Bestimmungen. Entziehe der Verordnungsgeber einzelnen Wildarten die Jagdzeiten, so entfalle insoweit die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, etwaigen Überpopulationen dieser Wildarten durch deren Bejagung entgegenzutreten. Entsprechendes gelte für die Abwehr von Wildschäden. Gegenstand der Hegepflicht nach § 1 Abs. 2 BJagdG sei lediglich, Wildschäden möglichst zu verhindern. Mit einer Reduzierung oder Aufhebung von Jagdzeiten verringere der Verordnungsgeber die entsprechenden Möglichkeiten der Jagdausübungsberechtigten und reduziere damit sogleich deren Pflichtenstellung. Bei örtlich denkbaren Härtefällen sei die untere Jagdbehörde nach § 27 BJagdG berechtigt – unter Umständen sogar verpflichtet – eine Bejagung anzuordnen. In tatsächlicher Hinsicht werde eine Populationsregulierung beim Sikawild auch nicht wesentlich erschwert und eine Vermeidung von Wildschäden auch nicht weitgehend verunmöglicht. Infolge der Jagdzeitverkürzung werde zwar die Bejagung von Sikawild in reinen Feldrevieren – zu denen das des Antragstellers jedoch nicht gehöre – erschwert; allerdings hätten Schmaltiere und Schmalspießer nur einen geringen Anteil an der gesamten Sikawildstrecke. Von einer wesentlichen Erschwernis oder gar Unmöglichkeit sei nicht auszugehen. Zwar sei zutreffend, dass Sikawild in den Sommermonaten bevorzugt Feldregionen aufsuche, weil es in Getreide und Raps gute Deckung und Äsung finde. Nach der Ernte präferiere es dann die Waldgebiete, die es auch (im Oktober) zur Brunft nutze. Allerdings sei es auch dann – jedenfalls im Winter – abends in den angrenzenden Feldregionen vorhanden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Jagdzeitverkürzungen nur auf einen Teil der gesamten Sikawildpopulation auswirkten, nämlich auf Jungtiere bis zum vollendetem zweiten Lebensjahr. Für Hirsche und Alttiere, also für Sikawild ab dem dritten Lebensjahr, sei es bei den bisherigen Jagdzeiten geblieben. Zudem könne bei der Frage, ob und in welchem Ausmaß als Folge einer Änderung des Jagdrechts eine Regulierung der Sikawildpopulation erschwert werde, nicht nur auf die Verhältnisse in einzelnen Jagdrevieren abgestellt werden. Sikawild habe einen großen Lebensraum, der in aller Regel über die Grenzen eines Reviers hinausgehe. Fragen der Bejagung und der Hege müssten deshalb grundsätzlich großräumig beurteilt werden. Aus diesem Grunde erfolgten Bejagung und Hege des Sikawildes im Falle des Antragstellers in einer revierübergreifenden großräumigen Hegegemeinschaft (§ 10a BJagdG und § 10 LJagdG), der Sikahegegemeinschaft Hütten. Diese umfasse 12 Reviere. Die aktuelle Abschussplanung sehe vor, dass in der Hegegemeinschaft in den Jahren 2014 – 2017 211 Stücke Sikawild geschossen würden. Hiervon entfielen 51 Stück auf das Revier des Antragstellers. Im Hinblick auf den Antragsteller müsse dies nicht vertieft werden, weil er kein reines Feldrevier bejage. Es bestehe zu 1/3 aus Waldflächen. Hierbei handele es sich um die größten Waldflächen im weiteren Umfeld. Deshalb sei davon auszugehen, dass das Sikawild im Herbst vor allem die zu seinem Revier gehörenden Waldflächen aufsuche und von ihm problemlos bejagt werden könne. Deshalb sei es auch dem Antragsteller in seinem Revier trotz der reduzierten Jagdzeiten weiterhin problemlos möglich, seinen Teil zur Regulierung der Sikawildpopulation beizutragen. So sei es ihm nach Inkrafttreten der angegriffenen Jagdzeitenregelung im Jagdjahr 2014 / 2015 möglich gewesen, 19 Stücke Sikawild zu erlegen (zuzüglich 5 Stücke Fallwild), während er sich im Vorjahr – unter Beachtung der zuvor geltenden längeren Jagdzeiten – noch mit 17 Stück habe begnügen müssen. Eine Populationsregulierung und eine Vermeidung von Wildschäden sei also keineswegs weitgehend unmöglich. Diese Bewertung könne auch auf den gesamten Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung übertragen werden. Vor der Verkürzung der Jagdzeiten seien landesweit im Jagdjahr 2013 / 2014 258 Stück Sikawild erlegt worden, ein Jahr später seien es – unter Beachtung der verkürzten Jagdzeiten – 274 Tiere gewesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe der Verordnungsgeber sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachtet und insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Dem Antragsteller verbleibe – auch bei einer Gesamtschau aller bei den Jagdzeiten vorgenommenen Änderungen – noch eine Vielzahl jagdlich nutzbarer Wildarten, sodass nicht die Rede davon sein könne, dass die Privatnützlichkeit seines Jagdausübungsrechts als Eigentumsbestandteil aufgehoben oder auch nur wesentlich eingeschränkt worden wäre. Nach wie vor könne er hinsichtlich einer Vielzahl von Wildarten das Jagdausübungsrecht eigenverantwortlich, das heißt zu seinem eigenem Nutzen und Ertrag nutzen. Ein wesentlich intensiverer Eingriff wäre die Streichung einzelner Wildtierarten aus dem Katalog jagdbarer Arten (§ 2 BJagdG). Hierauf habe die oberste Jagdbehörde verzichtet.
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Anders als zum Beispiel bei Gesetzentwürfen der Landesregierung gebe es bei Ministerverordnungen keine amtlichen Begründungen, wobei selbst aus der Begründung von Regierungsentwürfen von Gesetzen nur die Auffassung der Landesregierung zur Zeit der Weiterleitung des Entwurfes an das Parlament ersichtlich sei, nicht aber die späteren Erwägungen des Gesetzgebers. Die Begründungen, die Verordnungsentwürfen bei Einleitung der Verbandsanhörung beigegeben würden, sollten lediglich die Verbände über die wesentlichen Überlegungen des Fachressorts informieren. Mitgeteilt würden nur der Stand der Überlegungen zum Zeitpunkt der Verbandsanhörung. Die tragenden Erwägungen, die den Regelungen einer Verordnung in der später in Kraft tretenden Fassung zugrunde liegen, ergäben sich aus dem gesamten Verwaltungsvorgang, in dem das Verordnungsverfahren dokumentiert sei, insbesondere aus dem nach Abschluss der Verbandsanhörung entstandenen Vorgang. Hinsichtlich der Motive des Verordnungsgebers könne für die Verkürzung der Jagdzeiten für Teile des Sikawilds auf die Ausführungen in Band II des Verwaltungsvorganges, Bl. 633 verwiesen werden. Dort seien dem Minister vor der Ausfertigung der Verordnung die wesentlichen Erwägungen mitgeteilt worden, die die Verordnung tragen. Diese seien auch hinreichend wildartspezifisch. Zwar sei dort nicht ausdrücklich auf Sikawild eingegangen worden, sondern der Oberbegriff “Schalenwild“ verwendet worden. Da das Sikawild gemäß § 2 Abs. 3 BJagdG zum Schalenwild gehöre und die maßgeblichen Argumente im Wesentlichen gleichermaßen auf die Bejagung aller Schalenwildarten zuträfen, sei es zulässig gewesen, diesen Oberbegriff zu wählen.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Ansitzjagd sehr wohl auch beunruhigend. Zwar werde das Wild bei einer Jagd vom Ansitz aus nicht aufgescheucht wie bei einer Drückjagd. Drückjagden finden aber in der Regel nur wenige Male (ein bis drei Mal) im Spätherbst statt, während die Ansitzjagd wesentliche häufiger, oft mehrmals in einer Woche ausgeübt werde. Viele der damit verbundenen Aktivitäten, wie z.B. das Aufsuchen und Verlassen der Ansitzeinrichtung, stundenlanges Verweilen auf dem Ansitz, eventuell Aufbrechen, Versorgen und Transport von erlegtem Wild sowie der Geruch des Jägers würden durchaus oft vom Wild wahrgenommen.
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Zu Unrecht moniere auch der Antragsteller die fehlende Eignung der kritisierten Regelung. Ziel der Regelung sei nicht eine Absenkung oder Festschreibung der Sikawildbestände, sondern eine Minimierung jagdbedingter Störungen während der Brut- und Setzzeiten. Es sei evident, dass eine Reduzierung der Jagdzeiten für Teile des Sikawilds, die Teil einer Synchronisierung der Jagdzeiten für mehrere Arten sei, die diese Zeiten von der Jagd befreie, dieses Ziel fördern könne. Auch sei die Beibehaltung der bisherigen Jagdzeiten nicht in gleichem Maße zur Zielerreichung geeignet. Bei einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter erweise sich die Regelung auch als angemessen. Zwar werde die Jagdausübung auf Sikawild bis zum vollendetem zweiten Lebensjahr erschwert; sie bleibe jedoch aufgrund der Lebensgewohnheiten dieser Wildart durchaus möglich. Letztlich hätten die Änderungen für den Antragsteller zur Folge, dass eine bestimmte Jagdstrategie – die Ansitzjagd – bei einem Teil des Sikawilds weniger erfolgversprechend sei als bisher. Bei einem Wechsel zur Bewegungsjagd – insbesondere revierübergreifend – sei nicht von einer Reduzierung der Erfolgsaussichten auszugehen. Die im Jagdjahr 2014 / 2015 erzielte Strecke dokumentiere, dass die neuen Jagdzeiten für den Antragsteller nicht mit einer nennenswerten Erschwernis der Jagdausübung verbunden sei. Auf der anderen Seite stünden Belange des Tier- und Artenschutzes. Rot-, Dam- und Rehwild solle zumindest in den ersten Monaten der Aufzucht der Jungen vor jagdbedingten Störungen geschützt werden. Derlei Störungen seien geeignet, die Mutter- und Jungtiere unter Stress zu setzen. Sie könnten Entwicklungsstörungen bei den Jungtieren verursachen und zu vermehrten Verbiss- und Schälschäden führen, weil gestresste Tiere zum einen einen erhöhten Nahrungsbedarf hätten, zum anderen aber auch als Stressreaktion selbst Verbiss- und Schälschäden verursachen. Im Februar sollten Seeadler, Uhu und Kolkraben in der sensiblen Phase der Revierbildung und zu Beginn der Brutzeit geschützt werden. Auf Störungen in dieser Zeit reagierten die genannten Arten besonders empfindlich und gäben gegebenenfalls Reviere bzw. begonnene Bruten auf. Auch diese Belange seien durch Art. 20 a GG verfassungsrechtlich geschützt. Insgesamt überwögen daher die Allgemeinwohlinteressen des Tierschutzes und des Artenschutzes gegenüber den betroffenen Rechtspositionen des Antragstellers. Bei dieser Sachlage sei auch eine Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG zu verneinen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang (Bd. I und II) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor.
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Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat (§ 47 Abs. 2 S. 2 VwGO). Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Dies gilt insbesondere für die Antragsbefugnis. Der Antragsteller kann geltend machen, durch die beanstandete Regelung der JagdzeitenVO vom 11. März 2014 in seinem Jagdausübungsrecht verletzt zu werden.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Ermächtigungsgrundlage der streitgegenständlichen Rechtsverordnung ist § 17a LJagdG. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage selbst sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes gewahrt: Im Zuge der Föderalismusreform I, die am 1. September 2006 durch Änderung des Grundgesetzes in Kraft getreten ist, wurde die Gesetzgebungszuständigkeit für das Jagdwesen aus der Rahmenkompetenz des früheren Art. 75 Nr. 3 GG in die konkurrierende Gesetzgebung überführt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG n.F.). Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n.F. erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auch auf den Naturschutz und die Landschaftspflege. Die Länder können nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GG durch Gesetz von der Bundesgesetzgebung abweichen. Hiervon hat das Land Schleswig-Holstein durch den am 24. Februar 2012 in Kraft getretenen § 17a LJagdG Gebrauch gemacht. Für das Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht gilt insoweit nicht Art. 31 GG. Vielmehr geht das jeweils spätere Gesetz vor (Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG).
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Verstöße gegen die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Erlass von Rechtsverordnungen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Vorschriften sind in §§ 53 ff LVwG geregelt. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 LVwG müssen Verordnungen entsprechend (hier als Landesverordnung) in der Überschrift gekennzeichnet sein und die Gesetzesbestimmungen angeben, welche die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung enthält, ferner das Datum der Ausfertigung und die Bezeichnung der Behörde, die die Verordnung erlassen hat. Verordnungen sollen in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen. Diese Bestimmungen sind eingehalten. Auch die Vorschriften über die amtliche Bekanntmachung sowie die Geltungsdauer sind beachtet. Gemäß § 62 Abs. 1 LVwG darf die Geltungsdauer einer Verordnung fünf Jahre nicht überschreiten. Dementsprechend regelt § 3 Abs. 1 der Landesverordnung, dass die Verordnung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
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Der Antragsteller rügt, der Rechtsverordnung ermangele es an einer (hinreichenden) Begründung, was einen Verstoß gegen das Rechtstaatsgebot beinhalte und bereits für sich genommen zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Rechtsverordnung führen müsse. Dies trifft nicht zu.
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Ob eine Jagdzeitenverordnung mit Gesetz und Verfassung vereinbar ist, bestimmt sich nach dem normativ zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers und den damit objektiv angeordneten Rechtsfolgen und deren Wirkungen. Die Beweggründe des Normgebers geben lediglich Anhaltspunkte für die Auslegung und Rechtfertigung der Anordnungen, soweit durch sie Inhalt und Schranken des eigentumsrechtlich garantierten und geschützten Jagdausübungsrechts und des Jagdrechts geregelt werden.
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Zunächst ist festzuhalten, dass weder in Art. 80 GG noch in Art. 38 a.F. der Landesverfassung (entspricht Art. 45 n.F.) ausdrücklich eine Begründungspflicht für Rechtsverordnungen normiert ist. In den Richtlinien über Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung vom 29. November 2013 wird für Verordnungsentwürfe in Ziff. 3.2 der Richtlinien geregelt, dass kein Vorblatt und in der Regel keine Begründung erforderlich sei.
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Über den in Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG bzw. Art. 38 Abs. 1 S. 3 Landesverfassung verfassungsrechtlich vorgegebenen “Begründungssplitter“ (Erfordernis der Angabe der Rechtsgrundlage für die Verordnung) hinaus spricht nichts dafür, dass das Grundgesetz (bzw. die Landesverfassung) eine darüber hinausgehende, übergreifende verfassungsrechtliche Begründungspflicht für alle Rechtsverordnungen kennt (Remmert in Maunz-Dürig, Komm. z. Grundgesetz Art. 80 Rn. 131).
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Auch für Gesetze gibt es keine von der Verfassung geforderte allgemeine Begründungspflicht. Wollte man eine Begründungspflicht für Rechtsverordnungen fordern, so würde man für Rechtsverordnungen Anforderungen stellen, die für Gesetze nicht gestellt werden.
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Dem Gesetzgeber ist es allerdings unbenommen, Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen einfachgesetzlich mit einer Begründungspflicht zu verkoppeln und den Ort ihrer Veröffentlichung zu bestimmen. Dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen.
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Solange weder durch Gesetz noch durch untergesetzliches Verfahrensrecht eine bestimmte Form der Begründung vorgeschrieben ist, können aus der Begründung, die in dem das Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung dokumentierenden Verwaltungsvorgang enthalten ist, lediglich Anhaltspunkte für die Auslegung und Rechtfertigung der Anordnungen gewonnen werden. Darüber hinaus kann die Prüfung, ob sich der Verordnungsgeber an den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gehalten und im Übrigen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet hat, auch unter Zuhilfenahme ergänzender Materialien, die etwa im Normenkontrollverfahren vom Verordnungsgeber dem Gericht unterbreitet werden, vorgenommen werden. Aus einzelnen Unstimmigkeiten der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Begründung kann jedenfalls für sich allein nicht zwingend der Schluss gezogen werden, die Rechtsverordnung verstoße gegen den gesetzlichen Rahmen der Ermächtigungsgrundlage oder gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
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Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 38 Abs. 1 S. 2 LVerf). Diesen Anforderungen genügt § 17a LJagdG. Hierdurch wird in verfassungsrechtlich ausreichender Intensität Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt, indem die oberste Jagdbehörde ermächtigt wird, die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend von Bundesrecht, nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes durch Verordnung zu bestimmen. Dieser gesetzliche Rahmen ist hinreichend bestimmt.
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Zu Recht weist der Antragsteller im Ausgangspunkt darauf hin, dass die Schutz- und Ordnungswirkung der Eigentumsgarantie auch das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht umfasst, die als Bestandteil des Grundeigentums ein näher ausgeformtes Nutzungsrecht am Grund und Boden darstellen. Die allgemeinen Regelungen der jagdrechtlichen Vorschriften bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz Art. 14 Rn. 204). Der durch eine Aufhebung oder Einschränkung von Jagdzeiten bewirkte Eingriff in das grundrechtlich gewährleistete Eigentum ist eine normative Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nur zur Sicherung definierter Schutzzwecke zulässig ist. Diese Schutzzwecke müssen durch Gesetz festgelegt werden. Allgemeine Erwägungen der Zweckmäßigkeit, also dazu, was „vernünftig“ oder „sinnvoll“ ist, reichen für sich genommen nicht aus. Die normativen Elemente des durch den Normgeber bei der Ordnung des Eigentums zu verwirklichenden Sozialmodells ergeben sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG und andererseits aus dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG. Der verfassungsrechtlichen Ordnungsvorstellung des sozialgebundenen Privateigentums entspricht das Gebot, die Allgemeininteressen und die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und dabei die Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
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Diesen Vorgaben wird § 17a LJagdG gerecht. Das Gesetz verweist zum einen auf die Ziele und Grundsätze der Hege in § 1 Abs. 2 BJagdG. Hiernach hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Zugleich erlegt der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber die Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes auf. Aus dem Verweis des Gesetzgebers auf den Hegegrundsatz des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass eine Jagdzeitenverordnung zwingend Regelungen bezüglich der Vermeidung von Wildschäden enthalten muss. § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG besagt nicht, dass Wildschäden vermieden werden müssen, sondern legt fest, dass die Hege so durchgeführt werden muss, dass Wildschäden „möglichst“ vermieden werden. Der Verordnungsgeber darf sich im Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens im Hinblick auf die Verkürzung der Jagdzeit für einzelne Tierarten (oder die Aufhebung von Jagdzeiten) auch dafür entscheiden, den im Gesetz verankerten Erfordernissen des Naturschutzes und des Tierschutzes den Vorrang zu geben. Aus dem Umstand, dass § 17a LJagdG die Hegeziele an erster Stelle nennt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Ziele vorrangig vor den Erfordernissen des Naturschutzes und des Tierschutzes berücksichtigt werden müssen.
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Die streitgegenständliche Rechtsverordnung bewegt sich innerhalb des von der Ermächtigungsgrundlage gezogenen Rahmens.
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Besondere Gründe landesspezifischer Natur als Rechtfertigung einer Abweichung vom Bundesrecht verlangt das Gesetz nicht. Die diesbezügliche Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Schleswig bezog sich nicht auf § 17a LJagdG, sondern auf § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, welcher nach der damaligen Gesetzeslage die Ermächtigungsgrundlage für die Normierung von Bundesrecht abweichenden Jagdzeiten durch Landesverordnung bot. Die Vorschrift lautet: “Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben“. Auf der Basis dieser Ermächtigungsgrundlage hat der 1. Senat (vgl. Urteile v. 12.08.2004 – 1 KN 24/03 u. 1 KN 27/03 –, NUR 2006, 287 ff.) entschieden, dass aufgrund der Bindung an die Vorgaben des Bundesrechts die Länder Jagdzeiten nur aus “besonderen Gründen“ landesspezifischer Natur abkürzen bzw. aufheben dürften. Das Vorliegen besonderer Gründe sei bundesrechtlich zwar ausdrücklich nur für den Fall der Aufhebung von Schonzeiten bestimmt, müsse aber für den Fall der Aufhebung von Jagdzeiten ebenso gelten, falls man nicht der Willkür “Tür und Tor“ öffnen wolle. Diese Rechtsprechung ist jedoch – abgesehen von der Frage, ob ihr überhaupt gefolgt werden sollte (vgl. kritisch hierzu: Ditscherlein, zur landesrechtlichen Aufhebung von Jagdzeiten, Anmerkung zu den Urteilen des OVG Schleswig v. 12.08.2004 in: NUR 2006, 285 ff.) – aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 17a LJagdG obsolet. Die Vorschrift nimmt nicht auf die Kriterien des § 22 BJagdG Bezug, sondern verweist auf die Hegeziele des § 1 Abs. 2 BJagdG sowie auf die Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes.
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Der Aspekt eines übermäßigen Anstiegs von Wildschäden in einzelnen Revieren führt nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrages. Wildschäden sind – bis zur Zumutbarkeitsgrenze – im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen. Art. 14 GG garantiert allerdings neben dem Bestand des Eigentums auch dessen Privatnützigkeit, denn der Eigentumsgebrauch soll nach der die Sozialpflichtigkeit begründenden Verfassungsnorm des Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG nur “zugleich“, nicht aber ausschließlich dem Gemeinwohl dienen (Papier in: Maunz/Dürig GG Art. 14 Rn. 403). Das Eigentum erlangt aber einen anderen als den ihm von der Verfassung zugebilligten Zweck, wenn der Eigentümer sein Recht nur noch im Allgemein- oder Fremdinteresse zu nutzen berechtigt ist. Eine generelle Ausgleichspflicht bei nachteiligen Änderungen der Nutzbarkeit ist von der Verfassung jedoch nicht gefordert. Nicht jede Schmälerung des nutzungsrechtlichen Status quo stellt einen ausgleichpflichtigen Eingriffstatbestand dar. So ist die Grenze der entschädigungsfrei zulässigen Sozialbindung nicht überschritten, wenn von mehreren privatnützigen Verwendungsarten nur eine zukünftig rechtlich ausgeschlossen ist. Sowohl der Naturschutz als auch der Tierschutz stellt eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang dar, der einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG rechtfertigt. Beschränkungen muss der Eigentümer – anders als bei völligen oder teilweisen Substanzentziehungen – grundsätzlich entschädigungslos dulden, soweit das Verhältnismäßigkeitsprinzip, der Gleichheitsgrundsatz und die Wesensgehaltsgrenze beachtet sind (BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 – 1 BvR 7/91 – juris). Allerdings kann die Schädigung, die von Wildtieren ausgeht, so übermäßig sein, dass ein Einzelner sie nicht hinnehmen muss, sie also über den Aufopferungsgedanken der Sozialpflichtigkeit hinausgeht. Im Einzelfall kann bei Vorliegen der von der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätze zum enteignungsgleichen Eingriff ein Entschädigungsanspruch des Grundstückseigentümers gegeben sein (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.1988 – III ZR 116/87 –, juris – zu Schäden durch neu angesiedelte und mit der Jagd verschonte Graugänse). Die Landesjagdzeitenverordnung ist jedoch nicht bereits deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG rechtswidrig, weil sie für derartige Fälle in der Verordnung selbst keine Ausnahmeregelung normiert. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BJagdG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. Das Allgemeinwohl im Sinne dieser Vorschrift ist tangiert, wenn die Schädigung, die von Wildtieren ausgeht, so übermäßig ist, dass ein Einzelner sie nicht hinnehmen muss, sie also über den einzelnen Aufopferungsgedanken der Sozialpflichtigkeit hinausgeht (Schuck, BJagdG 2. Aufl. § 27 Rn. 6). Auch wenn § 27 BJagdG kein subjektives Recht vermittelt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 – 3 C 8/95 – DÜV 1995, 909), so ist die zuständige Behörde jedenfalls objektiv-rechtlich gehalten, unabhängig von den Schonzeiten auf der Grundlage des § 27 BJagdG die Verringerung des Wildbestandes anzuordnen. Von solchen Anordnungen ist – wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht worden. Hinzu kommt, dass in den Fällen, in denen eine staatliche Abschussplanung besteht (also etwa bei Schalenwild, mit Ausnahme des Schwarz- und Rehwildes, vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 LJagdG) der Abschussplan unter anderem auch die Wildschäden in der Landwirtschaft zu berücksichtigen hat (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c LJagdG). Zudem ist eine Überschreitung des Abschussplanes um bis zu 30 % zulässig (§ 17 a Abs. 2 S. 1 2. HS LJagdG).
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Da – wie ausgeführt - auch außerhalb des Regelungsbereiches der Landesjagdzeitenverordnung Steuerungsmöglichkeiten bestehen, um im Einzelfall in Revieren übermäßige Wildschäden zu vermeiden, ist die Landesjagdzeitenverordnung nicht deshalb mit Art. 14 GG unvereinbar, weil sie für den Fall übermäßiger Wildschäden keine Ausnahmeregelung in der Verordnung vorsieht.
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Mit der Pflicht zur Hege korrespondiert das Recht auf Hege (Schuck, BJagdG 2. Aufl. § 1 Rn. 17). Der Rüge der Verletzung der Hegeverpflichtung aufgrund der einschränkenden Jagdzeiten kann folglich nicht schon entgegengehalten werden, es gebe nur die Pflicht zur Hege, nicht aber ein Recht, welches verletzt sein könnte. Das Jagdrecht als Bestandteil des Grundstückseigentums und das Jagdausübungsrecht als vermögenswertes subjektives Recht nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums teil. Dieser Schutz umfasst auch das Recht auf Wildhege (Bay VGH, Entscheidung v. 18.10.1996 – Az.: Vf. 15 – VII – 95 -, juris Rn. 59). Dieses Recht wird jedoch durch die Normierung von Jagdzeiten und die damit verbundene Einschränkung der Bejagungsmöglichkeit schon deshalb nicht verletzt, weil die Hegeverpflichtung – worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat – insoweit nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gilt. Eine Pflicht zur Vermeidung von Wildschäden durch Bejagung außerhalb der Jagdzeit besteht – abgesehen von einer etwaigen Anordnung nach § 27 BJagdG – nicht.
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Die beanstandete Regelung bezüglich der neuen Jagdzeiten für Sikatwildkälber, Sikawildschmalspießer und Sikawildschmaltiere berücksichtigt Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes. Das Wild solle während der Setzzeiten geschützt werden. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass Sikawild im Sommer die Jungen aufzieht und in dieser Zeit das Risiko der Verwechslung von Schmaltieren mit Alttieren besteht. Kälber würden oft abgelegt, sodass die führenden Alttiere von Schmaltieren oft nicht sicher zu unterscheiden seien. Dies hält der Senat für nachvollziehbar. Auch wenn bei guten Sichtverhältnissen jedenfalls erfahrene Jäger die Tiere am Gesäuge unterscheiden können, so besteht dennoch zumindest bei unerfahrenen Jägern und schlechten Sichtverhältnissen die Gefahr einer Verwechslung, insbesondere wenn die Alttiere die Kälber nicht mit sich führen. Das Gesäuge allein ist nicht immer ausreichend erkennbar. Es liegt deshalb im Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers, die Verwechslungsgefahr zum Anlass einer die Jagdzeit einschränkenden Jagdzeitenregelung zu nehmen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der dem Tierschutzgedanken Rechnung tragende § 22 Abs. 4 BJagdG bereits das gesetzliche Verbot enthält, in den Setzzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungen die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu bejagen. Dem Verordnungsgeber ist es unbenommen, durch eine Jagdzeitenregelung den in § 22 Abs. 4 BJagdG verwirklichten Tierschutz weiter auszugestalten und zu konkretisieren. Zwar besteht bei Schmalspießern die Verwechslungsgefahr mit Alttieren nicht in vergleichbarem Ausmaß. Eine insoweit einheitliche Regelung in der Setzzeit und die damit einhergehende Synchronisation der Jagdzeiten hält sich jedoch noch innerhalb des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers.
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Hinsichtlich der Rüge, die beanstandete Regelung stehe im Widerspruch zur behördlichen Abschussplanung, weil aufgrund des Wegfalls der Jagdzeiten im Sommer infolge von revierspezifischen Besonderheiten der Abschussplan nur schwer oder gar nicht erfüllt werden kann, gilt Folgendes: Zum einen ist bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass der Antragsteller die insoweit innerhalb der Hegegemeinschaft auf ihn anteilig entfallenden Abschusszahlen nicht in Form der Ansitzjagd weiterhin erbringen kann. Die vom Antragsgegner hierzu genannten Zahlen sprechen eher dafür, dass dies ungeachtet der Einschränkungen der Jagdzeit möglich ist. Im Übrigen kommt es hierauf aber auch nicht an. Die Betrachtung hat insoweit nicht revierspezifisch zu erfolgen; entscheidend ist, dass die Hegegemeinschaft insgesamt die geforderten Abschüsse erbringt. Sollte der Abschuss in einem Revier wegen dort gegebener spezifischer Verhältnisse nicht möglich sein, so kann die erforderliche Anzahl von Abschüssen auch in einem Nachbarrevier erbracht werden. Ferner verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, durch Formen der Gemeinschaftsjagd zu den erforderlichen Abschüssen beizutragen, wenn die Ansitzjagd hierfür nicht ausreicht.
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Die Beschränkung und Vereinheitlichung der Jagdzeiten auf die Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar liegt gleichfalls innerhalb des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers. Dies gilt auch insofern, als Sikawildkälber und Sikawildschmalspießer sowie Sikawildschmaltiere im Februar nicht mehr bejagt werden dürfen, da die Jagdzeit am 31. Januar einheitlich endet. Der Antragsgegner hat insofern geltend gemacht, jagdliche Aktivitäten sollten im Februar unterbleiben, da dann Seeadler, Uhu und Kolkrabe mit der Revierbesetzung und dem Nestbau und insbesondere in wärmeren Wintern auch mit der Brut begönnen; diese Arten seien am Brutplatz besonders störungsempfindlich. Der Februar sei allgemein für das Wild eine Notzeit; es sei deshalb aus Gründen des Tierschutzes angemessen, die Jagdzeit Ende Januar zu beenden. Diese auf Erfordernisse des Artenschutzes (Naturschutz) und des Tierschutzes abzielende Begründung reicht nach Auffassung des Senats aus, um den Wegfall des „Kälbermonats“ Februar in der beanstandeten Jagdzeitenverordnung zu rechtfertigen. Tierschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Überlegungen sind nicht etwa deshalb weg zu blenden, weil sie sich auf eine andere Tierart beziehen, als diejenige, deren Bejagung geregelt wird. Auch ist der Verordnungsgeber an einer entsprechenden Normierung der Jagdzeit nicht deshalb gehindert, weil im Februar Störungen von Joggern, Mountainbikern, Wanderern und anderen Freizeitsportlern ausgehen können. Auch ist der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, etwa die Ansitzjagd weitergehend zu erlauben, weil von ihr eine geringere Beunruhigung ausgeht, als dies bei der Drückjagd der Fall ist.
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Dem Antragsteller verbleibt auch in Ansehung der von ihm angegriffenen Jagdzeitenregelung noch eine Vielfalt an Möglichkeiten für die Ausübung der Jagd. In diesem Zusammenhang lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung in der Landesjagdzeitenverordnung auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur spezifischen Problematik kumulativer Grundrechtseigriffe begründen. Richtig ist, dass mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können, die das Maß der rechtsstaatlichen hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet. Kumulativen oder “additiven“ Grundrechtseingriffen (vgl. BVerfGE 112, 304, 319 f.; 114, 196, 247; 123, 186, 266) wohnt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein spezifisches Gefährdungspotential für grundrechtlich geschützte Freiheiten inne (vgl. BVerfGE 112, 304, 319 f). Ob eine Kumulation von Grundrechten das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität noch wahrt, hängt hiernach von einer Abwägung aller Umstände ab (BVerfG, Beschl. v.27.03.2012- 2 BvR 2258/09 -, BVerfGE 130, 372 ff.).
- 52
Diese Rechtsprechung ist im Rahmen der Überprüfung, ob belastende Regelungen insgesamt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren, zu berücksichtigen. Es ändert aber nichts daran, dass – worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat – von einem Leerlaufen des Jagdausübungsrechtes nicht die Rede sein kann, nur weil die Jagdzeit für eine einzelne Tierart beschränkt oder im Einzelfall aufgehoben wird. Auch wenn die Jagd auf bestimmte Tierarten nicht mehr bzw. nicht mehr im bisherigen Umfang ausgeübt werden kann, läuft das Jagdausübungsrecht insgesamt nicht leer. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verordnungsgeber bei der Regelung von Schonzeiten auf der Grundlage des § 17a LJagdG einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum hat sowie des weiteren Umstandes, dass die Geltungsdauer der Rechtsverordnung auf fünf Jahre beschränkt ist und – wie der Antragsgegner auch vorgetragen hat – gegebenenfalls hinsichtlich der Jagdzeiten bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse künftig modifiziert wird, ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verneinen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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Referenzen
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- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
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- 1 KN 24/03 2x (nicht zugeordnet)
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- III ZR 116/87 1x (nicht zugeordnet)
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