BJagdG § 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages

Bundesjagdgesetz

Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 227/19
8. August 2019
2 A 227/19 8. August 2019
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bf 25/17
21. August 2018
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 B 11798/17
8. Januar 2018
7 B 11798/17 8. Januar 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 8 K 1781/13
24. April 2015
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-9 U 105/13
24. Juli 2014
I-9 U 105/13 24. Juli 2014