Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-9 U 105/13
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.03.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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I-9 U 105/131 O 270/12LG Wuppertal |
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Verkündet am 24.07.2014 L…, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
3IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4In dem Rechtsstreit
5pp.
6hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19.05.2014 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M…, den Richter am Oberlandesgericht R… und die Richterin am Oberlandesgericht V…
7für R e c h t erkannt:
8Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.03.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
9Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen dem Beklagten zur Last.
10Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
11Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
12I.
13Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Unterlassung der Jagdausübung.
14Die Klägerin ist Eigentümerin sowie Jagd- und Jagdausübungsberechtigte desEigenjagdbezirks B… (Revier P…) in V… und H… . Das Jagdgebiet erlangte sie aus dem Nachlass ihres im September 2008 verstorbenen Vaters H… B… senior.
15Mit schriftlichem Vertrag aus August 2008 (Anlage K1) verpachtete der Vater der Klägerin dem Beklagten ab dem 01.04.2009 „die gesamte Jagdnutzung auf den zum Eigenjagdbezirk B… (Revier P…) gehörigen Grundstücken. Die Grundstücke von Herrn S… bleiben angegliedert“. Den Vertragsverhandlungen lag eine Jagdkarte (Anlage B 2, Bl. 33 GA) zugrunde, die dem schriftlichen Vertrag allerdings nicht beigefügt und auf die auch nicht Bezug genommen wurde. Auch sonst wurde der Pachtgegenstand im Vertrag nicht näher bezeichnet. Die Vertragsparteien waren sich jedoch über den Jagdbezirk einig.
16Am 26.03.2010 erschien der Beklagte bei der Unteren Jagdbehörde, um seinen Jagdschein verlängern zu lassen. Einen Nachweis für seine Jagdhaftpflichtversicherung hatte er nicht dabei (vgl. das Schreiben der Unteren Jagdbehörde vom 29.01.2013, Anlage B 3, Bl. 92 GA). Die Verlängerung wurde ihm deshalb erst nach erneuter Vorsprache am 12.04.2010 erteilt. Vom 01. bis zum 11.04.2010 war der Beklagte nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheins.
17Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Jagdpachtvertrag sei formnichtig, jedenfalls aber erloschen.
18Der Beklagte hat behauptet, die den Pachtverhandlungen zugrunde gelegte Jagdkarte (Anlage B 2, Bl. 33 GA) entspreche der Revierkarte des „Jagdkatasters“ (Anlage B 5, Bl. 128 GA). Er hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne sich nach Treu und Glauben jedenfalls nicht auf eine etwaige Formnichtigkeit des Jagdpachtvertrages berufen, weil sie bis heute von ihm die vereinbarte Jagdpacht vereinnahme.
19Ergänzend wird wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
20Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Jagdausübung aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB habe. Der Jagdpachtvertrag sei formunwirksam. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
21Mit seiner Berufung strebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht an. Er wiederholt im Kern sein Vorbringen des ersten Rechtszuges.
22Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge Bezug genommen.
24II.
25Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist begründet.
261.
27Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Jagdausübung im Eigenjagdbezirk B… (Revier P…) nebst angegliederten Grundstücken entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.
28a)
29Die Klägerin ist Jagd- und Jagdausübungsberechtigte in dem genannten Jagdbezirk. Der Beklagte stört das Jagdausübungsrecht der Klägerin, soweit er selbst in dem Bezirk die Jagd ausübt. Es besteht Wiederholungsgefahr, weil er die Jagd auch weiterhin in dem Bezirk ausüben möchte. Die Klägerin ist zur Duldung der Jagdausübung durch den Beklagten nicht verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Aus dem im August 2008 mit dem Vater der Klägerin als Rechtsvorgänger im Jagdausübungsrecht geschlossenen Jagdpachtvertrag kann der Beklagte kein Jagdausübungsrecht herleiten, weil dieser Vertrag - sofern er überhaupt formwirksam zustande kam - jedenfalls mit Ablauf des 31.03.2010 gemäß § 13 Satz 2 2. Alternative BJagdG erloschen ist.
30b)
31Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein Jagdpachtvertrag gemäß §§ 125 Satz 1 BGB, 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG nichtig, wenn er der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BJagdG erforderlichen Schriftform nicht genügt. Unabhängig davon, ob der Zweck des Schriftformerfordernisses sich in einer Warn- und Beweisfunktion für die Vertragsparteien erschöpft oder ob die Schriftform darüber hinaus die Information privater Dritter (Eigentümer oder Erwerber von in dem Jagdpachtgebiet gelegenen Grundstücken) oder von Behörden (insbesondere Ordnungsbehörden) sicherstellen soll, muss der schriftliche Vertrag als essentialium negotii den Jagdpachtgegenstand, d.h. das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, eindeutig bezeichnen. Eine solche eindeutige Bezeichnung liegt jedenfalls dann vor, wenn alle Flurstücke, die der Jagdpachtgegenstand umfasst, im Einzelnen genau angegeben werden, wie dies im Tenor des angefochtenen Urteils der Fall ist, oder wenn auf eine Karte, aus der die Umgrenzung des Pachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich ist, eindeutig Bezug genommen wird. Beides ist hier indes nicht der Fall.
32Im Hinblick auf den Zweck des Schriftformerfordernisses, Rechtssicherheit zu gewährleisten, und die weitreichenden Folgen eines Formmangels, die sich letztlich nur aus einer Beeinträchtigung dieses Normzwecks rechtfertigen lassen, stellt sich allerdings die Frage, ob das Schriftformerfordernis in Bezug auf den Pachtgegenstand nicht auch dadurch gewahrt werden kann, dass der verpachtete Jagdbezirk mit einem Begriff bezeichnet wird, der seine Identität unter Heranziehung objektiver, von einer neutralen unparteiischen Stelle erfasster Daten oder Verzeichnisse für die betroffenen Verkehrskreise unzweifelhaft beschreibt. Der hier streitgegenständliche Jagdpachtvertrag bezeichnet den Pachtgegenstand als „Eigenjagdbezirk B… (Revier P…)“, wobei die Grundstücke des Beklagten angegliedert bleiben sollen. Wie der Kreisoberinspektor K… als Vertreter des Kreises M… als Unterer Jagdbehörde dem Senat erläutert hat, existiert für Eigenjagdbezirke zwar kein Jagdkataster (dieses wird nur von den und für die Jagdgenossenschaften geführt), aber jeweils eine gesonderte Jagdakte, zu der etwaige Veränderungen der Eigenjagdbezirksgrenzen angezeigt werden müssen. Wenn das immer korrekt geschieht, lassen sich die tatsächlichen Außengrenzen eines Eigenjagdbezirks jederzeit aus der Jagdakte ersehen. Ob dieser Bezug in Anbetracht der aus den Anzeigepflichten resultierenden Fehlerquellen und der Problematik des Zugriffs Dritter auf den Erkenntnisstand der der Jagdbehörde genügt, um das Schriftformerfordernis zu wahren, bedarf indes keiner Entscheidung, weil ein etwa wirksam geschlossener Jagdpachtvertrag jedenfalls gemäß § 13 Satz 2 2. Alternative BJagdG erloschen wäre. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die vom Beklagten anhand der Jagdkarte (Anlage B 2, Bl. 33 GA) erläuterten Ausgliederungen in den Bereichen O… (F…) und S… (auf der Karte jeweils durch Abweichungen der gelben von der schwarzen Umrahmung gekennzeichnet) der Jagdbehörde ordnungsgemäß angezeigt wurden, was im Verhandlungstermin anhand der dort verfügbaren Unterlagen nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte.
33c)
34Gemäß § 13 Satz 2 2. Alternative BJagdG erlischt der Jagdpachtvertrag, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Die Erteilung des Jagdscheins setzt voraus, dass der Jagdscheininhaber bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins gestellt, das Bestehen einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nachgewiesen und die Verwaltungsgebühren sowie gegebenenfalls die Jagdabgabe gezahlt hat (vgl. Schuck/Koch, BJagdG, 2010, Rdnr. 9 zu § 13). Fristgemäße Erfüllung bedeutet, dass der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung des neuen Jagdscheins bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Jagdscheins geschaffen haben muss. Eine (weitere) Fristsetzung durch die Jagdbehörde, wie sie teilweise für erforderlich gehalten wird (vgl. Schuck/Koch, a.a.O., Rdnr. 10 ff. zu § 13), sieht weder § 13 Satz 2 2.Alternative BJagdG noch das nordrhein-westfälische Landesrecht vor (vgl. Lorz/Metzger, Jagdrecht, 4. Aufl., 2011, Rdnr. 3 zu § 13 BJagdG; LG Bonn, Urteil vom 03.06.2011, 2 O 366/09, Bl. 111 ff., 120 f. GA; VG Potsdam, Urteil vom 31.05.2012, 4 K 1981/11, Bl. 221 ff., 223 f. GA zur entsprechenden Rechtslage in Brandenburg). § 13 Satz 2 2. Alternative BJagdG verzichtet abweichend von einem vorangegangenen Gesetzentwurf bewusst auf das Erfordernis einer behördlichen Fristsetzung als Voraussetzung des Erlöschens, um dem Landesgesetzgeber insoweit Gestaltungsspielraum einzuräumen (vgl. Schuck/Koch, a.a.O., Rdnr. 12 zu § 13 BJagdG m.w.N.). Da das Land Nordrhein-Westfalen davon keinen Gebrauch gemacht hat, verbleibt es bei der zeitlichen Schranke des § 13 Satz 2 1. Halbsatz BJagdG. Das greift nicht unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig in die Privatautonomie der Parteien des Jagdpachtvertrages ein. Insbesondere ist es ein legitimer Gesetzeszweck, sicherzustellen, dass Jagdpächter nur der Inhaber eines gültigen Jagdscheins ist, weil nur der Jagdscheininhaber berechtigt ist, das Jagdausübungsrecht, das dem Jagdpächter mit dem Jagdpachtvertrag übertragen wird, auch legal wahrzunehmen. Auch wird der Jagdpächter durch dieses Verständnis der fristgemäßen Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht unbillig benachteiligt. Er kann sich, ohne dass es einer Fristsetzung der Jagdbehörde bedarf, schon bei Erteilung eines Jagdscheins von vornherein Jahre im Voraus darauf einrichten, wann die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abläuft, denn das ist im Jagdschein ausdrücklich vermerkt.
35Hier lief die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins des Beklagten (Bl. 248 ff. GA) mit dem 31.03.2010 ab. Bis dahin hatte er die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht erfüllt. Zwar sprach er am 26.03.2010 bei der Unteren Jagdbehörde vor, um seinen Jagdschein verlängern zu lassen. Wie der Beklagte bei seiner Anhörung durch den Senat eingeräumt hat, hatte er dabei aber den Nachweis seiner Jagdhaftpflichtversicherung vom 21.01.2010 (Bl. 241 ff. GA) vergessen. Er sah deshalb auch davon ab, den vorgesehenen schriftlichen Verlängerungsantrag zu stellen, und sprach erst bei Gelegenheit einer Fahrt in den Bereich M… am 12.04.2010 wieder bei der Unteren Jagdbehörde vor. Diese Verzögerung beruhte nach Darstellung des Beklagten nicht auf erheblichen Gründen wie Krankheit, Urlaub oder dergleichen, sondern allein darauf, dass er sich der Bedeutung der Fristwahrung nicht bewusst war. Die Behörde hatte ihm auch keine entsprechende Erledigungsfrist gesetzt, so dass dahinstehen kann, ob eine solche Fristsetzung wenn nicht notwendig, so doch zulässig und eine unverschuldete Fristversäumnis möglicherweise unschädlich gewesen wäre. Damit waren bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Jagdscheins am 31.03.2010 die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht erfüllt, so dass der Jagdpachtvertrag erlosch. Eines behördlichen Hinweises auf diese Rechtsfolge bedurfte es am 26.03.2010 nicht, zumal dem Beklagten der unmittelbar bevorstehende Ablauf seines Jagdscheins bekannt war.
362.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
39Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts, zumal abweichende Rechtsprechung zu § 13 Satz 2 2. Alternative BJagdG nicht ersichtlich ist.
40Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.
41M… R… V…
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Referenzen
- BJagdG § 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages 2x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BJagdG § 11 Jagdpacht 1x
- 9 U 105/13 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Landgericht Wuppertal - 1 O 270/12 1x
- 2 O 366/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 1981/11 1x (nicht zugeordnet)
