Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands bei der Tierart Wolf zusammen.
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BJagdG § 22e Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Bundesjagdgesetz
Referenzen
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