Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg - OVG 11 S 14/26
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der wörtliche Antrag der Antragsteller,
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die Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten (JagdA/ZV BE 2007) vom 21. Februar 2007 (GVBl. für Berlin 2007, S. 114) in der Fassung der Änderung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten vom 22. August 2025 (GVBl. für Berlin Nr. 25 vom 5. September 2025, S. 437) vorläufig außer Vollzug zu setzen,
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die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten vom 22. August 2025 (GVBl. für Berlin Nr. 25 vom 5. September 2025, S. 437) vorläufig außer Vollzug zu setzen.
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Denn die Antragsteller wenden sich ausweislich ihres Vorbringens im hiesigen Eilverfahren wie im Normenkontrollverfahren (OVG 11 A 2/26) nur gegen die Änderung des § 2 JagdA/ZV BE 2007 vom 21. Februar 2007 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten vom 22. August 2025, nicht jedoch gegen die JagdA/ZV BE 2007 im Übrigen.
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Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg, denn er ist bereits unzulässig. Zwar ist der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, da die angegriffene Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten eine Rechtsnorm im Rang unter dem Landesgesetz ist, für die das Landesrecht gemäß § 62a JustG Bln eine Kontrolle eröffnet hat. Die Antragsteller sind jedoch nicht antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß gilt (vgl. hierzu: BeckOK VwGO/Giesberts, 76. Ed. 1.1.2026, VwGO § 47 Rn. 93, beck-online).
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Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag, sofern er - wie hier - nicht von Behörden gestellt wird, nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller sind von diesem Erfordernis der Antragsbefugnis - anders als sie meinen - nicht befreit. Soweit sie durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BlnTSVKG zur Erhebung einer sogenannten altruistischen Verbandsklage befugt sind, gilt dies nicht für einen Antrag nach § 47 VwGO (dazu unter 1.). Eine bestehende bzw. drohende Verletzung eines subjektiven Rechts i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO zeigen die Antragsteller nicht erfolgreich auf (dazu unter 2.).
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1. Die Verwaltungsgerichtsordnung regelt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für verwaltungsgerichtliche Rechtschutzmöglichkeiten abschließend und geht dabei davon aus, dass Popular- und Verbandsklagen in der Regel unzulässig sind. § 42 Abs. 2 VwGO macht davon eine Ausnahme, indem die Vorschrift dem Gesetzgeber - auch dem Landesgesetzgeber - ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, eine abweichende Regelung zu treffen und den Kreis der Klagebefugten weiter zu ziehen. In § 47 VwGO fehlt ein entsprechender Vorbehalt für eine abweichende gesetzliche Regelung. Das führt bei systematischer Auslegung dieser Vorschrift im Vergleich zu § 42 Abs. 2 VwGO zu dem Schluss, dass der Landesgesetzgeber durch die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung gehindert ist, ohne bundesgesetzliche Ermächtigung eine altruistische Verbandsklage in Normenkontrollsachen einzuführen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2006 - OVG 11 A 11.05 - juris, Rn. 16 f. m.w.N.; Fertig, Die tierschutzrechtliche Verbandsklage, Diss. 2021, S. 32 f. m.w.N.; Wüstenberg, Klagen nach dem Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz, LKV 2021, 536, 542).
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Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 BlnTSVKG, wonach eine anerkannte Tierschutzorganisation, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine erfolgte oder unterlassene Maßnahme der Behörden des Landes Berlin einlegen kann, verleiht den Antragstellern nicht die Befugnis, ein Normenkontrollverfahren zu betreiben, ohne die (drohende) Verletzung eigener Rechte geltend machen zu können. Vielmehr betrifft die Vorschrift nur Rechtsbehelfe gegen ergangene oder wegen unterlassener Verwaltungsakte (vgl. Wüstenberg, Berliner Tierschutzverbandsklagerecht, AuR 2020, 407, 409), weshalb § 47 VwGO - anders als die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - auch in der Gesetzesbegründung zu § 4 BlnTSVKG nicht genannt wird (vgl. Vorlage zur Beschlussfassung zum Gesetz zur Einführung des Tierschutzverbandsklagerechts, Abgh.-Drs. 18/2229, S. 14).
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Eine bundesgesetzliche Ermächtigung für eine altruistische Verbandsklage in Normenkontrollsachen ist hier nicht gegeben, denn anders als beispielsweise die bundesrechtlichen Vorgaben zum Naturschutz sieht das Tierschutzgesetz des Bundes die Möglichkeit der Verbandsklage von Tierschutzorganisationen nicht vor (vgl. auch Abgh.-Drs. 18/2229, S. 8).
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2. Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts durch die angegriffene Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten vom 22. August 2025 legen die Antragsteller nicht erfolgreich dar.
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Zwar können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2006 - OVG 11 A 11.05 - juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2/98 - juris, Rn. 8). Jedoch ist grundsätzlich bereits in der Zulässigkeitsprüfung zu klären, ob ein in Anspruch genommenes Recht den Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt ist und die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte danach bestehen kann. Nur wenn die in Anspruch genommene Rechtsnorm jedenfalls auch dem Schutz individueller Interessen zu dienen bestimmt und grundsätzlich geeignet ist, subjektive Rechte des Antragstellers zu begründen, findet eine Begründetheitsprüfung zu der Frage statt, ob die Voraussetzungen des in Anspruch genommenen Rechts im Einzelfall erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 BN 1.17 - juris, Rn. 12, 13 m.w.N.; vgl. auch Vorinstanz OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Mai 2016 - 4 KN 154/13 - juris, Leitsatz 1 und Rn. 28 ff.).
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Ausgehend hiervon können sich die Antragsteller weder mit Erfolg auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) BlnTSVKG (dazu unter a.), noch auf Art. 20a GG bzw. Art. 31 der Verfassung von Berlin (dazu unter b.) berufen.
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a. Die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Antragsteller durch die angegriffene Verordnung folgt nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) BlnTSVKG. Danach ist anerkannten Tierschutzorganisationen von Amts wegen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (nur) bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften "im Bereich des Tierschutzes". Zwar soll mit dieser Norm ausweislich der Gesetzesbegründung ein Rechtsanspruch auf Mitwirkung geschaffen werden, der über die bloße Möglichkeit der zuständigen Behörden hinausgeht, vorher eine Anhörung nach Maßgabe der Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung vorzunehmen (vgl. Abgh.-Drs. 18/2229, S. 12) und mag ausgehend hiervon - im Falle einer Rechtsverordnung "im Bereich des Tierschutzes" - die Möglichkeit bestehen, dass diese Norm ein eigenes, subjektives Recht einer Tierschutzvereinigung begründet (vgl. hierzu Wüstenberg, Berliner Tierschutzverbandsklagerecht, AuR 2020, 407, 409). Die hier angegriffene Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten vom 22. August 2025 stellt jedoch keine Rechtsverordnung "im Bereich des Tierschutzes" i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) BlnTSVKG dar. Vielmehr handelt es sich um eine jagdrechtliche Verordnung, die der von den Antragstellern genannten Mitwirkungsvorschrift nicht unterfällt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
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Die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten vom 22. August 2025 beruht auf § 26 Abs. 2 LJagdG Bln, wonach die Jagdbehörde durch Rechtsverordnung die nach § 22 Abs. 1, 2 und 3 BJagdG zulässigen Entscheidungen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde treffen kann. Mit dieser Verordnung werden Jagdzeiten (neu) festgelegt, wie es in § 22 Abs. 1 BJagdG vorgesehen ist. Zwar muss das Jagdrecht Tierschutz berücksichtigen, es ist jedoch nicht automatisch Teil des Tierschutzrechts. Dies zeigt schon die von den Antragstellern zitierte Vorschrift des § 44a BJagdG, wonach Vorschriften des Tierschutzrechts unberührt bleiben.
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Die angegriffene Verordnung verfolgt keine tierschutzrechtlichen Ziele. Weder konkretisiert sie unmittelbar Tierschutzregelungen, noch schafft sie selbst tierschutzrelevante Pflichten; ihre Schutzrichtung ist nicht unmittelbar auf Tiere gerichtet. Vielmehr steht bei dieser Jagdzeitenverordnung ein anderer Regelungszweck im Vordergrund. So wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, das Land Berlin betreibe den Umbau der Berliner Wälder in einen klimastabilen Mischwald und setze hierfür Haushaltsmittel in erheblichem Umfang ein, wobei dieser sogenannte "Waldumbau" durch Verbissschäden durch das Rehwild stark beeinträchtigt werde. Da mit den bisherigen Jagdzeiten eine ausreichende Bejagung und damit Zurückdrängung des Rehwildes zum Schutz des Waldes nicht zu erreichen sei, sei es zur Eindämmung von Verbissschäden erforderlich, eine für das Rehwild angepasste Jagdzeit festzulegen. Zudem bestünden Problemlagen durch steigende Populationszahlen bei jagdbaren Wilderen, die den invasiven Arten angehören. Unter anderem werde durch die Nutria die Vegetation an Gewässern verbissen und Ufer unterwühlt, womit auch der Ufer- bzw. Gewässerschutz gefährdet sei. Waschbären drängten in den besiedelten Raum und beschädigten u.a. sensible Einrichtungen. Sie störten aber auch die Jagd auf Schwarzwild und gefährdeten in Schutzgebieten Vögel und Amphibien. Aufgrund der steigenden Beeinträchtigungen sei eine Anpassung der Jagdzeiten für die jagdbaren invasiven Arten Waschbär und Nutria erfolgt (vgl. zu alledem Vorlage der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt an das Abgeordnetenhaus von Berlin gemäß Art. 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten, dort 2 ff.). Ziel der angegriffenen Verordnung ist folglich nicht der Schutz einzelner Tiere, sondern die Bewirtschaftung von Wildbeständen.
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Der bloße Umstand, dass die angegriffene Verordnung bzw. die darin geregelte Neufestlegung von Jagdzeiten faktisch bzw. reflexartig Auswirkungen auf Tiere hat, führt - entgegen der Annahme der Antragsteller - nicht dazu, dass sie als Rechtsverordnung "im Bereich des Tierschutzes" i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) BlnTSVKG anzusehen ist. Denn eine solche bloß mittelbare Tierschutzrelevanz der angegriffenen Rechtsverordnung reicht für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) BlnTSVKG nicht aus. Vielmehr liegt eine Rechtsverordnung "im Bereich des Tierschutzes" nach dieser Vorschrift nur vor, wenn sie auf das Tierschutzgesetz oder anderes Tierschutzrecht gestützt ist, der Tierschutz also Regelungsgegenstand und nicht - zumal im negativen Sinne - bloße Regelungsfolge ist.
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Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 1 BlnTSVKG zeigt, dass ein tierschutzrechtlicher Bezug gegeben sein muss. Denn sämtliche übrigen Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BlnTSVKG - Nr. 1b) und Nr. 1c) - betreffen ausdrücklich Vorschriften des Tierschutzgesetzes und auch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG, der erkennbar eine Auffangnorm ist, spricht nur von "allen weiteren Verfahren nach dem Tierschutzgesetz". Bezieht sich aber der Gesetzgeber in allen anderen Bereichen des § 3 BlnTSVKG ausdrücklich auf das Tierschutzgesetz, liegt es nahe, dass auch im Fall der hier in Rede stehenden Nr. 1a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 BlnTSVKG ein tierschutzrechtlicher Bezug gegeben sein muss. Zwar hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Nr. 1a) angesichts der hier gewählten Formulierung "im Bereich des Tierschutzes" nicht auf Verordnungen nach dem Tierschutzgesetz verengt. Dies bedeutet indes nur, dass auch andere tierschutzrechtliche Rechtsverordnungen unter die Norm der Nr. 1a) fallen können. Weil der Gesetzgeber nicht wissen konnte, welche konkreten Verordnungen künftig geschaffen werden, war er gezwungen, den Anwendungsbereich der Nr. 1a) des § 3 Abs. 1 Satz 1 BlnTSVKG abstrakt zu formulieren. Dabei läuft die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) BlnTSVKG - anders als die Antragsteller behaupten - nicht leer, wenn die angegriffene Verordnung hiervon nicht erfasst ist. Auch wenn das Tierschutzgesetz Bundesrecht ist und Rechtsverordnungen nach dem Tierschutzgesetz daher regelmäßig auf Bundesebene vorbereitet werden, besteht für die Vorschrift ein Anwendungsbereich. Zum einen dürfen die Länder zusätzlich Verordnungen erlassen, wenn das Bundesrecht sie dazu ermächtigt. So erlaubt die Vorschrift des § 13b TierSchG den Ländern, Maßnahmen gegen übermäßige Katzenpopulationen und damit verbundenes Tierleid zu treffen, wovon das Land Berlin mit der Verordnung über den Schutz von freilebenden Katzen im Stadtgebiet Berlin (Katzenschutzverordnung Berlin - KatSchutzV) vom 20. Mai 2021 Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen vollziehen die Länder gemäß Art. 83 GG das Bundesrecht als eigene Angelegenheiten und können dafür eigene Rechtsverordnungen erlassen, soweit sie die Verwaltungsorganisation und Vollzugsmodalitäten betreffen.
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Auch teleologisch ist der Begriff "Rechtsverordnungen im Bereich des Tierschutzes" auf Normen beschränkt, deren primärer Zweck der Individualschutz für Tiere ist, die mithin unmittelbar den Schutz von Tieren vor Schmerzen, Leiden oder Schäden regeln. Denn unterfiele der Norm des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) BlnTSVKG auch jede Regelung, die nur faktisch bzw. reflexartig Tiere betrifft, wären auch Fischereirecht, Jagdrecht und Landwirtschaftsrecht hiervon weiträumig erfasst; dies würde den Begriff "im Bereich des Tierschutzes" jedoch überdehnen. Auch wenn es - worauf die Antragsteller verweisen - in der Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 BlnTSVKG heißt, dieser sehe Mitwirkungsrechte von anerkannten Tierschutzorganisationen "in bestimmten im Stadtstaat Berlin in Frage kommenden tierschutzrelevanten Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren" vor (vgl. Abgh.-Drs. 18/2229, S. 12), folgt hieraus nicht, dass der Gesetzgeber das Mitwirkungsrecht derart hat ausweiten wollen, zumal die Gesetzesbegründung auch sonst ausschließlich vom "Tierschutzrecht", nicht an einer Stelle jedoch vom Fischerei-, Jagd- bzw. Landwirtschaftsrecht spricht (vgl. Abgh.-Drs. 18/2229, S. 1, 8 ff.).
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Soweit die Antragsteller geltend machen wollen, sie seien in der Vergangenheit schon außerhalb des Tierschutzrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) BlnTSVKG beteiligt worden, ändert dies an alledem nichts.
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b. Die Antragsteller machen schließlich selbst nicht geltend, dass ihnen die Vorschrift des Art. 20a GG bzw. des Art. 31 Abs. 2 Verfassung von Berlin unmittelbar ein subjektives Recht vermittelt, wofür auch nichts ersichtlich ist (vgl. zur Staatszielbestimmung des Art. 20a GG: OVG Münster, Urteil vom 5. Juli 2019 – 20 A 1165/16 –, Rn. 58 - 61, juris m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Vielmehr tragen sie nur vor, diese Vorschriften seien verletzt, wenn gegen Mitwirkungsrechte nach dem Berliner Tierschutzverbandsklagegesetz verstoßen werde. Dies ist nach dem Vorgesagten gerade nicht der Fall.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.2.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2025). Da alle Antragsteller jeweils individuelle Rechte geltend machen, ist für jeden von ihnen von einem Interesse in Höhe von 10.000 Euro (vgl. Ziffer 1.2.1 Streitwertkatalog) auszugehen, wobei der sich so ergebene Betrag mit Blick auf Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges halbiert wird.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 88 1x
- 11 A 2/26 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 JagdA/ZV BE 2007 vom 21. Februar 2007 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 10x
- § 62a JustG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 BlnTSVKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 3x
- 11 A 11.05 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 BlnTSVKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 2/98 1x (nicht zugeordnet)
- 3 BN 1.17 1x (nicht zugeordnet)
- 4 KN 154/13 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 20a 3x
- Art. 31 der Verfassung 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 2 LJagdG 1x (nicht zugeordnet)
- BJagdG § 22 Jagd- und Schonzeiten 2x
- BJagdG § 44a Unberührtheitsklausel 1x
- Art. 64 Abs. 3 der Verfassung 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 BlnTSVKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Satz 1 BlnTSVKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlnTSVKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 BlnTSVKG 1x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 13b 1x
- Grundgesetz Artikel 83 1x
- Art. 31 Abs. 2 Verfassung 1x (nicht zugeordnet)
- 20 A 1165/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
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