Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.
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BJagdG § 24 Wildseuchen
Bundesjagdgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 ME 84/25
9. Dezember 2025
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4 ME 84/25 | 9. Dezember 2025 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2005/98
10. Juni 1999
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13 A 2005/98 | 10. Juni 1999 |