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BJagdG § 24 Wildseuchen

Bundesjagdgesetz

Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 ME 84/25
9. Dezember 2025
4 ME 84/25 9. Dezember 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2005/98
10. Juni 1999
13 A 2005/98 10. Juni 1999